Wenn Sie in der Schweiz wohnen und für einen Arbeitgeber in der EU, in der EFTA oder im Vereinigten Königreich arbeiten, gelten je nach Ihrer Nationalität und dem Sitz des Arbeitgebers folgende Regeln:
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
Das Freizügigkeitsabkommen gilt für Schweizerinnen und Schweizer und für Bürgerinnen und Bürger der EU, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-Staat hat.
EFTA-Übereinkommen (Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen)
Das Übereinkommen gilt für Bürgerinnen und Bürger eines EFTA-Staats (Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen), wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EFTA-Staat hat.
Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
Das Sozialversicherungsabkommen gilt für Schweizerinnen und Schweizer, Bürgerinnen und Bürger der EU und britische Staatsangehörige, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Vereinigten Königreich hat.
Sie haben zwei Möglichkeiten, die Beiträge abzurechnen:
- Direkte Abrechnung durch den Arbeitgeber: Er meldet sich bei einer Schweizer Ausgleichskasse an und rechnet die Beiträge ab.
- Sie melden sich bei der Ausgleichkasse an und rechnen die Beiträge selbst ab. Dafür ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich:
– EU/EFTA: Gemäss Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung 987/2009
– Vereinigtes Königreich: Gemäss Artikel 18 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit dem Vereinigten Königreich
In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber seinen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zusammen mit Ihrem Lohn aus.
Zudem ist eine Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch. Ist Ihr Lohn höher als CHF 22'680.00, ist für Sie auch die berufliche Vorsorge BVG vorgeschrieben.