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AHV-Beitragspflicht: Angestellte

AHV-Beitragspflicht: Angestellte

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Angestellte

Arbeit­gebende rechnen beitrags­pflichtige Löhne ab

Wer arbeitet, ist ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig, solange er oder sie arbeitet und den Schwellenwert vom Brutto­jahreslohn erreicht. Arbeit­gebende sind deshalb verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden entsprechend abzurechnen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Schwellenwerten, besonderen Bestimmungen, Beitrags­berechnungen und mehr.

Besondere Bestimmungen

Schwellenwert Bruttojahreslohn
Bei einem Bruttojahreslohn von 2'500 Franken oder darunter muss der Lohn nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit­nehmerin oder des Arbeit­nehmers abgerechnet werden.

Privathaushalte
Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Einzige Ausnahme sind sogenannte Sackgeldjobs. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Kultur- und Medienbereich
Für folgende Arbeitgebende im Kultur- und Medien­bereich sind auch Löhne unter 2'500 Franken beitragspflichtig:

  • Chöre, Orchester (davon ausgeschlossen: Kirchen, Kultur­zentren und Vereine, deren Aufgaben über das Betreiben des Orchesters/Chors hinausgehen, beispielsweise Förderung der Volksmusik)
  • Designunternehmen
  • Elektronische Medien und Printmedien
  • Museen
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich
  • Tanz- und Theaterproduzenten, Phono- und Audiovisions­produzenten (davon ausgeschlossen: Festival- oder Happening­veranstalter, Nachtclubs und Jugendzentren) 

Wer bezahlt welche Beiträge?

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen, welche Beiträge Arbeit­gebende und Arbeit­nehmende bezahlen.

Freibetrag ab Referenz­alter

Erwerbstätige, die über das hinaus arbeiten, bezahlen keine Beiträge an die Arbeitslosen­versicherung (ALV) mehr, jedoch weiterhin Beiträge an AHV, IV und Erwerbsersatz­ordnung (EO). Für jedes Arbeits­verhältnis gibt es jedoch einen  auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind. Erwerbstätige, die das Referenzalter erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen. Lesen Sie hier mehr zum Freibetrag und möglichen Verzicht darauf

Weitere Informationen

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