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AHV-Beitragspflicht: Arbeitgeber

AHV-Beitragspflicht: Arbeitgebende

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Beiträge bezahlen

Arbeitgebende rechnen beitragspflichtige Löhne ab

Wer arbeitet, ist ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitrags­pflichtig, solange er oder sie arbeitet und den Schwellenwert vom Bruttojahreslohn erreicht. Arbeit­gebende sind deshalb verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden entsprechend abzurechnen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Schwellenwerten, besonderen Bestimmungen, Beitragsberechnungen und mehr.

Besondere Bestimmungen

Schwellenwert Bruttojahreslohn
Bei einem Brutto­jahres­lohn von 2'500 Franken oder darunter muss der Lohn nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit­nehmerin oder des Arbeit­nehmers abgerechnet werden.

Privathaushalte
Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitrags­pflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sack­geld­jobs. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Kultur- und Medien­bereich
Für folgende Arbeit­gebende im Kultur- und Medien­bereich sind auch Löhne unter 2'500 Franken beitragspflichtig:

  • Chöre, Orchester (davon ausgeschlossen: Kirchen, Kultur­zentren und Vereine, deren Aufgaben über das Betreiben des Orchesters/Chors hinausgehen, beispielsweise Förderung der Volksmusik)
  • Designunternehmen
  • Elektronische Medien und Printmedien
  • Museen
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich
  • Tanz- und Theaterproduzenten, Phono- und Audio­visions­produzenten (davon ausgeschlossen: Festival- oder Happening­veranstalter, Nachtclubs und Jugendzentren)

Wer bezahlt welche Beiträge?

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Beiträge Arbeitgebende und Arbeitnehmende bezahlen.

Freibetrag ab Referenzalter

Erwerbstätige, die über das hinaus arbeiten, bezahlen keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) mehr, jedoch weiterhin Beiträge an AHV, IV und Erwerbsersatz­ordnung (EO). Für jedes Arbeits­verhältnis gibt es jedoch einen , auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind. Erwerbs­tätige, die das Referenz­alter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen. Lesen Sie hier mehr zum Freibetrag und möglichen Verzicht darauf.

Massgebender Lohn

Beitrags­pflichtig ist der sogenannte mass­gebende Lohn. Er umfasst neben dem Stunden-, Tag-, Wochen- und Monats­lohn auch Prämien und Entschädigungen für Überzeit­arbeit und Nacht­arbeit. Eine Übersicht zu weiteren Bestand­teilen finden Sie in der folgenden Tabelle. Die aktuellen Schwellenwerte respektive Freibeträge finden Sie im Merkblatt der Informationsstelle AHV/IV.

Was gehört zum massgebenden Lohn?

Diese Tabelle listet nach Stichwörtern von A wie Abgangs­entschädigung bis Z wie Zulagen auf, was AHV-pflichtig ist und was nicht.

Lohndeklaration und Abrechnung der Löhne

Arbeitgebende melden der Ausgleichs­kasse mit der jährlichen Lohn­deklaration die beitrags­pflichtigen Jahres­löhne aller Mitarbeitenden. Danach legt die Ausgleichs­kasse die definitiven Beiträge fest und stellt den Arbeit­gebenden eine Rechnung für die gesamten Sozial­versicherungs-beiträge, das heisst Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­anteil. Zudem trägt die Ausgleichskasse die Jahres­löhne in die AHV-Konten der Angestellten ein. Hier finden Sie weitere Informationen und Unterlagen zur Lohndeklaration.

Akontozahlungen

Die Ausgleichskasse stellt Arbeitgebenden während des Jahres regelmässig Rechnung für die Sozial­versicherungs­beiträge. Ohne Ihren Gegen­bericht basieren diese Akonto­rechnungen auf der Lohn­summe des Vorjahres. Sollten sich wesentliche Änderungen in den Lohn­summen anzeigen, bitten wir Sie, uns dies mittels Online-Formular oder via AHVeasy anzugeben.

Arbeitgeberkontrolle

Die Ausgleichs­kasse hat den gesetz­lichen Auftrag, regel­mässig zu kontrollieren, ob die Arbeit­gebenden die gesetz­lichen Bestimmungen zur Beitrags­pflicht einhalten.

CO2-Abgabe

Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe, die von der Wirtschaft entrichtet werden, werden an die Arbeit­gebenden proportional zur Lohnsumme ihrer Arbeit­nehmenden zurückverteilt. Im Auftrag des Bundes nimmt die Ausgleichs­kasse jährlich die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft vor.

Weitere Informationen

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