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Überbrückungsleistungen

Überbrückungsleistungen

Überbrückungs­leistungen sichern ausgesteuerten, erwerbs­losen Personen nach dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung ein Mindest­einkommen.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Seit dem 1. Juli 2021 ist es möglich, Über­brückungs­leistungen zu beantragen. Sie sichern unter bestimmten Voraus­setzungen bis zur Pensionierung ein Mindest­einkommen. Über­brückungs­leistungen sollen den Gang zur Sozialhilfe verhindern. 

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen

Wer Überbrückungs­leistungen beantragen will, muss folgende Voraus­setzungen erfüllen:  

  • Mindestens 60 Jahre alt zum Zeit­punkt der  
  • Aussteuerung erfolgte nach dem 1. Juli 2021
  • Insgesamt mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Ein­kommen von  
  • Vermögen unter 50'000 Franken für alleinstehende Personen oder unter CHF 100'000.00 für Ehepaare (selbst­bewohntes Wohn­eigentum wird nicht angerechnet)
  • Wohnsitz in der Schweiz
  • Kein Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente

Anspruch bis zur Pensionierung

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet, sobald das Renten­alter erreicht wird. Wenn hingegen absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung Ergänzungsleistungen (EL) erhalten wird, endet der Anspruch auf Überbrückungs­leistungen, sobald die Alters­rente vorbezogen werden kann.

Leistung

Berechnung der Überbrückungsleistungen

Die Überbrückungsleistungen werden individuell berechnet. Dabei orientiert sich die Berechnung an jener der Ergänzungsleistungen (EL). Verein­facht gesagt, entspricht die Höhe der Über­brückungs­leistungen den  minus den . Bei verheirateten resp. eingetragenen Paaren wird für die Berechnung auch das Ein­kommen der Partnerin, des Partners berück­sichtigt.

Die Überbrückungsleistungen umfassen hauptsächlich zwei finanzielle Beiträge:

  • Jährliche Überbrückungsleistungen (inkl. Mietzins)
  • Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Begrenzte Höhe

Die Höhe der Überbrückungsleistungen inkl. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist

  • Alleinstehende: maximal CHF 46'508.00 pro Jahr
  • Paare / Personen mit Kind: maximal CHF 69'761.00 pro Jahr

Anrechenbarer Mietzins

Bei der Anrechnung des Miet­zinses wird nach drei Miet­regionen unterschieden. In der Übersicht der Miet­zins­regionen ist die Ein­teilung der einzelnen Gemeinden ersichtlich. Bei der Fest­­legung des Miet­­zins­­­maximums können bis zu vier Personen pro Haus­­halt berück­­­sichtigt werden. 

Prämienverbilligung

Wer Überbrückungs­leistungen erhält, muss sich für eine Prämien­verbilligung anmelden. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, überweist die SVA Zürich den Betrag direkt an die Kranken­kasse.

Anmeldung

Vorgehen

Für die Überbrückungsleistungen sind die Durchführungs­stellen für die Zusatz­leistungen zur AHV/IV zuständig. Diese Stellen befinden sich bei der Wohn­gemeinde. Im Kanton Zürich sind die Gemeinden zuständig für die Durch­führung der Überbrückungs­leistungen. Die Stelle für Ergänzungs­leistungen (EL) bearbeitet auch die Anmeldungen für Über­brückungs­leistungen (ÜL). Die SVA Zürich ist die EL-Durchführungsstelle für 99 Gemeinden im Kanton Zürich. 

Wer in einer dieser Gemeinden wohnt, sendet die Anmeldung der SVA Zürich. Einwohnerinnen und Einwohner der übrigen Gemeinden senden ihren Antrag an die AHV-Zweigstelle ihres Wohn­sitzes.

Gemeinden bei der SVA Zürich

Die SVA Zürich betreut für 99 Gemeinden im Kanton Zürich die Ergänzungs­leistungs­dossiers. Die Einwohnerinnen und Einwohner dieser Gemeinden wenden sich bitte direkt an die SVA Zürich.

Weitere Informationen

Kontakt

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