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Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unterschiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeitssituation.
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Welche Personen sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig?
Wer in der Schweiz wohnt und kein oder nur ein geringes Arbeitseinkommen hat, ist als Nichterwerbstätige, Nichterwerbstätiger beitragspflichtig, zum Beispiel:
Frühpensionierte
Ehepartnerin, Ehepartner oder eingetragene Partnerin, Partner von Pensionierten
Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeld
Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
Geschiedene
Verwitwete
Studierende
Weltreisende
Unter Umständen auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig:
Angestellte mit Bruttoeinkommen unter CHF 4851.00 im Kalenderjahr
Angestellte, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
Angestellte mit einem Pensum unter 50 Prozent
Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Ende des Monats, in dem sie das erreichen. Fehlende Beitragsjahre können dazu führen, dass später die AHV-Rente gekürzt wird.
Wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitragspflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 9702.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.
Beitragspflichtige Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichskasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichskasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.
Beiträge bezahlen
Die Höhe der Beiträge hängt von der persönlichen Situation ab: Studierende bis 25 sowie Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe bezahlen pauschal den Mindestbeitrag: aktuell CHF 514.00, plus CHF 25.70 Verwaltungskosten. Bei anderen Nichterwerbstätigen hängen die Beiträge von der finanziellen Situation ab: vom Vermögen und vom Renteneinkommen (oder Ersatzeinkommen).
Als Vermögen zählen:
Sparkonten
Wertpapiere
Liegenschaften (zum )
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Als Renteneinkommen zählen:
AHV-Renten
andere Renten und Pensionen, auch ausländische (ausgenommen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV)
Wer bezahlt pauschal den Mindestbeitrag und wer einen Beitrag nach Renteneinkommen und Vermögen? (Stand 1. Januar 2024)
Beitrag an
– Studierende bis und mit Kalenderjahr, in dem sie 25 werden
– Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
– Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
Übrige Nichterwerbstätige
AHV/IV/EO
CHF 514.00
nach Vermögen und Einkommen, mindestens CHF 514.00, höchstens CHF 25'700.00
Verwaltungskosten
je nach Ausgleichskasse, höchstens 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge
je nach Ausgleichskasse, höchstens 5 Prozent der AHV/IV/EO-Beiträge
Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renteneinkommen und dem Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres. Bei Verheirateten und eingetragenen Partnern zählen immer das halbe Paarvermögen und das halbe Paareinkommen. Auf Verlangen berücksichtigt die Ausgleichskasse geleistete AHV/IV/EO-Beiträge aus: