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AHV-Beitragspflicht: Erwerbstätige 64/65+

AHV-Beitragspflicht: Erwerbstätige 64/65+

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Weiterhin beitragspflichtig

Wer über das hinaus arbeitet, bezahlt weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen hin­gegen weg. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen von CHF 16'800.00 pro Jahr, auf dem keine Beiträge an AHV, IV und EO zu bezahlen sind. Beitrags­pflichtig ist nur der Teil des Erwerbs­einkommens, der den Frei­betrag über­steigt. Dies gilt auch im Privat­haushalt.

Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbs­tätig ist, hat für jede dieser Tätig­keiten Anspruch auf den Frei­betrag.

Anrechnung der AHV-Beiträge möglich

Erwerbstätige über dem können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. Dies kann zu einer höheren Altersrente führen – bis zum Maximalbetrag der entsprechenden . Unter bestimmten Voraus­setzungen ist es auch möglich, Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto aufzufüllen und die Alters­rente zu erhöhen (bis zum Maximal­betrag der entsprechenden Rentenskala).  

Der Antrag auf Neuberechnung der Altersrente ist nur einmal möglich – auch wenn später nochmals AHV-Beiträge bezahlt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, zunächst nur eine Rentenvorausberechnung zu beantragen. 

Verzicht auf Freibetrag möglich

Erwerbstätige, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den von 16'800 Franken pro Jahr verzichten.

  • Angestellte, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).
  • Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihre Ausgleichs­kasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres mit diesem Formular: AHV-Beiträge: Verzicht auf Freibetrag. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nächträglich der Ausgleichs­kasse meldet.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende, welche Arbeitnehmende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2024).

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