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IV-Rente

IV-Rente

Die IV ist eine Eingliederungs­versicherung. Ist eine Erwerbs­tätigkeit nicht oder nur beschränkt möglich, prüfen wir den Anspruch auf eine IV-Rente. 

Sinn und Zweck

Wer in der Schweiz wohnt oder erwerbs­tätig ist, ist obligatorisch bei der Invaliden­versicherung (IV) versichert. Ihr Ziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesund­heitlich bedingten Einschränkung der Erwerbs­tätigkeit zu vermindern oder zu beseitigen.

Wenn die Erwerbs­fähigkeit trotz Eingliederungs­massnahmen der IV nicht verbessert oder zurück­erlangt werden kann, wird der Anspruch auf eine IV-Rente geprüft.  

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Ein Anspruch auf eine IV-Rente besteht dann, wenn nach den beruflichen Eingliederungs­massnahmen und nach Ablauf der ein­jährigen Warte­zeit eine Erwerbs­unfähigkeit von mindestens 40 Prozent vorhanden ist. 

Anspruch auf Kinder­rente

Wer eine IV-Rente bezieht und Kinder / Pflege­kinder hat, erhält zusätzlich eine Kinder­rente. Sie wird ausgerichtet für Kinder unter 18 Jahren oder wenn sie sich noch in einer Ausbildung befinden (jedoch längstens bis zum voll­endeten 25. Altersjahr).   

Invaliditätsgrad bestimmt Rentenanspruch (Regelung für neue Renten seit 1. Januar 2022)

Für neue Renten gilt ein stufen­loses Renten­system. Der Invaliditäts­grad bestimmt, auf welche IV-Rente Anspruch besteht: 40 Prozent ergeben eine Teilrente, 70 Prozent eine ganze Rente.

Invaliditätsgrad bestimmt Rentenanspruch (Regelung für früher festgelegte Renten)

Die IV kennt vier Rentenstufen. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente Anspruch besteht. Wer mindestens 40 Prozent erwerbsunfähig ist, erhält eine IV-Rente.

Leistung

Wie hoch ist die IV-Rente?

Die Höhe der IV-Rente hängt ab vom Invaliditäts­grad, vom durch­schnittlichen Einkommen und von den Beitrags­jahren. Der Invaliditäts­grad bestimmt, auf welche Rente jemand Anspruch hat. 

Invaliditäts­grad berechnen

Bei der Berechnung des Invaliditäts­grades wird zwischen Erwerbs­tätigen, Nichterwerbs­tätigen und teilweise Erwerbs­tätigen unterschieden.

Berechnung bei Erwerbs­tätigen
Bei Erwerbs­tätigen erfolgt die Beurteilung der Erwerbs­unfähigkeit über einen Einkommens­vergleich. Dafür wird vom Lohn, der gesund erzielt werden könnte, der Lohn abgezogen, der nach der Erkrankung / Behinderung und nach zumutbaren Eingliederungs­massnahmen theoretisch erreicht werden könnte. Daraus ergibt sich die Erwerbseinbusse. In Prozent ausgedrückt, ist dies der Invaliditätsgrad.

Berechnung bei teilweise Erwerbs­tätigen
Bei teilweise Erwerbs­tätigen werden die Aus­wirkungen der Behinderung im beruflichen Umfeld (Erwerbs­einbusse) und im bisherigen Aufgaben­bereich berücksichtigt.

Berechnung bei Nichterwerbs­tätigen
Bei Nichterwerbs­tätigen basiert die Beurteilung des Invaliditäts­grades darauf, wie stark sich die Behinderung auf den bisherigen Aufgaben­bereich auswirkt (z. B. im Haus­halt).

IV-Ausweis bestellen

Wer eine IV-Rente und/oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, erhält einen IV-Ausweis. Dieser berechtigt manchenorts zu Vergünstigungen. Der IV-Ausweis kann online bestellt werden: IV-Ausweis bestellen

Änderung bei der Berechnung des IV-Grades

Die Berechnungsgrundlagen des IV-Grades haben sich am 1. Januar 2024 zugunsten der Versicherten geändert.

Berechnungsbeispiel bei Erwerbstätigen:

Ein Handwerker kann aufgrund einer Erkrankung nicht mehr 100 Prozent arbeiten. Er verdiente 70'000 Franken im Jahr. Nach Eingliederungs­massnahmen schafft er leichtere Arbeiten in einem 50-Prozent-Pensum. Neu verdient er 30'000 Franken im Jahr. Die Erwerbs­einbusse von 40’000 Franken entspricht 57 Prozent. Damit liegt auch der Invaliditätsgrad des Hand­werkers bei 57 Prozent. Der Hand­werker hat Anspruch auf eine Rente in Höhe von 57 Prozent einer ganzen Rente.

Anmeldung

Vorgehen

Die Anmeldung für eine IV-Rente ist bei der IV-Stelle des Wohn­kantons einzureichen. Wer im Kanton Zürich wohnt, schickt die Anmeldung der SVA Zürich.

Es ist ratsam, die Anmeldung möglichst früh einzureichen; das heisst, sobald der Gesundheits­schaden Leistungen der IV  wie Eingliederungs­massnahmen, Hilflosen­entschädigung, Assistenz­beitrag oder Hilfs­mittel auslösen kann. Eine verspätete Anmeldung kann zu Kürzungen bei bestimmten Leistungen führen.

Meldepflicht

Wer eine IV-Rente bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden. Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

Kontakt

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