Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.
Fehlende Beitragsjahre können dazu führen, dass später die AHV-Rente gekürzt wird. Ein Kontoauszug ist gratis und hilft, Lücken zu entdecken.
Während Studium
Auch ohne Arbeitseinkommen sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Monats, in dem Sie das erreichen. Als nicht erwerbstätige Studentin oder nicht erwerbstätiger Student bezahlen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 25 Jahre alt werden, pauschal den Mindestbeitrag: aktuell CHF 514.00 im Jahr, plus CHF 25.70 Verwaltungskostenbeitrag. Sind Sie älter, hängt die Höhe Ihres Beitrags an AHV, IV und EO von Ihrem Vermögen und Einkommen ab.
Wenn Sie an einer Schule/Universität im Kanton Zürich studieren, sind wir für Sie zuständig: Wir erhalten von der Schule/Universität Ihre Kontaktangaben, damit wir Sie jeweils in der ersten Jahreshälfte per E-Mail kontaktieren können. In der E-Mail senden wir Ihnen den Link zu einem Online-Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht im Vorjahr. Sie müssen diesen Fragebogen in jedem Fall ausfüllen. Das können Sie mit Smartphone, Tablet oder Laptop tun. Wenn Sie bereits Lohnbeiträge bezahlt haben, können Sie die Lohnausweise gleich fotografieren und hochladen. Wir rechnen Ihnen die von Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber bezahlten Lohnbeiträge an, damit sich Ihr Mindestbeitrag verringert.
Studieren Sie an einer Schule/Universität in einem anderen Kanton, ist die dortige kantonale Ausgleichskasse für Sie zuständig. Fehlende Beiträge können Sie nur vor Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren nachzahlen.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihren Bruttolohn mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Sie oder er muss Ihren Lohn im Rahmen der jährlichen Lohndeklaration melden, jeweils bis zum 30. Januar. Die Ausgleichskasse führt für Sie ein individuelles Konto und trägt den von Arbeitgebenden abgerechneten Jahreslohn ein. Wir empfehlen Ihnen, alle 3 bis 5 Jahre einen Kontoauszug zu bestellen. Das ist für Sie kostenlos und hilft Ihnen, Unstimmigkeiten und Lücken rechtzeitig zu erkennen.
Dem jährlichen Mindestbeitrag an AHV, IV und EO von aktuell CHF 514.00 entspricht ein Bruttojahreslohn von CHF 4'851.00. Das heisst: Wird dieser Betrag in einem Kalenderjahr nicht erreicht, besteht die Gefahr einer Beitragslücke.
Eine häufige Ursache von Beitragslücken ist ein längerer Bezug von Krankentaggeld: Von solchen Versicherungsleistungen werden keine AHV-Beiträge abgezogen.
Die kantonale Ausgleichskasse klärt auf Wunsch Ihre Situation ab.
Nicht erwerbstätig
Auch ohne Arbeitseinkommen sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Monats, in dem Sie das erreichen. Fehlende Beitragsjahre können dazu führen, dass später Ihre AHV-Rente gekürzt wird.
Wenn Ihre erwerbstätige Ehepartnerin oder Ihr erwerbstätiger Ehepartner resp. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner einen beitragspflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 9'702.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage Ihre Situation.
Als beitragspflichtige Nichterwerbstätige oder beitragspflichtiger Nichterwerbstätiger sind Sie verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem Sie wohnen, anzumelden. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichskasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichskasse ermittelt aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe Ihrer Beiträge und stellt sie Ihnen in Rechnung.
Fehlende Beiträge können Sie nur vor Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren nachzahlen.
Als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Melden Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an Ihrem Geschäftssitz an, damit sie prüfen kann, ob Sie in Ihrer Erwerbstätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen für Selbständigkeit erfüllen. Wenn Sie Mitglied eines Berufsverbands sind, wenden Sie sich bitte an die betreffende Verbandsausgleichskasse.
Wenn Sie die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr obligatorisch in der AHV versichert. Jedes fehlende Beitragsjahr kann später zu einer Kürzung Ihrer Rente führen. Das ist besonders einschneidend im Invaliditätsfall.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten:
Sie sind Schweizerin oder Schweizer, EU-Bürgerin oder EU-Bürger oder Bürgerin oder Bürger eines anderen EFTA-Staates
Ihr Wohnsitz liegt ausserhalb der EU/EFTA
Bis zum Verlassen der Schweiz waren Sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in der AHV versichert
Beachten Sie die Anmeldefrist: Sie müssen die Beitrittserklärung innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung einreichen.
Freiwillige Versicherung
Zuständig für Auskünfte und Beitrittserklärung sind die Schweizerische Ausgleichskasse beziehungsweise die Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate der Schweiz. Bei Anfragen bitte die AHV-Nummer angeben.