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Beitragslücken verhindern: Beiträge bezahlen

Beitragslücken verhindern: Beiträge bezahlen

Beitragslücken verhindern

Fehlende Beitrags­jahre können dazu führen, dass später die AHV-Rente gekürzt wird. Ein Konto­auszug ist gratis und hilft, Lücken zu ent­decken.

Während Studium

Auch ohne Arbeits­einkommen sind Sie beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Renten­alter (Frauen 64, Männer 65 Jahre). Als nicht erwerbstätige Studentin oder nicht erwerbs­tätiger Student bezahlen Sie bis zum Ende des Kalender­jahres, in dem Sie 25 Jahre alt werden, pauschal den Mindest­beitrag: aktuell CHF 514.00 im Jahr, plus CHF 25.70 Verwaltungs­kosten­beitrag. Sind Sie älter, hängt die Höhe Ihres Beitrags an AHV, IV und EO von Ihrem Vermögen und Einkommen ab.

Wenn Sie an einer Schule/Uni­versität im Kanton Zürich studieren, sind wir für Sie zuständig: Wir erhalten von der Schule/Uni­versität Ihre Kontakt­angaben, damit wir Sie jeweils in der ersten Jahres­hälfte per E-Mail kontaktieren können. In der E-Mail senden wir Ihnen den Link zu einem Online-Frage­bogen zur Abklärung der Beitrags­pflicht im Vorjahr. Sie müssen diesen Frage­bogen in jedem Fall ausfüllen. Das können Sie mit Smart­phone, Tablet oder Laptop tun. Wenn Sie bereits Lohn­beiträge bezahlt haben, können Sie die Lohn­ausweise gleich foto­grafieren und hoch­laden. Wir rechnen Ihnen die von Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeit­geber bezahlten Lohn­beiträge an, damit sich Ihr Mindest­beitrag verringert.

Studieren Sie an einer Schule/Uni­versität in einem anderen Kanton, ist die dortige kantonale Ausgleichs­kasse für Sie zuständig. Fehlende Beiträge können Sie nur vor Ablauf der Ver­jährungs­frist von 5 Jahren nachzahlen.

Angestellt

Ihre Arbeit­geberin oder Ihr Arbeit­geber ist gesetzlich verpflichtet, Ihren Brutto­lohn mit der Ausgleichs­kasse abzurechnen. Sie oder er muss Ihren Lohn im Rahmen der jährlichen Lohn­deklaration melden, jeweils bis zum 30. Januar. Die Ausgleichs­kasse führt für Sie ein individuelles Konto und trägt den von Arbeit­gebenden abgerechneten Jahres­lohn ein. Wir empfehlen Ihnen, alle 3 bis 5 Jahre einen Konto­auszug zu bestellen. Das ist für Sie kostenlos und hilft Ihnen, Unstimmigkeiten und Lücken recht­zeitig zu erkennen.

Dem jährlichen Mindest­beitrag an AHV, IV und EO von aktuell CHF 514.00 entspricht ein Brutto­jahres­lohn von CHF 4'851.00. Das heisst: Wird dieser Betrag in einem Kalender­jahr nicht erreicht, besteht die Gefahr einer Beitrags­lücke.

Eine häufige Ursache von Beitrags­lücken ist ein längerer Bezug von Kranken­tag­geld: Von solchen Versicherungs­leistungen werden keine AHV-Beiträge abgezogen.

Die kantonale Ausgleichs­kasse klärt auf Wunsch Ihre Situation ab.

Nicht erwerbstätig

Auch ohne Arbeits­einkommen sind Sie beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburts­tag bis zum Renten­alter (Frauen 64, Männer 65 Jahre). Fehlende Beitrags­jahre können dazu führen, dass später Ihre AHV-Rente gekürzt wird.

Wenn Ihre erwerbstätige Ehepartnerin oder Ihr erwerbstätiger Ehepartner resp. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner einen beitrags­pflichtigen Jahres­lohn von mindestens CHF 9'702.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahres­ein­kommen von mindestens CHF 18'800.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage Ihre Situation.

Als beitrags­pflichtige Nicht­erwerbstätige oder beitrags­pflichtiger Nicht­erwerbstätiger sind Sie verpflichtet, sich bei der Aus­gleichs­kasse des Kantons, in dem Sie wohnen, anzumelden. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Aus­gleichs­kasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Aus­gleichs­kasse ermittelt aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe Ihrer Beiträge und stellt sie Ihnen in Rechnung.  

Fehlende Beiträge können Sie nur vor Ablauf der Verjährungs­frist von 5 Jahren nach­zahlen.   

Selbständigerwerbend

Als Selbständig­erwerbende oder Selbständig­erwerbender sind Sie beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Melden Sie sich bei der kantonalen Aus­gleichs­kasse an Ihrem Geschäfts­sitz an, damit sie prüfen kann, ob Sie in Ihrer Erwerbs­tätigkeit die gesetzlichen Voraus­setzungen für Selb­ständigkeit erfüllen. Wenn Sie Mit­glied eines Berufs­verbands sind, wenden Sie sich bitte an die betreffende Verbands­ausgleichs­kasse.  

Auslandaufenthalt

Wenn Sie die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr obligatorisch in der AHV versichert. Jedes fehlende Beitrags­jahr kann später zu einer Kürzung Ihrer Rente führen. Das ist besonders einschneidend im Invaliditäts­fall.

Wenn Sie diese Voraus­setzungen erfüllen, können Sie der frei­willigen Alters-, Hinter­lassenen- und Invaliden­versicherung beitreten:

  • Sie sind Schweizerin oder Schweizer, EU-Bürgerin oder EU-Bürger oder Bürgerin oder Bürger eines anderen EFTA-Staates
  • Ihr Wohn­sitz liegt ausser­halb der EU/EFTA
  • Bis zum Verlassen der Schweiz waren Sie mindestens 5 Jahre ununter­brochen in der AHV versichert

Beachten Sie die Anmelde­frist: Sie müssen die Beitritts­erklärung innert Jahres­frist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einreichen.

Freiwillige Versicherung

Zuständig für Auskünfte und Beitritts­erklärung sind die Schweizerische Aus­gleichs­kasse beziehungs­weise die Botschaften, General­konsulate und Konsulate der Schweiz. Bei Anfragen bitte die AHV-Nummer angeben.

 

Schweizerische Ausgleichskasse
Freiwillige Versicherung – Beiträge
Av. Edmond-Vaucher 18
Postfach 3100
1211 Genf 2
Schweiz

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