Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Rund um die AHV Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge

Bei höherem Arbeits­pensum und Lohn ist die berufliche Vor­sorge BVG obligatorisch, z. B. bei einer Anstellung für Pflege und Betreuung. 

Berufliche Vorsorge

Entscheidend ist die Höhe des Lohnes: Die berufliche Vor­sorge ist obligatorisch bei einem Brutto­lohn von mehr als CHF 22'050.00 im Jahr beziehungs­weise CHF 1'837.50 im Monat – Ausnahmen siehe unten.

Melden Sie sich bei einer Vorsorge­einrichtung an

Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Angestellten obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorge­einrichtung anschliessen. Wenn Sie sich nicht der Vorsorge­einrichtung Ihres Berufs­verbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bei der Auffang­einrichtung BVG an.

Stiftung Auffang­einrichtung BVG
Elias-Canetti-Strasse 2
Postfach
8050 Zürich
www.aeis.ch

Infos zur Anmeldung als Privat­haushalt

Beiträge in Lohn­prozenten

Als Arbeitgeberin, Arbeit­geber ziehen Sie den Arbeit­nehmer­anteil vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit dem Arbeit­geber­anteil der Vorsorge­einrichtung.

Ausnahmen von der Versicherungs­pflicht

Die berufliche Vorsorge ist nicht obligatorisch für Arbeit­nehmende, auf die eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:

  • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitrags­pflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag)
  • bereits im ordent­lichen Renten­alter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Brutto­einkommen nicht höher als CHF 22'050.00 im Jahr (bei einer kürzeren Beschäftigungs­dauer: Anzahl Monate mal CHF 1'837.50)
  • befristeter Arbeits­vertrag für höchstens 3 Monate
  • neben­beruflich tätig und bereits für eine haupt­berufliche Erwerbs­tätigkeit obligatorisch versichert oder im Haupt­beruf selb­ständig erwerbstätig

Weitere Informationen

Kontakt

Footer