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Erwerbstätige Eltern eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Betreuungsurlaub.
Sinn und Zweck
Kurz erklärt
Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall eines Kindes ist eine enorme Belastung für die Eltern. Die Betreuungsentschädigung hilft ihnen, Erwerbstätigkeit und Betreuung zu vereinbaren: Die Eltern haben Anrecht auf 14 Wochen (98 Tage) bezahlten Urlaub, damit sie ihr Kind betreuen können.
Als Entschädigung für den Erwerbsausfall erhalten die Eltern bis zu 98 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unterbrechung, höchstens CHF 220.00 pro Tag.
Die 98 Taggelder lassen sich innert 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Sind beide Elternteile berufstätig, können sie die 98 Tage frei untereinander aufteilen, auch an denselben Tagen.
Betreuungsentschädigung setzt eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung eines Kindes unter 18 Jahren voraus. Sie liegt vor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands
Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer voraussehbar, oder es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.
Erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern
Mindestens ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Mütter und Väter erhalten Betreuungsentschädigung, wenn sie nach AHV-Gesetz sind und bei Anspruchsbeginn eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:
Arbeitnehmende
Selbständigerwerbende
im Betrieb der Ehepartnerin, des Ehepartners tätig und erhalten einen Lohn.
arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung.
arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf Basis eines vorangegangenen Lohnes berechnet wurde.
in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben auch:
Pflegeeltern: Voraussetzung ist, dass sie das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben und dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde haben. Weiter müssen sie bei Anspruchsbeginn die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Stiefeltern: Voraussetzung ist, dass sie das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung in den Haushalt mit dem leiblichen Elternteil aufgenommen haben. Ein Elternteil muss dazu auf den Anspruch auf Betreuungsentschädigung vollständig verzichten. Weiter müssen Stiefeltern bei Anspruchsbeginn die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Beginn und Ende des Anspruchs
Sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung. Die 98 Taggelder lassen sich innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten beziehen, zusammenhängend oder tageweise. Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag, für den der erste Elternteil ein Taggeld erhält. Der Anspruch endet, wenn die 98 Taggelder bezogen sind, spätestens am Ende der Rahmenfrist. Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Leistung
Wie hoch ist die Betreuungsentschädigung?
Die Entschädigung ist ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent des vor dem Unterbruch erzielten durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahreseinkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).
Die Ausgleichskasse berechnet das Taggeld für jeden Elternteil separat.
Anmeldung
Vorgehen
Das Vorgehen hängt von der Arbeitssituation der Eltern ab:
Angestellte: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber reicht die Anmeldung der Ausgleichskasse ein und teilt ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage bezogen worden sind. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständigerwerbend sind.
Selbständigerwerbende: Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage sie bezogen haben.
Arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen: Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichskasse ein und teilen ihr mit den monatlichen Folgemeldungen mit, wie viele Urlaubstage sie bezogen haben.