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Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschafts­urlaub, die Mutterschafts­entschädigung (MSE).  

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

In der Schweiz erhalten erwerbstätige Frauen während den ersten 14 Wochen oder 98 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes eine Mutterschafts­entschädigung. Diese entspricht 80 Prozent des früheren Erwerbs­einkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag. Das Maximum ist erreicht bei einem Monats­einkommen von CHF 8'250.00 oder einem Jahres­einkommen von CHF 99'000.00 (jeweils brutto).

Die Mittel für die Mutterschafts­entschädigung stammen aus der Erwerbs­ersatzordnung (EO).

Anspruch endet bei früherer Wiederaufnahme der Arbeit

Wenn die Mutter die Arbeit wieder aufnimmt, bevor die 14 Wochen vorüber sind, endet der Anspruch. Sie hat dann für die restliche Dauer keinen Anspruch mehr auf Mutterschafts­entschädigung. Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungs­grad, also auch bei einer neben­beruflichen Tätigkeit, für die die Mutter einen AHV-pflichtigen Lohn erhält.
Ausnahme: Parlamentarierinnen können im Mutter­schafts­urlaub an Rats- oder Kommissions­sitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeinde­ebene teilnehmen, ohne den Anspruch auf Mutter­schafts­entschädigung zu verlieren. Dies allerdings nur, wenn für die betreffende Sitzung keine Stellvertretung erlaubt ist (Bestimmung in Kraft seit 1. Juli 2024).

Verlängerung des Mutter­schafts­urlaubs bei Spital­aufenthalt des Kindes

Muss das Kind nach der Geburt für mindestens 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch auf Mutter­schafts­entschädigung so lange, wie der Spitalaufenthalt dauert, längstens um 56 Tage. Voraus­setzung für die Verlängerung ist, dass die Mutter nach dem Mutter­schafts­urlaub wieder erwerbs­tätig ist.

Anspruch auf diese Verlängerung haben auch Mütter, die Leistungen der Arbeits­losen­versicherung beziehen. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Taggelder sind bis zur Geburt nicht ausgeschöpft.
  • Und zur Zeit der Geburt ist noch eine Rahmenfrist offen.

Taggelder für den hinterlassenen Elternteil

Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach Geburt des Kindes, hat der erwerbstätige Vater Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen, zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschafts­urlaub. Der Urlaub muss unmittelbar nach dem Tod der Mutter ununterbrochen bezogen werden. Wenn der Vater die Arbeit wieder aufnimmt, bevor die 14 Wochen vorüber sind, endet der Anspruch vorzeitig. Bei verheirateten Frauen gelten die Bestimmungen sinngemäss. Anspruch auf die Entschädigung hat die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil gilt (Art. 255a Abs. 1 ZGB).

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Eine Mutterschafts­entschädigung erhalten Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes eine der folgenden Bedingungen erfüllen. Sie sind:

  • Arbeitnehmerin
  • Selbständig­erwerbende
  • im Betrieb des Ehe­mannes, der Familie oder des Konkubinats­partners tätig und erhalten einen Lohn
  • arbeitslos und beziehen bis zur Geburt des Kindes von der Arbeitslosen­versicherung ein Tag­geld oder erfüllen die Anspruchs­voraussetzungen dafür
  • arbeits­unfähig aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Unfall, aber erfüllen eine der obigen Bedingungen

Der Anspruch entsteht, wenn die Frau während der neun Monate vor der Geburt des Kindes nach AHV-Gesetz obligatorisch versichert und mindestens fünf Monate lang erwerbstätig war.

Versicherungs- und Beschäftigungs­zeiten in EU- oder EFTA-Staaten werden ebenfalls berücksichtigt.

Entschädigung für arbeitslose Frauen

Erhält die Mutter bis zum Zeit­punkt der Geburt Tag­gelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militär­versicherung, hat sie Anspruch auf Mutterschafts­entschädigung. Diese entspricht mindestens dem bisherigen Tag­geld.  

Leistung

Wie hoch ist die Mutterschafts­entschädigung?

Grundlage für die Berechnung der Mutterschafts­entschädigung bildet das letzte vor der Geburt erzielte AHV-pflichtige Einkommen. Ist dieses Einkommen unregelmässig (Stunden­lohn), wird der Durchschnitt der letzten zwölf Monate berechnet. Berücksichtigt werden der 13. Monatslohn, Bonus und Zulagen (etwa für Nacht­dienst). Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohns, maximal aber CHF 220.00 pro Tag.   

Anmeldung

Vorgehen

Mütter, die angestellt sind, füllen die Anmeldung aus und schicken sie zusammen mit allen Unterlagen ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber. Wenn sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen sie von jeder weiteren Arbeitgeberin, jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen.   

Ist die Mutter selbständig, schickt sie das ausgefüllte Formular ihrer Ausgleichs­kasse. Wenn die Mutter selbständig und gleichzeitig Arbeit­nehmerin ist, sendet sie die Anmeldung an die Ausgleichs­kasse, bei der sie als Selbständig­erwerbende angeschlossen ist.

Arbeitslose oder arbeits­unfähige Mütter füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichs­kasse der letzten Arbeit­geberin, des letzten Arbeit­gebers.

Die Anmeldung für eine Mutterschafts­entschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Nach dieser Frist erlischt der Anspruch.     

Auszahlung

Die Entschädigung geht an die Arbeit­gebenden, wenn die Mutter während des Mutterschafts­urlaubs weiterhin Lohn erhält. Hat die Mutter aber Meinungs­verschieden­heiten mit ihrer Arbeit­geberin oder ihrem Arbeit­geber oder eine zahlungsunfähige Arbeit­geberin, einen zahlungsunfähigen Arbeit­geber, so kann sie die Auszahlung direkt von der Ausgleichs­kasse erhalten. 

Wenn die Mutter selbständig­erwerbend oder arbeitslos ist, zahlt die Ausgleichs­kasse die Entschädigung direkt der Mutter. 

Die Auszahlung der Mutterschafts­entschädigung erfolgt jeweils Anfang des Folge­monats. Beträgt die Entschädigung weniger als CHF 200 pro Monat, wird sie am Ende des Mutterschafts­urlaubs ausbezahlt.  

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