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Vaterschaftsentschädigung

Vaterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Männer haben Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub nach Geburt ihres Kindes. Bei verheirateten Frauen hat die Ehefrau der Mutter Anspruch.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Wer wird und erwerbs­tätig ist, hat unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Als Entschädigung für den Verdienst­ausfall erhält er maximal 14 Tag­gelder in Höhe von 80 Prozent des durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens CHF 220.00 pro Tag.

Die 14 Taggelder können innert 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden, zusammen­hängend oder tage­weise.

Die Anmeldung ist erst möglich, nach­dem alle 14 Urlaubs­tage bezogen worden sind oder nach­dem die 6-monatige Rahmen­frist abgelaufen ist.

Offizielle Bezeichnung: Entschädigung für den andern Elternteil
Bei verheirateten Frauen gelten die Bestimmungen sinngemäss. Anspruch auf die Entschädigung hat die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (Art. 255a Abs. 1 ZGB).

Die Mittel für die Vater­schafts­entschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).

Wer hat Anspruch?

Voraussetzungen

Vaterschafts­entschädigung erhalten Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen.  Sie sind:

  • Arbeitnehmer
  • Selbständigerwerbender
  • im Betrieb der Ehe­frau, der Familie oder der Konkubinats­partnerin tätig und erhalten einen Lohn
  • arbeitslos und beziehen ein Tag­geld der Arbeits­losen­versicherung
  • arbeitsunfähig wegen Krank­heit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeld­leistungen einer Sozial- oder Privat­versicherung, das auf Basis eines voran­gegangenen Lohnes berechnet wurde
  • in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
  • im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosen­taggeld

Der Anspruch entsteht, wenn der Mann bei der Geburt des Kindes der recht­liche Vater ist oder dies innert der folgenden 6 Monate wird. Zudem muss er während der 9 Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens 5 Monate lang erwerbs­tätig gewesen sein oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder anderen EFTA-Staaten zählen ebenfalls. 

Entschädigung für arbeitslose Männer

Erhält der Vater bei der Geburt des Kindes Tag­gelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall-, Kranken- oder Militär­versicherung, geht die Vater­schafts­entschädigung diesen vor. Ihre Höhe entspricht dann mindestens dem bisher bezogenen Tag­geld. Dies gilt nicht bei Kranken­taggeld einer Taggeld­versicherung nach Privat­versicherungs­recht VVG.

Leistung

Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung?

Sie ist ein Tag­geld in Höhe von 80 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten durch­schnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahres­einkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).

Anmeldung

Vorgehen

Väter, die angestellt sind, füllen die Anmeldung aus und schicken sie zusammen mit allen Unterlagen der Arbeit­geberin, dem Arbeit­geber. Wenn sie mehrere Arbeitgebende  haben, lassen sie von jeder weiteren Arbeitgeberin, jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen. Selbständig­erwerbende senden die Anmeldung ihrer Ausgleichs­kasse.

Arbeitslose oder arbeits­unfähige Väter füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin, des letzten Arbeitgebers.  

Der Vaterschafts­urlaub ist zu beziehen innert 6 Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Anmeldung zur Entschädigung ist möglich bis spätestens 5 Jahre nach Ende dieser 6-monatigen Rahmen­frist. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.

Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ehefrauen der Mütter.

Auszahlung

Die Entschädigung wird nachschüssig ausgezahlt nach Bezug des letzten Urlaubs­tages. Sie geht an die Arbeit­gebenden, wenn der Vater während der Urlaubs­tage weiterhin den Lohn erhalten hat.

In folgenden Fällen kann der Vater verlangen, dass die Ausgleichs­kasse die Entschädigung ihm auszahlt:

  • Arbeitgeberin oder Arbeit­geber soll keinen Einblick erhalten in andere Anstellung oder Erwerbs­tätigkeit.
  • Meinungs­verschieden­heiten mit Arbeit­geberin oder Arbeit­geber
  • Arbeitgeberin oder Arbeit­geber ist zahlungs­unfähig oder mit der Lohn­zahlung im Rück­stand.

Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Ehefrau der Mutter.

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