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IV-Rente

IV-Rente

Die IV ist eine Eingliederungs­versicherung. Ist eine Erwerbs­tätigkeit nicht oder nur beschränkt möglich, prüfen wir den Anspruch auf eine IV-Rente. 

Sinn und Zweck

Wer in der Schweiz wohnt oder erwerbs­tätig ist, ist obligatorisch bei der Invaliden­versicherung (IV) versichert. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesund­heitlich bedingten Einschränkung der Erwerbs­tätigkeit zu vermindern oder zu beseitigen.

Wenn die Erwerbs­fähigkeit trotz Eingliederungs­massnahmen der IV nicht verbessert oder zurück­erlangt werden kann, wird der Anspruch auf eine IV-Rente geprüft.  

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht dann, wenn nach den beruflichen Eingliederungs­massnahmen und nach Ablauf der ein­jährigen Warte­zeit eine Erwerbs­unfähigkeit von mindestens 40 Prozent vorhanden ist. 

Anspruch auf Kinder­rente

Wer eine IV-Rente bezieht und Kinder / Pflege­kinder hat, erhält zusätzlich eine Kinder­rente. Sie wird ausgerichtet für Kinder unter 18 Jahren oder wenn sie sich noch in einer Ausbildung befinden (jedoch längstens bis zum voll­endeten 25. Altersjahr).   

Invaliditätsgrad bestimmt Rentenanspruch (Regelung für neue Renten ab 1. Januar 2022)

Für neue Renten gilt ein stufen­loses Renten­system. Der Invaliditäts­grad bestimmt, auf welche IV-Rente Anspruch besteht: 40 Prozent ergeben eine Teilrente, 70 Prozent eine ganze Rente.

Invaliditätsgrad bestimmt Rentenanspruch (Regelung für laufende Renten)

Die IV kennt vier Rentenstufen. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente Anspruch besteht. Wer mindestens 40 Prozent erwerbsunfähig ist, erhält eine IV-Rente.

Leistung

Wie hoch ist die IV-Rente?

Die Höhe der IV-Rente hängt ab vom Invaliditäts­grad, vom durch­schnittlichen Einkommen und von den Beitrags­jahren. Der Invaliditäts­grad bestimmt, auf welche Rente jemand Anspruch hat. 

Invaliditäts­grad berechnen

Bei der Berechnung des Invaliditäts­grades wird zwischen Erwerbs­tätigen, Nichterwerbs­tätigen und teilweise Erwerbs­tätigen unterschieden.

Berechnung bei Erwerbs­tätigen
Bei Erwerbs­tätigen erfolgt die Beurteilung der Erwerbs­unfähigkeit über einen Einkommens­vergleich. Dafür wird vom Lohn, der gesund erzielt werden könnte, der Lohn abgezogen, der nach der Erkrankung / Behinderung und nach zumut­baren Eingliederungs­massnahmen theoretisch erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich die Erwerbs­einbusse. In Prozent ausgedrückt, ist dies der Invaliditäts­grad.

Berechnung bei teilweise Erwerbs­tätigen
Bei teilweise Erwerbs­tätigen werden die Aus­wirkungen der Behinderung im beruflichen Umfeld (Erwerbs­einbusse) und im bisherigen Aufgaben­bereich berücksichtigt.

Berechnung bei Nichterwerbs­tätigen
Bei Nichterwerbs­tätigen basiert die Beurteilung des Invaliditäts­grades darauf, wie stark sich die Behinderung auf den bisherigen Aufgaben­bereich auswirkt (z.B. im Haus­halt).

IV-Ausweis bestellen

Wer eine IV-Rente und/oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, erhält einen IV-Ausweis. Dieser berechtigt manchenorts zu Vergünstigungen. Der IV-Ausweis kann online bestellt werden: IV-Ausweis bestellen

 

Berechnungsbeispiel bei Erwerbstätigen:

Ein Handwerker kann aufgrund einer Erkrankung nicht mehr 100 Prozent arbeiten. Er verdiente 70'000 Franken im Jahr. Nach Eingliederungsmassnahmen schafft er leichtere Arbeiten in einem 50-Prozent-Pensum. Neu verdient er 30'000 Franken im Jahr. Die Erwerbseinbusse von 40’000 Franken entspricht 57 Prozent. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Handwerkers bei 57 Prozent. Der Handwerker hat Anspruch auf eine Rente in Höhe von 57 Prozent einer ganzen Rente.

Anmeldung

Vorgehen

Die Anmeldung für eine IV-Rente ist bei der IV-Stelle des Wohn­kantons einzureichen. Wer im Kanton Zürich wohnt, schickt die Anmeldung der SVA Zürich.

Es ist ratsam, die Anmeldung möglichst früh einzureichen; das heisst, sobald der Gesundheits­schaden Leistungen der IV  wie Eingliederungs­massnahmen, Hilflosen­entschädigung, Assistenz­beitrag oder Hilfs­mittel auslösen kann. Eine verspätete Anmeldung kann zu Kürzungen bei bestimmten Leistungen führen.

Meldepflicht

Wer eine IV-Rente bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden. Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

Kontakt

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