Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben Angestellte und Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr beziehungsweise CHF 612.00 pro Monat. Bei mehreren Arbeitgebenden zählt das gesamte Erwerbseinkommen. Für Landwirtinnen und Landwirte gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Wer füllt die Anmeldung für Familienzulagen aus?
Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Landwirt/innen mit Angestellten
Die Anmeldung besteht aus zwei Teilformularen: Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber starten die Anmeldung, indem Sie das erste Teilformular ausfüllen. Zum Abschluss des Teilformulars geben Sie die E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters ein. Sie oder er erhält daraufhin per E-Mail den Link zum zweiten Teilformular. Nachdem die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter das Teilformular ausgefüllt und bei der SVA Zürich eingereicht hat, informieren wir Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber per E-Mail, dass wir die Anmeldung erhalten haben.
Selbständigerwerbende, Landwirt/innen und Angestellte eine Arbeitgebers im Ausland
Die Anmeldung bestehet aus einem Formular.
Wer bezieht die Familienzulagen, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind?
Sind beide Elternteile erwerbstätig, gilt diese Reihenfolge:
- Wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte
- Wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu dessen Volljährigkeit zusammengelebt hat
- Wer in dem Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
- Wer als Angestellte oder Angestellter das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat
- Wer als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat