Anmeldung
Selbständigerwerbende schicken das Anmeldeformular der Familienausgleichskasse ihrer AHV-Ausgleichskasse. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, schreibt die AHV-Ausgleichskasse die Familienzulagen Selbständigerwerbenden in der Regel quartalsweise gut und verrechnet sie mit den AHV-Beiträgen.
Arbeitet der andere Elternteil im Wohnsitzkanton des Kindes und erhält einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 7'350.00 im Jahr, muss er die Zulagen über seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber beziehen.
Wer bereits Zulagen bezieht, meldet Familienzuwachs, Ausbildungszulagen oder andere Änderungen mit dem Änderungsformular.
Familienzulagen können höchstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Meldepflicht
Wer Zulagen bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden.
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