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SVA Zürich
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Montag bis Freitag:
08.00 bis 17.00 Uhr
Produkte und übertragene Aufgaben
Produkte und übertragene Aufgaben
Die SVA Zürich vereint sieben Sozialversicherungen unter einem Dach. Die bekanntesten sind AHV und IV. Wir stellen alle Leistungen und Aufgaben vor.
AHV
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die AHV zahlt Altersrenten für Frauen und Männer im Rentenalter sowie Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt sie auch Hilflosenentschädigungen und leistet Beiträge an Hilfsmittel.
IV
Invalidenversicherung
Bei Kindern und Jugendlichen finanziert die IV medizinische Massnahmen, und sie begleitet die erstmalige berufliche Ausbildung. Wenn die Arbeitsfähigkeit von Erwachsenen durch Krankheit oder Unfall eingeschränkt ist, unterstützt die IV mit Eingliederungsmassnahmen, Arbeitsvermittlung und Hilfsmitteln. Die IV berät Arbeitgeber zur Prävention, und sie fördert die Eingliederung auch finanziell. Wenn die Eingliederung aufgrund der Diagnose ausgeschlossen werden muss, folgt die Rentenprüfung. Bei erhöhtem Pflegeaufwand kennt die IV die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag für das Wohnen zu Hause.
EL
Ergänzungsleistungen zur AHV / IV
Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese garantieren Rentnerinnen und Rentnern ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen. Für die Ergänzungsleistungen sind die Gemeinden zuständig. Diese können das komplexe Geschäft aber der SVA Zürich übertragen. Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen nimmt immer die Gemeinde entgegen.
EO
Erwerbsersatz für Dienstleistende
Wer Dienst leistet in der Schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz. Wer Dienst leistet, erhält eine Meldekarte. Diese gilt auch als EO-Anmeldung. Angestellte übergeben die Karte der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Wenn diese während der Dienstzeit den Lohn weiterbezahlt, geht die Entschädigung an die Arbeitgebenden.
Corona-Entschädigung
Der Bundesrat hat Entschädigungen eingeführt, um die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus abzufedern. Anspruch auf Corona-Entschädigung haben unter bestimmten Voraussetzungen Selbständigerwerbende, Arbeitgebende, Angestellte und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Funktion im Eventbereich sowie ihr mitarbeitender Ehepartner oder eingetragener Partner.
MSE
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens bis zum Erreichen des maximalen MSE-Tagessatzes. Dafür müssen sie unmittelbar vor der Geburt des Kindes mindestens neun Monate in der AHV versichert gewesen sein und davon mindestens vier Monate erwerbstätig.
Familienzulagen
Kinder- und Ausbildungszulagen
Die Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Zulagen erhalten Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Bis zum 16. Altersjahr erhalten die Eltern eine Kinderzulage. Diese wird von der Ausbildungszulage abgelöst. Ausbildungszulagen können für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr bezogen werden. Die Kosten für die Familienzulagen für Nichterwerbstätige trägt der Kanton. Arbeitgebende und Selbständigerwerbende finanzieren die Zulagen solidarisch mit Beiträgen an die Familienausgleichskasse.
Prämienverbilligung
Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung
Wer in der Schweiz wohnt, muss in der Krankenversicherung grundversichert sein. Das Haushaltbudget von Personen mit wirtschaftlich bescheidenen Mitteln wird mit der Prämienverbilligung entlastet. Die Prämienverbilligung für Personen mit Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen entspricht betragsmässig der regionalen Durchschnittsprämie. Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) wird aufgrund der Steuerfaktoren zugesprochen. Die SVA Zürich ermittelt die Anspruchsberechtigten aufgrund der Steuerfaktoren. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt ausschliesslich an die Krankenversicherer.
Weitere Aufgaben
Rückerstattung der CO₂-Abgabe an Firmen
Der Bund erhebt eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen. Die Rückverteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft erfolgt durch die Ausgleichskassen. Auf Bundesebene ist das Bundesamt für Umwelt zuständig für die CO₂-Abgabe.
Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich
Der Berufsbildungsfonds soll im Kanton Zürich Anreize für Unternehmen schaffen, Lehrstellen anzubieten. Die Familienausgleichskassen ziehen die Beiträge ein. Der kantonale Berufsbildungsfonds soll sicherstellen, dass auch Arbeitgebende, die keine Lernenden ausbilden, einen Beitrag an die Berufsbildung leisten.