Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

AHV-Beitragspflicht: Angestellte

AHV-Beitragspflicht: Angestellte

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Angestellte

Arbeit­gebende rechnen beitrags­pflichtige Löhne ab

Wer arbeitet, ist beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, solange er oder sie arbeitet. Arbeit­gebende sind deshalb im Jahr 2023 verpflichtet, den massgebenden Lohn ihrer Mitarbeitenden mit Jahr­gang 2005 und älter mit der Ausgleichs­kasse abzurechnen. Ist der Brutto­lohn im Kalender­jahr nicht höher als CHF 2300.00, rechnen die Arbeit­gebenden ihn aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit­nehmerin oder des Arbeit­nehmers ab.

Kulturbereich und Privathaushalt: Besondere Bestimmungen

Für folgende Arbeit­gebenden im Kulturbereich sind auch Löhne beitragspflichtig, die nicht höher sind als CHF 2300.00:

  • Tanz- und Theater­produzenten
  • Orchester
  • Phono- und Audio­visions­produzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Im Privathaushalt ist jede bezahlte Arbeit beitrags­pflichtig. Einzige Aus­nahme sind sogenannte Sack­geld­jobs: Löhne bis CHF 750.00 pro Haus­halt und Kalender­jahr sind beitrags­frei bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer 25-jährig wird. Sie oder er kann aber verlangen, dass die Arbeit­geberin oder der Arbeit­geber die Sozial­versicherungs­beiträge abrechnet. Im Jahr 2023 betrifft dies die Jahr­gänge 2005 bis 1998. Wird die Grenze von CHF 750.00 über­schritten, ist der gesamte Jahres­lohn beitrags­pflichtig.

Frei­betrag im Renten­alter

Erwerbstätige Frauen ab 64 und Männer ab 65 bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen hingegen weg. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind:

  • CHF 1400.00 für jeden vollen oder angebrochenen Kalender­monat
  • oder CHF 16'800.00 jährlich, sofern das ganze Jahr beschäftigt

Abrechnung der Löhne

Arbeit­nehmende und Arbeit­gebende teilen sich die Lohn­beiträge: Den Arbeit­nehmer­anteil ziehen die Arbeit­gebenden vom Brutto­lohn ab. Sie über­weisen den Arbeit­nehmer­anteil zusammen mit dem Arbeit­geber­anteil der Ausgleichs­kasse. Zum Jahres­ende melden die Arbeit­gebenden der Ausgleichs­kasse den Brutto­jahres­lohn. Die Ausgleichs­kasse registriert den Lohn, damit sie später die AHV-Rente berechnen kann.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitnehmende, welche Arbeitgebende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2023).

Weitere Informationen

Kontakt

Footer