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Familienzulagen: Selbständigerwerbende

Familienzulagen: Selbständigerwerbende

Familienzulagen

Familien­­zulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selb­ständig­­erwerbende und Nicht­­erwerbs­tätige.

Selbständigerwerbende

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Familien­zulagen haben Selbständig­erwerbende mit einem AHV-pflichtigen Ein­kommen von mindestens CHF 7350.00 pro Jahr beziehungs­weise CHF 612.00 pro Monat.

Selbständig­erwerbende mit einem tieferen Ein­kommen haben Anspruch auf Familien­zulagen für Nicht­erwerbstätige, sofern sie die entsprechenden Voraus­setzungen erfüllen.

Selbständigerwerbende die zugleich auch unselbständig erwerbstätig sind, müssen die Familien­zulagen über die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber beantragen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Arbeitsverhältnis ist für mehr als sechs Monate oder unbefristet eingegangen worden
  • und dabei wird ein Einkommen von mindestens CHF 7350.00 pro Jahr beziehungsweise CHF 612.00 pro Monat erreicht (jeweils brutto).

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Familien­zulagen beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Er endet mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Anmeldung

Selbständig­erwerbende schicken das Anmelde­formular der Familien­ausgleichs­kasse ihrer AHV-Ausgleichs­kasse. Die Familien­ausgleichs­kasse prüft, ob die Voraus­setzungen erfüllt sind. Wenn ja, schreibt die AHV-Ausgleichs­kasse die Familienzulagen Selbständig­erwerbenden in der Regel quartals­weise gut und verrechnet sie mit den AHV-Beiträgen.  

Arbeitet der andere Eltern­teil im Wohn­sitz­kanton des Kindes und erhält einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens CHF 7'350.00 im Jahr, muss er die Zulagen über seine Arbeit­geberin oder seinen Arbeit­geber beziehen.

Wer bereits Zulagen bezieht, meldet Familien­zuwachs, Ausbildungs­zulagen oder andere Änderungen mit dem Änderungs­formular.

Familien­zulagen können höchstens 5 Jahre rück­wirkend beantragt werden. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Meldepflicht

Wer Zulagen bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden.
Mehr zur Meldepflicht

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