Voraussetzungen
Alter und Gesundheitszustand entscheiden über den Anspruch auf Kostenübernahme von medizinischen Massnahmen. Bis zum Alter von 20 Jahren übernimmt die IV die Kosten von medizinischen Massnahmen:
- wenn ein anerkanntes Geburtsgebrechen vorliegt oder
- wenn sie massgeblich zur Erwerbsfähigkeit beitragen.
Der Anspruch auf medizinische Massnahmen erlischt am Ende des Monats nach dem 20. Geburtstag. In der Folge ist die Kranken- oder Unfallversicherung für die Behandlungskosten zuständig.
Besondere Regelung für Versicherte mit Geburtsgebrechen
Für Versicherte vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die IV alle zur Behandlung der anerkannten Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen – ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden sind in einer Verordnung aufgeführt.