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Überbrückungsleistungen sichern ausgesteuerten, erwerbslosen Personen nach dem 60. Altersjahr bis zur Pensionierung ein Mindesteinkommen.
Sinn und Zweck
Kurz erklärt
Seit dem 1. Juli 2021 ist es möglich, Überbrückungsleistungen zu beantragen. Sie sichern unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Pensionierung ein Mindesteinkommen. Überbrückungsleistungen sollen den Gang zur Sozialhilfe verhindern.
Wer Überbrückungsleistungen beantragen will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens 60 Jahre alt zum Zeitpunkt der
Aussteuerung erfolgte nach dem 1. Juli 2021
Insgesamt mindestens 20 AHV-Beitragsjahre, davon mindestens 5 nach dem 50. Altersjahr, mit einem jährlichen Einkommen von
Vermögen unter 50'000 Franken für alleinstehende Personen oder unter CHF 100'000.00 für Ehepaare (selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet)
Wohnsitz in der Schweiz
Kein Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente
Anspruch bis zur Pensionierung
Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet, sobald das Rentenalter erreicht wird. Wenn hingegen absehbar ist, dass jemand nach der Pensionierung Ergänzungsleistungen (EL) erhalten wird, endet der Anspruch auf Überbrückungsleistungen, sobald die Altersrente vorbezogen werden kann.
Leistung
Berechnung der Überbrückungsleistungen
Die Überbrückungsleistungen werden individuell berechnet. Dabei orientiert sich die Berechnung an jener der Ergänzungsleistungen (EL). Vereinfacht gesagt, entspricht die Höhe der Überbrückungsleistungen den minus den . Bei verheirateten resp. eingetragenen Paaren wird für die Berechnung auch das Einkommen der Partnerin, des Partners berücksichtigt.
Die Überbrückungsleistungen umfassen hauptsächlich zwei finanzielle Beiträge:
Die Höhe der Überbrückungsleistungen inkl. der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist
Alleinstehende: maximal CHF 45'225.00 pro Jahr
Paare / Personen mit Kind: maximal CHF 67'838.00 pro Jahr
Anrechenbarer Mietzins
Bei der Anrechnung des Mietzinses wird nach drei Mietregionen unterschieden. In der Übersicht der Mietzinsregionen ist die Einteilung der einzelnen Gemeinden ersichtlich. Bei der Festlegung des Mietzinsmaximums können bis zu vier Personen pro Haushalt berücksichtigt werden.
Prämienverbilligung
Wer Überbrückungsleistungen erhält, muss sich für eine Prämienverbilligung anmelden. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, überweist die SVA Zürich den Betrag direkt an die Krankenkasse.
Anmeldung
Vorgehen
Für die Überbrückungsleistungen sind die Durchführungsstellen für die Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig. Diese Stellen befinden sich bei der Wohngemeinde. Im Kanton Zürich sind die Gemeinden zuständig für die Durchführung der Überbrückungsleistungen. Die Stelle für Ergänzungsleistungen (EL) bearbeitet auch die Anmeldungen für Überbrückungsleistungen (ÜL). Die SVA Zürich ist die EL-Durchführungsstelle für 97 Gemeinden im Kanton Zürich.
Wer in einer dieser Gemeinden wohnt, sendet die Anmeldung der SVA Zürich. Einwohnerinnen und Einwohner der übrigen Gemeinden senden ihren Antrag an die AHV-Zweigstelle ihres Wohnsitzes.
Gemeinden bei der SVA Zürich
Die SVA Zürich betreut für 97 Gemeinden im Kanton Zürich die Ergänzungsleistungsdossiers. Die Einwohnerinnen und Einwohner dieser Gemeinden wenden sich bitte direkt an die SVA Zürich.