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Adoptionsentschädigung

Adoptionsentschädigung

Erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter 4 Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Der Adoptionsurlaub soll es Kindern unter 4 Jahren und berufstätigen Eltern erleichtern, sich an die neue familiäre Situation zu gewöhnen. Die Eltern haben Anrecht auf insgesamt 14 Tage bezahlten Urlaub.

Anspruch haben künftige Eltern, deren Adoptionsentscheid noch aussteht, und Eltern, die ihr Kind bereits im Ausland adoptiert haben. Keinen Anspruch auf Adoptions­entschädigung haben jedoch Mütter und Väter, die ihr Stiefkind adoptieren, also ein Kind der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.  

Als Entschädigung für den Erwerbs­ausfall erhalten die Eltern bis zu 14 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Unter­brechung, höchstens CHF 220.00 pro Tag.

Die 14 Taggelder lassen sich innert 12 Monaten ab Aufnahme des Kindes beziehen, zusammen­hängend oder tage­weise. Sind beide Eltern­teile berufs­tätig, können sie die 14 Tage frei unter­einander aufteilen. Pro Tag ist aber nur ein Taggeld für einen Elternteil möglich.  

Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 12-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.  

Die Mittel für die Adoptions­entschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).  

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen

Mütter und Väter erhalten Adoptions­entschädigung, wenn sie bei Aufnahme des Kindes erwerbstätig sind, als Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende. Oder wenn sie im Betrieb der Ehepartnerin, des Ehepartners arbeiten und einen Lohn erhalten.

Zudem müssen sie während der 9 Monate unmittelbar vor Aufnahme des Kindes nach AHV-Gesetz und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein.   

Keinen Anspruch auf Adoptions­entschädigung haben Mütter und Väter, die bei Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeits­unfähig sind.

Beginn und Ende des Anspruchs

Die Rahmen­frist von 12 Monaten beginnt an dem Tag, an dem das Kind zur Adoption in die Hausgemeinschaft in der Schweiz aufgenommen wird. Der Anspruch endet, wenn die 14 Taggelder bezogen sind, spätestens am Ende der Rahmen­frist.

Leistung

Wie hoch ist die Adoptions­entschädigung?

Die Entschädigung ist ein Tag­geld in Höhe von 80 Prozent des vor dem Unter­bruch erzielten durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahres­einkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).

Die Ausgleichs­kasse berechnet das Tag­geld für jeden Eltern­teil separat.

Anmeldung

Vorgehen

Das Vorgehen hängt von der Arbeits­situation der Eltern ab:

  • Angestellte: Die Arbeit­geberin oder der Arbeit­geber reicht pro Elternteil je eine Anmeldung für die gesamte Anspruchs­dauer der Eidgenössischen Ausgleichs­kasse EAK ein. Das gleiche Vorgehen gilt für Angestellte, die zugleich selbständig­erwerbend sind.
  • Selbständig­erwerbende: Sie reichen pro Elternteil je eine Anmeldung für die gesamte Anspruchs­dauer der Eidgenössischen Ausgleichs­kasse EAK ein.

Zuständig ist immer die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.  

Auszahlung

Die Eidgenössische Ausgleichs­kasse EAK zahlt die Entschädigung für die bezogenen Urlaubs­tage jeweils im folgenden Monat aus.

Haben die Eltern während des Adoptions­urlaubs weiter­hin Lohn erhalten, geht die Entschädigung an die Arbeit­geberin oder den Arbeit­geber.  

Weitere Informationen

Kontakt

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