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AHV-Beitragspflicht: Nichterwerbstätige

AHV-Beitragspflicht: Nichterwerbstätige

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?

Die neuen Bestimmungen werden schritt­weise eingeführt ab dem 1. Januar 2024. Bis Ende 2023 ändert sich nichts. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen. 

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Welche Personen sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig?

Wer in der Schweiz wohnt und kein oder nur ein geringes Arbeits­einkommen hat, ist als Nicht­erwerbs­tätige, Nicht­erwerbs­tätiger beitrags­pflichtig, zum Beispiel:

  • Frühpensionierte
  • Ehe­partnerin, Ehe­partner oder eingetragene Partnerin, Partner von Pensionierten
  • Arbeits­lose, die kein Taggeld mehr erhalten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Kranken­tag­geld
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Bezügerinnen und Bezüger von Sozial­hilfe
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende

Unter Umständen auch als Nicht­erwerbs­tätige beitrags­pflichtig:

  • Angestellte mit Brutto­einkommen unter CHF 4851.00 im Kalenderjahr
  • Angestellte, die weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
  • Angestellte mit einem Pensum unter 50 Prozent

Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Beginn und Ende der Beitrags­pflicht

Nichterwerbs­tätige sind beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburts­tag. Für Frauen endet die Beitrags­pflicht am Ende des Monats, in dem sie 64 werden, für Männer am Ende des Monats, in dem sie 65 werden. Fehlende Beitrags­jahre können dazu führen, dass später die AHV-Rente gekürzt wird.

Wenn der erwerbs­tätige Ehepartner oder die eingetragene Partnerin einen beitrags­pflichtigen Jahres­lohn von mindestens CHF 9702.00 brutto erhält oder ein selbständiges Jahres­einkommen von mindestens CHF 18'800.00 erzielt, entfallen unter Umständen eigene Beiträge. Die Ausgleichs­kasse prüft auf Anfrage die individuelle Situation.

Beitrags­pflichtige Nicht­erwerbstätige sind verpflichtet, sich bei der Ausgleichs­kasse des Kantons anzumelden, in dem sie wohnen. Für vorzeitig Pensionierte bleibt in vielen Fällen die Ausgleichs­kasse zuständig, bei der sie bisher Beiträge bezahlt haben. Die Ausgleichs­kasse ermittelt aufgrund der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Beiträge und stellt sie in Rechnung.  

Beiträge bezahlen

Die Höhe der Beiträge hängt von der persön­lichen Situation ab: Studierende bis 25 sowie Bezüge­rinnen und Bezüger von Sozial­hilfe bezahlen pauschal den Mindest­beitrag: aktuell CHF 514.00, plus CHF 25.70 Verwaltungs­kosten. Bei anderen Nicht­erwerbs­tätigen hängen die Beiträge von der finan­ziellen Situation ab: vom Vermögen und vom Renten­einkommen (oder Ersatz­einkommen).

Als Vermögen zählen:

  • Sparkonten
  • Wertpapiere
  • Liegenschaften

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Als Renten­ein­kommen zählen:

  • AHV-Renten
  • andere Renten und Pensionen, auch aus­ländische (aus­genommen: Renten und Leistungen der IV sowie Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV)
  • Überbrückungs­renten der beruf­lichen Vor­sorge
  • Alimente (aus­genommen: Alimente für Kinder)
  • Taggelder von Kranken- und Unfall­versicherungen
  • Stipendien

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Beiträge pro Jahr je nach persönlicher Situation

Wer bezahlt pauschal den Mindest­beitrag und wer einen Beitrag nach Renten­einkommen und Vermögen? (Stand 1. Januar 2023)

Die Berechnung basiert auf dem aktuellen Renten­einkommen und dem Vermögen am 31. Dezember des Beitrags­jahres. Bei Verheirateten und eingetragenen Partnern zählen immer das halbe Paar­vermögen und das halbe Paar­einkommen. Auf Verlangen berücksichtigt die Ausgleichs­kasse geleistete AHV/IV/EO-Beiträge aus:

  • geringem Arbeits­einkommen
  • Mutterschafts­entschädigung
  • Entschädigung der EO
  • IV-Taggeld
  • ALV-Taggeld

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