Angestellte
Arbeitgebende rechnen beitragspflichtige Löhne ab
Wer arbeitet, ist ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig, solange er oder sie arbeitet und den Schwellenwert vom Bruttojahreslohn erreicht. Arbeitgebende sind deshalb verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden entsprechend abzurechnen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Schwellenwerten, besonderen Bestimmungen, Beitragsberechnungen und mehr.
Besondere Bestimmungen
Schwellenwert Bruttojahreslohn
Bei einem Bruttojahreslohn von 2'500 Franken oder darunter muss der Lohn nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgerechnet werden.
Privathaushalte
Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeldjobs. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Kultur- und Medienbereich
Für folgende Arbeitgebende im Kultur- und Medienbereich sind auch Löhne unter 2'500 Franken beitragspflichtig:
- Chöre, Orchester (davon ausgeschlossen: Kirchen, Kulturzentren und Vereine, deren Aufgaben über das Betreiben des Orchesters/Chors hinausgehen, beispielsweise Förderung der Volksmusik)
- Designunternehmen
- Elektronische Medien und Printmedien
- Museen
- Radio und Fernsehen
- Schulen im künstlerischen Bereich
- Tanz- und Theaterproduzenten, Phono- und Audiovisionsproduzenten (davon ausgeschlossen: Festival- oder Happeningveranstalter, Nachtclubs und Jugendzentren)