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Assistenzbeitrag IV

Assistenzbeitrag IV

Der Assistenz­beitrag ermöglicht Versicherten mit Behinderung, die im Alltag regel­mässig auf Hilfe angewiesen sind, weiter zu Hause zu leben. 

Sinn und Zweck

Selbst­bestimmt zu Hause leben mit Behinderung: Das will die IV mit dem Assistenz­beitrag ermöglichen. Personen mit Anspruch auf Hilflosen­entschädigung, die im All­tag regel­mässig auf Hilfe angewiesen sind, können eine Assistenz­person im eigenen Privat­haus­halt anstellen.

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen Erwachsene

Erwachsene haben Anspruch auf einen Assistenz­beitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und zu Hause leben. Wer noch im Heim wohnt, aber einen Heim­austritt plant, kann ebenfalls einen Assistenz­beitrag beantragen.

Erwachsene mit eingeschränkter Handlungs­fähigkeit müssen für einen Assistenz­beitrag ein gewisses Mass an Selb­ständigkeit aufweisen und zusätzlich eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllen:

  • einen eigenen Haus­halt führen
  • auf dem regulären Arbeits­markt während mindestens zehn Stunden pro Woche erwerbs­tätig sein
  • Berufs­ausbildung auf dem regulären Arbeits­markt oder Ausbildung auf Sekundar­stufe II oder Tertiär­stufe absolvieren
  • bereits am 18. Geburtstag einen Assistenz­beitrag bezogen haben aufgrund eines Intensiv­pflege­zuschlags für einen Pflege- und Überwachungs­bedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag

Voraus­setzungen Minder­jährige

Minder­jährige haben Anspruch auf einen Assistenz­beitrag, wenn sie eine Hilflosen­entschädigung der IV beziehen, zu Hause leben und eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllen:

  • in einer Regel­klasse die obligatorische Schule regel­mässig besuchen, eine Berufs­ausbildung auf dem regulären Arbeits­markt oder eine andere Ausbildung auf Sekundar­stufe II absolvieren
  • auf dem regulären Arbeits­markt während mindestens zehn Stunden pro Woche erwerbs­tätig sein
  • einen Intensiv­pflege­zuschlag für einen Pflege- und Über­wachungs­bedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag beziehen

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch entsteht mit der Leistungs­anmeldung für den Assistenz­beitrag und erlischt, wenn die Voraus­setzungen nicht mehr erfüllt sind (z. B. Heim­eintritt). Nach Erreichen des Renten­alters wird ein bestehender Assistenz­beitrag höchstens im bisherigen Umfang fort­geführt.

Leistung

Welche Hilfe wird anerkannt?

Die IV-Stelle kann einen Hilfe­bedarf anerkennen, wenn jemand in einem der folgenden Bereiche während mindestens drei Monaten regel­mässig Hilfe benötigt:

  • all­tägliche Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Hinsetzen, Essen, usw.)
  • Haus­halts­führung
  • gesell­schaftliche Teil­habe und Freizeit­gestaltung
  • Erziehung und Kinder­betreuung
  • gemein­nützige oder ehren­amtliche Tätigkeit
  • berufliche Aus- und Weiter­bildung
  • Erwerbs­tätigkeit auf dem regulären Arbeits­markt
  • Über­wachung während des Tages
  • Nacht­dienst (Über­wachung und Hilfe)

Der anrechenbare Stunden­aufwand ist begrenzt und wird individuell bestimmt.

Wie hoch ist der Assistenz­beitrag?

Die Höhe des Assistenz­beitrags wird vor Ort und aufgrund des regel­mässigen Hilfe­bedarfs abgeklärt und fest­gelegt. Der Assistenz­beitrag kennt drei Ansätze. In diesen Ansätzen sind sämtliche Sozial­versicherungs­beiträge sowie die Ferien­entschädigung inbegriffen.

Für den Assistenz­beitrag gibt es drei Stunden­ansätze:

  • Normal­ansatz: CHF 34.30 pro Stunde
  • : CHF 51.50 pro Stunde
  • : höchstens CHF 164.35 pro Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr)

Anmeldung

Vorgehen

Die Anmeldung für einen Assistenz­beitrag muss bei der IV-Stelle im Wohn­kanton eingereicht werden. Wer im Kanton Zürich wohnt, reicht die Anmeldung bei der SVA Zürich ein. Nach Erhalt der Anmeldung klärt die IV-Stelle den individuellen Hilfe­bedarf ab. Sind alle Voraus­setzungen erfüllt, wird die Höhe des Assistenz­beitrags festgelegt.Die Anspruchs­berechtigten können nun eine oder mehrere Assistenz­personen nach Wahl anstellen. Dafür muss ein Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Sie über­nehmen damit die Rechte und Pflichten von Arbeit­gebenden.

Die monatliche Rechnung über die geleisteten Assistenz­stunden sind bei der IV-Stelle einzureichen. Die IV-Stelle über­weist den fest­gelegten Assistenz­beitrag den Versicherten. 

Assistenz­person anstellen

Die IV-Stelle finanziert nur Hilfe­leistungen, wenn eine Assistenz­person mittels Arbeits­vertrag angestellt wurde. Die Versicherten sind Arbeit­gebende, die Assistenz­personen die Arbeit­nehmenden. Das Arbeits­verhältnis unterliegt den Bestimmungen des Zivil­gesetz­buches über den Arbeits­vertrag.  

Als Assistenz­personen nicht zulässig sind:

  • Ehe­partner, Ehe­partnerin bzw. eingetragene Partnerin, eingetragener Partner
  • Lebens­partner
  • Verwandte in auf- oder absteigender Linie: Kinder, Eltern, Enkel, Gross­eltern
  • Organisationen (wie z. B. Spitex)

Auszahlung

Die oder der Versicherte erstellt für jede Assistenz­person eine Lohn­abrechnung. Diese monatlichen Rechnungen über die geleisteten Assistenzstunden sind der IV-Stelle zusammen mit dem Rechnungsformular online einzureichen. Die Rechnung an die IV-Stelle darf höchstens die Zeit der letzten zwölf Monate betreffen. Weitere Hinweise zur Abrechnung finden Sie im Merkblatt.

Meldepflicht

Wer Assistenzbeiträge erhält, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden. Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

Kontakt

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