Kurz erklärt
In der Schweiz erhalten erwerbstätige Frauen während den ersten 14 Wochen oder 98 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes eine Mutterschaftsentschädigung. Diese entspricht 80 Prozent des früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahreseinkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).
Die Mittel für die Mutterschaftsentschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).
Anspruch endet bei früherer Wiederaufnahme der Arbeit
Wenn die Mutter die Arbeit wieder aufnimmt, bevor die 14 Wochen vorüber sind, endet der Anspruch. Sie hat dann für die restliche Dauer keinen Anspruch mehr auf Mutterschaftsentschädigung. Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad, also auch bei einer nebenberuflichen Tätigkeit, für die die Mutter einen AHV-pflichtigen Lohn erhält.
Ausnahme: Parlamentarierinnen können im Mutterschaftsurlaub an Rats- oder Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnehmen, ohne den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu verlieren. Dies allerdings nur, wenn für die betreffende Sitzung keine Stellvertretung erlaubt ist (Bestimmung in Kraft seit 1. Juli 2024).
Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei Spitalaufenthalt des Kindes
Muss das Kind nach der Geburt für mindestens 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung so lange, wie der Spitalaufenthalt dauert, längstens um 56 Tage. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig ist.
Anspruch auf diese Verlängerung haben auch Mütter, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Die Taggelder sind bis zur Geburt nicht ausgeschöpft.
- Und zur Zeit der Geburt ist noch eine Rahmenfrist offen.
Taggelder für den hinterlassenen Elternteil
Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach Geburt des Kindes, hat der erwerbstätige Vater Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen, zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub. Der Urlaub muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter ununterbrochen bezogen werden. Wenn der Vater die Arbeit wieder aufnimmt, bevor die 14 Wochen vorüber sind, endet der Anspruch vorzeitig. Bei verheirateten Frauen gelten die Bestimmungen sinngemäss. Anspruch auf die Entschädigung hat die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (Art. 255a Abs. 1 ZGB).