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Betreuungsentschädigung

Betreuungsentschädigung

Erwerbstätige Eltern eines schwer erkrankten oder verunfallten Kindes haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Betreuungs­urlaub.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Eine schwere Erkrankung oder ein schwerer Unfall eines Kindes ist eine enorme Belastung für die Eltern. Die Betreuungs­entschädigung hilft ihnen, Erwerbs­tätigkeit und Betreuung zu vereinbaren: Die Eltern haben Anrecht auf 14 Wochen (98 Tage) bezahlten Urlaub, damit sie ihr Kind betreuen können.

Als Entschädigung für den Erwerbs­ausfall erhalten die Eltern bis zu 98 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unter­brechung, höchstens CHF 220.00 pro Tag.

Die 98 Taggelder lassen sich innert 18 Monaten beziehen, zusammen­hängend oder tage­weise. Sind beide Eltern­teile berufs­tätig, können sie die 98 Tage frei unter­einander aufteilen, auch an denselben Tagen.  

Die Mittel für die Betreuungs­entschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO)  

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen

Betreuungs­entschädigung setzt eine schwere gesund­heitliche Beeinträchtigung eines Kindes unter 18 Jahren voraus. Sie liegt vor, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Einschneidende Veränderung des körper­lichen oder psychischen Zustands
  • Verlauf oder Ausgang der Veränderung sind schwer voraus­sehbar, oder es ist mit bleibender oder zunehmender Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen.
  • Erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern
  • Mindestens ein Eltern­teil muss die Erwerbs­tätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.

Mütter und Väter erhalten Betreuungs­entschädigung, wenn sie nach AHV-Gesetz sind und bei Anspruchs­beginn eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:

  • Arbeitnehmende
  • Selbständig­erwerbende
  • im Betrieb der Ehe­partnerin, des Ehe­partners tätig und erhalten einen Lohn.
  • arbeitslos und beziehen ein Tag­geld der Arbeitslosen­versicherung.
  • arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Tag­geld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung, das auf Basis eines vorangegangenen Lohnes berechnet wurde.
  • in einem Arbeits­verhältnis, erhalten aber keine Lohn­fortzahlung oder Tag­geld­leistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Anspruch auf Betreuungs­entschädigung haben auch:

  • Pflegeeltern: Voraus­setzung ist, dass sie das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben und dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde haben. Weiter müssen sie bei Anspruchs­beginn die oben genannten Bedingungen erfüllen.
  • Stiefeltern: Voraus­setzung ist, dass sie das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung in den Haushalt mit dem leiblichen Eltern­teil aufgenommen haben. Ein Eltern­teil muss dazu auf den Anspruch auf Betreuungs­entschädigung vollständig verzichten. Weiter müssen Stief­eltern bei Anspruchs­beginn die oben genannten Bedingungen erfüllen. 

Beginn und Ende des Anspruchs

Sobald die oben genannten Voraus­setzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf die Betreuungs­entschädigung. Die 98 Taggelder lassen sich inne­rhalb einer Rahmen­frist von 18 Monaten beziehen, zusammen­hängend oder tage­weise. Die Rahmen­frist beginnt an dem Tag, für den der erste Eltern­teil ein Taggeld erhält. Der Anspruch endet, wenn die 98 Taggelder bezogen sind, spätestens am Ende der Rahmen­frist. Der Anspruch endet vor­zeitig, wenn das Kind nicht mehr gesund­heitlich schwer beeinträchtigt ist.

Leistung

Wie hoch ist die Betreuungsentschädigung?

Die Entschädigung ist ein Tag­geld in Höhe von 80 Prozent des vor dem Unter­bruch erzielten durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahres­einkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).

Die Ausgleichs­kasse berechnet das Tag­geld für jeden Eltern­teil separat.

Anmeldung

Vorgehen

Das Vorgehen hängt von der Arbeits­situation der Eltern ab:

  • Angestellte: Die Arbeit­geberin oder der Arbeit­geber reicht die Anmeldung der Ausgleichs­kasse ein und teilt ihr mit den monat­lichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage bezogen worden sind. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständig­erwerbend sind.
  • Selbständig­erwerbende: Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse ein und teilen ihr mit den monat­lichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage sie bezogen haben.
  • Arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen: Sie reichen die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse ein und teilen ihr mit den monat­lichen Folge­meldungen mit, wie viele Urlaubs­tage sie bezogen haben.

Auszahlung

Die Ausgleichs­kasse zahlt die Entschädigung für die bezogenen Urlaubs­tage jeweils im folgenden Monat aus.

Haben die Eltern während des Betreuungs­urlaubs weiter­hin Lohn erhalten, geht die Entschädigung an die Arbeit­geberin oder den Arbeit­geber.  

Weitere Informationen

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