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Familienzulagen: Sinn und Zweck

Familienzulagen: Sinn und Zweck

Familienzulagen

Familien­­zulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selb­ständig­­erwerbende und Nicht­­erwerbs­tätige.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Familien­zulagen sollen die finanzielle Mehr­belastung durch Kinder teil­weise ausgleichen. Höhe und Art der Zulagen variieren von Kanton zu Kanton. Im Kanton Zürich bestehen die Familien­zulagen aus:

  • Kinder­zulagen von monatlich CHF 200.00 bis zum 12. Geburtstag, danach monatlich CHF 250.00 bis zum 16. Geburtstag
  • Ausbildung­szulagen von monatlich CHF 250.00 ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag, sofern in Ausbildung. Bei Ausbildungs­beginn vor dem 16. Geburtstag: Ab Ausbildungs­beginn, sofern 15-jährig und obligatorische Schul­zeit beendet. 

In der Landwirt­schaft gelten andere Ansätze.

Als Ausbildung gilt:

  • Berufslehre oder andere systematische Vorbereitung auf eine Erwerbs­tätigkeit
  • Hochschul­studium oder Besuch von anerkannter Schule zur Allgemein­bildung oder Berufs­bildung (mindestens 20 Lektionen pro Woche)
  • Sprach­aufenthalt im Ausland mit Schul­besuch

Keine Ausbildungs­zulagen gibt es für Jugend­liche und junge Erwachsene,

  • wenn sie haupt­sächlich erwerbs­tätig sind und nebenbei eine Schule oder Kurse besuchen
  • wenn ihr jährliches Arbeits­einkommen höher ist als CHF 29'400.00

Wer hat Anspruch?

Eine Zulage pro Kind

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Kommen mehrere Personen infrage, die Zulage zu beantragen, gilt diese Reihen­­folge:

  1. Wer erwerbs­­tätig ist
  2. Wer die elter­­liche Sorge hat oder bis zur Mündig­keit des Kindes hatte
  3. Wer über­wiegend mit dem Kind zusammen­­lebt oder bis zu dessen Mündig­­keit zusammen­­gelebt hat
  4. Wer in dem Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
  5. Wer als Angestellte oder Angestellter das höhere AHV-pflichtige Ein­kommen hat
  6. Wer als Selbständig­­erwerbende oder Selbständig­­erwerbender das höhere AHV-pflichtige Ein­kommen hat

Arbeitet der andere Eltern­­teil in einem Kanton oder Staat, in dem die gesetz­lich fest­gelegten Zulagen höher sind, kann er Differenz­­zahlungen beantragen. Keine Differenz­zahlung erhält jedoch, wer nicht erwerbs­tätig ist oder wer die Zulagen bezieht, auch wenn er zusätzlich woanders arbeitet.

Familien­zulagen sind auch möglich für:

  • Stief­kinder, die über­­wiegend im gemein­samen Haus­­halt leben oder bis zur Mündig­­keit gelebt haben
  • Pflege­kinder, die unentgelt­lich zu dauernder Pflege und Erziehung auf­­genommen worden sind
  • Geschwister und Enkel­­kinder, für deren Unter­halt die Verwandten über­­wiegend auf­­kommen

In diesen Fällen sind Familienzulagen auch für Kinder im Ausland möglich

Für detaillierte Angaben und für Kinder anderer Staatsangehöriger siehe Merkblatt «Kinder mit Wohnsitz im Ausland». Für Nichterwerbstätige gelten die Angaben im Merkblatt «Familienzulagen für Nichterwerbstätige», für landwirtschaftliche Familienzulagen die Angaben im Merkblatt «Familienzulagen in der Landwirtschaft».

Familienzulagenregister

Der Bund führt ein Register, in dem alle laufenden Familien­zulagen eingetragen sind. Alle Familien­ausgleichs­kassen und weiteren Stellen, die Anträge auf Familien­zulagen bewilligen, melden neue Zulagen dem Register.

Öffentliche Abfrage

Die Familien­zulagen sind bestimmt für den Eltern­teil, bei dem das Kind lebt. Die Online-Abfrage mittels Geburts­datum und AHV-Nummer des Kindes zeigt, ob und von welcher Stelle aktuell eine Zulage ausbezahlt wird.

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