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EO für Dienstleistende

EO für Dienstleistende

Wer Dienst leistet in Zivilschutz, Militär-, Zivil- oder Rot­kreuz­dienst, hat Anspruch auf Ent­schädigung für den Verdienst­ausfall.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Die EO für Dienst­leistende ist eine Ent­schädigung für den Verdienst­ausfall im Zivil­schutz, Militär-, Zivil- oder Rot­kreuz­dienst oder im J+S-Kurs.

Die Erwerbs­ausfall­entschädigung gilt als Ersatz­einkommen. Deshalb werden davon AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet. Bei Arbeit­nehmenden werden zudem ALV-Beiträge abgezogen. Wenn der Arbeit­gebende die Lohn­fortzahlung leisten, zahlt die Ausgleichs­kasse die Entschädigung den Arbeit­gebenden. Wer keinen Lohn erhält, bekommt die Auszahlung direkt von der Ausgleichs­kasse.

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Wer Dienst leistet oder bestimmte Kurse besucht, hat bei einem Verdienst­ausfall Anspruch auf eine Entschädigung. Dies gilt auch für Personen, die zuvor nicht erwerbs­tätig waren oder im Ausland lebten. Bei Arbeitslosigkeit oder Kurz­arbeit richtet sich die Entschädigung nach dem früheren Einkommen.

Folgende Dienste und Kurse werden entschädigt:

  • Schweizer Armee (inklusive militärischer Frauen­dienst, Rotkreuz­dienst und Hilfs­dienste)
  • Zivil­dienst
  • Zivil­schutz
  • Leiter­kurse «Jugend+Sport» und Jungschützenleiterkurse

Leistung

Wie hoch ist die EO-Entschädigung?

Die Grund­entschädigung beträgt für Erwerbstätige 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, maximal aber CHF 220.00 pro Tag. Bei Nicht­erwerbstätigen ist die Grundentschädigung auf CHF 69.00 pro Tag begrenzt.  

Die Gesamt­entschädigung für den Erwerbs­ausfall setzt sich aus der Grund­entschädigung und Zulagen für Kinder zusammen. Bei Selbständig­erwerbenden kommen eventuell noch Betriebs­zulagen dazu.

Höhe der EO-Entschädigung

Alle Dienstleistenden erhalten eine Entschädigung für den Erwerbsausfall. Die Tabelle zeigt eine Übersicht der aktuellen Ansätze.

Kinder­zulagen

Dienstleistende erhalten eine Kinder­zulage für eigene Kinder/Pflegekinder unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, wenn sie in Ausbildung sind. Die Begrenzung der EO-Entschädigung kann dazu führen, dass die Kinder­zulage nicht für alle Kinder ausgerichtet wird.  

Zulage für Betreuungs­kosten

Wer mit Kindern unter 16 Jahren zusammen­lebt und an mindestens zwei aufeinander­folgenden Tagen Dienst leistet, erhält eine Zulage für Betreuungs­kosten. Vergütet wird der finanzielle Mehr­aufwand, der entsteht, weil die dienstleistende Person regelmässige Betreuungs­aufgaben nicht selber wahrnehmen kann. Entschädigt werden die tatsächlichen Kosten ab CHF 20.00 pro Dienst­periode, höchstens CHF 75.00 pro Diensttag.

Die Zulagen für Betreuungs­kosten werden zusätzlich zur Gesamt­entschädigung ausgerichtet und nie gekürzt. Die Ausgleichs­kasse zahlt sie immer direkt der dienst­leistenden Person aus.

Betriebs­zulage

Dienst­leistende, die die Kosten eines Betriebes tragen (z. B. Geschäftsräume etc.) erhalten eine Betriebs­zulage von CHF 75.00 pro Tag. Bedingung ist, dass sie den grössten Teil ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit erzielen. Die Betriebs­zulagen werden zusätzlich zur Gesamt­entschädigung ausgerichtet und nie gekürzt.  

Betriebszulage in der Landwirtschaft
Auch in einem Landwirtschafts­betrieb mitarbeitende Familien­mitglieder können unter bestimmten Voraus­setzungen Betriebs­zulagen erhalten. Dazu legen sie der EO-Anmeldung (EO-Meldekarte) das Ergänzungsblatt 2 bei.

Anmeldung

Vorgehen

Alle Dienst­leistenden erhalten eine EO-Anmeldung (EO-Meldekarte) über die geleisteten Dienst- oder Kurs­tage. Es genügt, diese auszufüllen und je nach Erwerbs­situation dem Arbeit­geber oder der zuständigen Ausgleichs­kasse weiterzuleiten.

Wer schickt die EO-Anmeldung wohin?

Je nach Erwerbssituation muss die EO-Anmeldung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber abgegeben oder der zuständigen Ausgleichskasse weitergeleitet werden.

Weitere Informationen

Kontakt

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