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Erwerbstätige Männer haben Anspruch auf 14 Tage bezahlten Urlaub nach Geburt ihres Kindes. Bei verheirateten Frauen hat die Ehefrau der Mutter Anspruch.
Sinn und Zweck
Kurz erklärt
Wer wird und erwerbstätig ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhält er maximal 14 Taggelder in Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens CHF 220.00 pro Tag.
Die 14 Taggelder können innert 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden, zusammenhängend oder tageweise.
Die Anmeldung ist erst möglich, nachdem alle 14 Urlaubstage bezogen worden sind oder nachdem die 6-monatige Rahmenfrist abgelaufen ist.
Offizielle Bezeichnung: Entschädigung für den andern Elternteil Bei verheirateten Frauen gelten die Bestimmungen sinngemäss. Anspruch auf die Entschädigung hat die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (Art. 255a Abs. 1 ZGB).
Stirbt der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter innerhalb von 6 Monaten nach Geburt des Kindes, hat die erwerbstätige Mutter zusätzlich zum Mutterschaftsurlaub Anspruch auf bezahlten Urlaub von 2 Wochen. Diese 14 Tage kann die Mutter nach den Bestimmungen der Vaterschaftsentschädigung (Entschädigung für den andern Elternteil) beziehen.
Vaterschaftsentschädigung erhalten Männer bzw. Ehefrauen der Mütter, die bei der Geburt des Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:
Arbeitnehmer
Selbständigerwerbender
im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin tätig und erhalten einen Lohn
arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf Basis eines vorangegangenen Lohnes berechnet wurde
in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosentaggeld
Der Anspruch entsteht, wenn der Mann bei der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innert der folgenden 6 Monate wird. Zudem muss er während der 9 Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen sein oder eine EO-Entschädigung erhalten haben.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder anderen EFTA-Staaten zählen ebenfalls.
Entschädigung für arbeitslose Männer
Erhält der Vater bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall-, Kranken- oder Militärversicherung, geht die Vaterschaftsentschädigung diesen vor. Ihre Höhe entspricht dann mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Dies gilt nicht bei Krankentaggeld einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht VVG.
Leistung
Wie hoch ist die Vaterschaftsentschädigung?
Sie ist ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent des vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, höchstens CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahreseinkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).
Väter, die angestellt sind, füllen die Anmeldung aus und schicken sie zusammen mit allen Unterlagen der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber. Wenn sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen sie von jeder weiteren Arbeitgeberin, jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen. Selbständigerwerbende senden die Anmeldung ihrer Ausgleichskasse.
Arbeitslose oder arbeitsunfähige Väter füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin, des letzten Arbeitgebers.
Der Vaterschaftsurlaub ist zu beziehen innert 6 Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Anmeldung zur Entschädigung ist möglich bis spätestens 5 Jahre nach Ende dieser 6-monatigen Rahmenfrist. Danach erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Ehefrauen der Mütter.
Die Entschädigung wird nachschüssig ausgezahlt nach Bezug des letzten Urlaubstages. Sie geht an die Arbeitgebenden, wenn der Vater während der Urlaubstage weiterhin den Lohn erhalten hat.
In folgenden Fällen kann der Vater verlangen, dass die Ausgleichskasse die Entschädigung ihm auszahlt:
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber soll keinen Einblick erhalten in andere Anstellung oder Erwerbstätigkeit.
Meinungsverschiedenheiten mit Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist zahlungsunfähig oder mit der Lohnzahlung im Rückstand.
Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Ehefrau der Mutter.