Voraussetzungen
Vaterschaftsentschädigung erhalten Männer, die bei der Geburt des Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:
- Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbender
- im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin tätig und erhalten einen Lohn
- arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
- arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf Basis eines vorangegangenen Lohnes berechnet wurde
- in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
- im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosentaggeld
Der Anspruch entsteht, wenn der Mann bei der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innert der folgenden 6 Monate wird. Zudem muss er während der 9 Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder anderen EFTA-Staaten zählen ebenfalls.
Entschädigung für arbeitslose Männer
Erhält der Vater bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall-, Kranken- oder Militärversicherung, geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Ihre Höhe entspricht dann mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Dies gilt nicht bei Krankentaggeld einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG.