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Medizinische Massnahmen

Medizinische Massnahmen

Die IV übernimmt bei Versicherten unter 20 Jahren medizinische Mass­nahmen, um die Beeinträchtigung zu beheben oder zu mildern.      

Sinn und Zweck

Bis zum Alter von 20 Jahren übernimmt die IV Kosten für medizinische Mass­nahmen, die eine berufliche Eingliederung erleichtern oder wesentliche Einschränkungen der Erwerbs­fähigkeit verhindern.     

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Alter und Gesundheits­zustand entscheiden über den Anspruch auf Kosten­übernahme von medizinischen Mass­nahmen. Bis zum Alter von 20 Jahren übernimmt die IV die Kosten von medizinischen Mass­nahmen:

  • wenn ein anerkanntes Geburts­gebrechen vorliegt oder
  • wenn sie mass­geblich zur Erwerbs­fähigkeit beitragen.

Der Anspruch auf medizinische Mass­nahmen erlischt am Ende des Monats nach dem 20. Geburtstag. In der Folge ist die Kranken- oder Unfall­versicherung für die Behandlungs­kosten zuständig.

Besondere Regelung für Versicherte mit Geburts­gebrechen

Für Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die IV alle zur Behandlung der anerkannten Geburts­gebrechen notwendigen medizinischen Mass­nahmen – ohne Rück­sicht auf die künftige Erwerbs­fähigkeit. Die als Geburts­gebrechen anerkannten Leiden sind in einer Verordnung aufgeführt.

Leistung

Welche medizinischen Mass­nahmen übernimmt die IV?

Sind die Anspruchs­voraussetzungen erfüllt, kann die IV folgende medizinischen Mass­nahmen über­nehmen:

  • ärztliche Behandlungen (ambulant oder stationär in der allgemeinen Abteilung)
  • Behandlungen durch medizinische Hilfs­personen (Physiotherapie usw.)
  • anerkannte Arznei­mittel
  • Behandlungs­geräte

Bei anerkannten Geburts­gebrechen übernnimmt die IV die vollen Kosten der medizinischen Mass­nahmen. Auf die Leistungen der IV bezahlen die Versicherten keinen Selbst­behalt. 

Anmeldung

Wer sich für medizinische Mass­nahmen anmelden möchte, reicht die Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohn­kantons ein. Für Personen, die im Kanton Zürich ihren Wohn­sitz haben, ist die SVA Zürich zuständig.  

Meldepflicht

Alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch müssen der IV-Stelle gemeldet werden. Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

Kontakt

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