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Familienzulagen: Angestellte

Familienzulagen: Angestellte

Familienzulagen

Familien­­zulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selb­ständig­­erwerbende und Nicht­­erwerbs­tätige.

Angestellte

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Familien­zulagen haben Angestellte mit einem AHV-pflichtigen Ein­kommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr beziehungs­weise CHF 612.00 pro Monat. Hat jemand mehrere Arbeit­gebende, zählt das gesamte Arbeits­einkommen. Zuständig für die Auszahlung ist dasjenige Unternehmen, das den höchsten Lohn auszahlt.

Angestellte mit einem tieferen Ein­kommen haben Anspruch auf Familien­zulagen für Nicht­erwerbstätige, sofern sie die entsprechenden Voraus­setzungen erfüllen.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Familien­zulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn. In den folgenden Situationen besteht aber noch während des laufenden und der folgenden drei Kalender­monate Anspruch auf die Zulagen:

  • Unbezahlter Urlaub
  • Krank­heit
  • Unfall
  • Schwanger­schaft
  • Tod
  • Erfüllung gesetz­licher Pflichten wie Militär­dienst

Im Mutter­schafts­urlaub besteht der Anspruch auf Familien­zulagen weiter­hin, längstens 16 Wochen. Wurde der Arbeits­vertrag auf den Tag der Geburt des Kindes aufgelöst, besteht der Anspruch auf Familien­zulagen so lange wie der Anspruch auf Mutter­schafts­entschädigung.

Anmeldung

Angestellte beantragen Familien­zulagen über die Arbeit­geberin oder den Arbeit­geber. Diese oder dieser leiten das ausgefüllte Anmelde­formular der Familien­ausgleichs­kasse weiter. Wer möchte, kann das Formular selber der Familien­ausgleichs­kasse schicken, nachdem die oder der Arbeit­gebende die Fragen zum Anstellungs­verhältnis beantwortet und bestätigt hat. Die Familien­ausgleichs­kasse prüft, ob die Voraus­setzungen erfüllt sind. Wenn ja, informiert sie die Arbeit­geberin oder den Arbeit­geber. Er zahlt die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus.

Arbeiten beide Eltern­teile oder keiner im Wohn­sitz­kanton des Kindes, muss die Zulagen beantragen, wer den höheren AHV-pflichtigen Lohn erhält.

Wer bereits Zulagen bezieht, meldet Familien­zuwachs, Ausbildungs­zulagen oder andere Änderungen mit dem jeweiligen Änderungs­formular.

Familienzulagen können höchstens 5 Jahre rück­wirkend beantragt werden. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen. 

Formulare für Angestellte von juristischen Personen

Formulare für Angestellte von Selbständigerwerbenden oder Privathaushalten

Formulare für Angestellte einer oder eines Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland

Meldepflicht

Wer Zulagen bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden.
Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

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