Welche Personen sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig?
Wer in der Schweiz wohnt und kein oder nur ein geringes Arbeitseinkommen hat, ist als Nichterwerbstätige, Nichterwerbstätiger beitragspflichtig, zum Beispiel:
- Frühpensionierte
- Ehepartnerin, Ehepartner oder eingetragene Partnerin, Partner von Pensionierten
- Arbeitslose, die kein Taggeld mehr erhalten
- Bezügerinnen und Bezüger von Krankentaggeld
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
- Geschiedene
- Verwitwete
- Studierende
- Weltreisende
Unter Umständen auch als Nichterwerbstätige beitragspflichtig:
- Angestellte mit Bruttoeinkommen unter CHF 4851.00 im Kalenderjahr
- Angestellte, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
- Angestellte mit einem Pensum unter 50 Prozent
Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Für Frauen endet die Beitragspflicht am Ende des Monats, in dem sie 64 werden, für Männer am Ende des Monats, in dem sie 65 werden. Fehlende Beitragsjahre können dazu führen, dass später die AHV-Rente gekürzt wird.
Wenn der erwerbstätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitragspflichtigen Jahreslohn von mindestens CHF 9702.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 18'800.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichskasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.
Beitragspflichtige Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichskasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichskasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.