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AHV-Beitragspflicht: Erwerbstätige im AHV-Alter

AHV-Beitragspflicht: Erwerbstätige im AHV-Alter

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?

Die neuen Bestimmungen werden schritt­weise eingeführt ab dem 1. Januar 2024. Bis Ende 2023 ändert sich nichts. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen. 

Erwerbstätige im AHV-Alter

Erwerbstätige Frauen ab 64 und Männer ab 65 bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen hin­gegen weg. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind:

  • CHF 1400.00 für jeden vollen oder angebrochenen Kalendermonat
  • oder CHF 16'800.00 jährlich, sofern das ganze Jahr beschäftigt

Beitrags­pflichtig ist nur der Teil des Erwerbs­einkommens, der den Frei­betrag über­steigt. Dies gilt auch im Privat­haushalt.

Selbständig­erwerbende im Renten­alter

Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbs­tätig ist, hat für jede dieser Tätig­keiten Anspruch auf den Frei­betrag.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende, welche Arbeitnehmende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2023).

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