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Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unterschiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeitssituation.
Angestellte
Arbeitgebende rechnen beitragspflichtige Löhne ab
Wer arbeitet, ist beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, solange er oder sie arbeitet. Arbeitgebende sind deshalb im Jahr 2026 verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden mit Jahrgang 2008 und älter mit der Ausgleichskasse abzurechnen. Ist der Bruttolohn im Kalenderjahr nicht höher als CHF 2500.00, rechnen die Arbeitgebenden ihn aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ab.
Kulturbereich und Privathaushalt: Besondere Bestimmungen
Für folgende Arbeitgebenden im Kulturbereich sind auch Löhne beitragspflichtig, die nicht höher sind als CHF 2500.00:
Tanz- und
Radio und Fernsehen
Elektronische Medien und Printmedien
Designunternehmen
Museen
Schulen im künstlerischen Bereich
Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeldjobs: Löhne bis CHF 750.00 pro Haushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 25-jährig wird. Sie oder er kann aber verlangen, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet. Im Jahr 2026 betrifft dies die Jahrgänge 2008 bis 2001. Wird die Grenze von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahreslohn beitragspflichtig.
Freibetrag nach Referenzalter
Erwerbstätige Frauen und Männer, die über das hinaus arbeiten, bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung fallen hingegen weg. Es gibt allerdings für jedes Arbeitsverhältnis einen von CHF 16'800.00 pro Jahr, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind.
Verzicht auf Freibetrag möglich
Erwerbstätige, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.
Abrechnung der Löhne
Arbeitnehmende und Arbeitgebende teilen sich die Lohnbeiträge: Den Arbeitnehmeranteil ziehen die Arbeitgebenden vom Bruttolohn ab. Sie überweisen den Arbeitnehmeranteil zusammen mit dem Arbeitgeberanteil der Ausgleichskasse. Zum Jahresende melden die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse den Bruttojahreslohn. Die Ausgleichskasse registriert den Lohn, damit sie später die AHV-Rente berechnen kann.