Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Ergänzungsleistungen: Leistung

Ergänzungsleistungen: Leistung

Ergänzungsleistungen

Ergänzungs­leistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Rente die minimalen Lebens­kosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden sie Zusatz­leistungen genannt.  

Leistung

Wie hoch sind die Ergänzungs­leistungen? 

Die jährlichen Ergänzungs­leistungen werden individuell berechnet. Die Höhe ist abhängig von der wirtschaftlichen Situation (Einnahmen, Vermögen, Ausgaben) und den persönlichen Verhältnissen (Zivil­stand, Kinder, Wohn­sitz­dauer im Kanton Zürich). Sie entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. 

Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögens­verzicht liegt auch dann vor, wenn mehr als zehn Prozent des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen unter 100'000 Franken gelten Beträge ab 10'000 Franken pro Jahr Jahr als Vermögens­verzicht. 

Bei verheirateten Personen werden in der EL-Berechnung die Ausgaben und Einnahmen beider Ehe­leute berücksichtigt. Ist einer der beiden vollständig erwerbs­tätig, fliessen nach der Reform 80 Prozent des Erwerbs­einkommens in die EL-Berechnung ein. 

Wie hoch sind die Freibeträge?

Für die Berechnung des Anspruchs und der Höhe der Ergänzungsleistungen bleibt ein Teil des Vermögens unberücksichtigt. Dies entspricht dem Freibetrag.  

Wie hoch ist der angerechnete Mietzins?

Wer Ergänzungs­­leistungen erhält, darf sich ab 2021 mehr Miet­kosten anrechnen lassen. Bis anhin galt jährlich pauschal ein Maximum von 13'200 Franken für Einzel­­personen oder 15'000 Franken für Ehe­paare. Neu wird nach drei Miet­regionen unterschieden. In der Übersicht der Mietzinsregionen ist die Einteilung der einzelnen Gemeinden ersichtlich. Zudem können bei der Fest­legung des Miet­zins­­maximums bis zu vier Personen pro Haus­halt berück­­sichtigt werden.

Berechnungsbeispiel und Aufteilung der Regionen

Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern lebt in der Region 1. Für sie gilt der 4-Personen-Tarif bei der Ermittlung des Mietzinsmaximums. Der Familie wird neu maximal 25'200 Franken für die Miete pro Jahr statt wie bisher 15'000 Franken angerechnet.

*Die bisherigen Beträge sind noch bis 31. Dezember 2023 gültig.

Vergütung medizinischer Kosten

Bei der Berechnung der Ergänzungs­leistungen werden die regel­mässigen Einkünfte und Ausgaben berücksichtigt. Verschiedene, zusätzlich anfallende medizinische Kosten können bei der SVA Zürich oder der AHV-Zweig­stelle des Wohn­sitzes eingereicht werden.   

Die Kosten werden nur vergütet, wenn sie für die Anspruchs­berechtigten selbst sind und nicht von anderen Versicherungen (z.B. der Kranken­kasse, der IV oder der Unfall­versicherung) übernommen werden. Zudem muss eine ärztliche Verordnung vorliegen.  

Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten

Die Vergütung der zusätzlichen Kosten ist beschränkt:

Alleinstehende: CHF 25'000.00 / Jahr
Ehepaare: CHF 50'000.00 / Jahr
Vollwaisen: CHF 10'000.00 / Jahr
Heimbewohnerinnen und –bewohner: CHF 6000.00 / Jahr

Prämienverbilligung

Wer Ergänzungs­leistungen erhält, muss sich für eine Prämienverbilligung nicht anmelden. Die Kundinnen und Kunden erhalten die tatsächliche Kranken­kassen­prämie der Grund­versicherung ausbezahlt, höchstens aber den Betrag der regionalen Durchschnittsprämie

Auszahlung

Die Kranken­kassen melden der SVA Zürich die effektiven Prämien automatisch. Die SVA Zürich überweist die Prämien­verbilligung direkt an die Kranken­kassen.

Sonderfall Jahreswechsel

Im November erhalten die EL-Kundinnen und –Kunden zunächst nur 80 Prozent der regionalen Durch­schnitts­prämie vergütet. Dadurch sollen Rück­zahlungen vermieden werden. Denn die SVA Zürich kennt zum Zeit­punkt der Vergütung die effektive Kranken­kassen­prämie für das Folge­jahr nicht. Sobald die Kranken­kassen der SVA Zürich die Prämien bekannt geben, wird die Differenz den Kranken­kassen vergütet (Januar/Februar).  

Wer dadurch in finanzielle Schwierig­keiten gerät, kann bei der Kranken­kasse für diese Übergangs­zeit einen Mahn­stopp verlangen.  

Rückerstattung

Ergänzungsleistungen müssen nach dem Tod der EL-Bezügerin, des EL-Bezügers aus dem Nachlass des Verstorbenen zurück­erstattet werden. Jedoch nur, wenn das Erbe 40'000 Franken übersteigt. Bei Ehe­paaren entsteht die Rück­erstattungs­pflicht erst, wenn beide Ehe­partner verstorben sind.

Die Rück­erstattungs­pflicht beschränkt sich auf die nach dem 1. Januar 2021 bezogenen Leistungen. Das Privat­vermögen der Erbinnen und Erben ist von der Rück­erstattung ausgeschlossen.

Meldepflicht

Wer Ergänzungsleistungen erhält, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden. Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

Kontakt

Footer