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AHV-Beitragspflicht: Angestellte

AHV-Beitragspflicht: Angestellte

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Angestellte

Arbeit­gebende rechnen beitrags­pflichtige Löhne ab

Wer arbeitet, ist beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, solange er oder sie arbeitet. Arbeit­gebende sind deshalb im Jahr 2026 verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden mit Jahr­gang 2008 und älter mit der Ausgleichs­kasse abzurechnen. Ist der Brutto­lohn im Kalender­jahr nicht höher als CHF 2500.00, rechnen die Arbeit­gebenden ihn aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit­nehmerin oder des Arbeit­nehmers ab.

Kulturbereich und Privathaushalt: Besondere Bestimmungen

Für folgende Arbeit­gebenden im Kulturbereich sind auch Löhne beitragspflichtig, die nicht höher sind als CHF 2500.00:

  • Tanz- und
  • Radio und Fernsehen
  • Elektronische Medien und Printmedien
  • Designunternehmen
  • Museen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitrags­pflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeld­jobs: Löhne bis CHF 750.00 pro Haus­halt und Kalender­jahr sind beitrags­frei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer 25-jährig wird. Sie oder er kann aber verlangen, dass die Arbeit­geberin oder der Arbeit­geber die Sozial­versicherungs­beiträge abrechnet. Im Jahr 2026 betrifft dies die Jahr­gänge 2008 bis 2001. Wird die Grenze von CHF 750.00 überschritten, ist der gesamte Jahres­lohn beitrags­pflichtig.

Freibetrag nach Referenz­alter

Erwerbstätige Frauen und Männer, die über das hinaus arbeiten, bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen hingegen weg. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen von CHF 16'800.00 pro Jahr, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind.  

Verzicht auf Freibetrag möglich

Erwerbstätige, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.   

Abrechnung der Löhne

Arbeit­nehmende und Arbeit­gebende teilen sich die Lohn­beiträge: Den Arbeit­nehmer­anteil ziehen die Arbeit­gebenden vom Brutto­lohn ab. Sie überweisen den Arbeit­nehmer­anteil zusammen mit dem Arbeit­geber­anteil der Ausgleichs­kasse. Zum Jahres­ende melden die Arbeit­gebenden der Ausgleichs­kasse den Brutto­jahres­lohn. Die Ausgleichs­kasse registriert den Lohn, damit sie später die AHV-Rente berechnen kann.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende, welche Arbeitgebende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2026).

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