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Reisekosten der IV

Reisekosten der IV

Wenn für Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen Reisen not­wendig sind, über­nimmt die IV die Kosten für die öffentlichen Verkehrs­mittel. 

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Die IV über­nimmt in der Regel die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrs­mitteln, wenn für Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen Reisen not­wendig sind.

Die Abklärungs- und Eingliederungs­massnahmen umfassen:

  • medizinische Mass­nahmen
  • Integrations­mass­nahmen
  • berufliche Eingliederungen
  • Anpassung oder Reparatur von Hilfs­mitteln

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Die IV vergütet Reise­kosten für:

  • die Versicherte oder den Versicherten
  • eine not­wendige Begleit­person
  • Angehörige auf Besuch
  • das mitgeführte Invaliden­fahrzeug, das notwendige Gepäck und den Blinden­führ­hund

Leistungen

Welche Reise­kosten werden über­nommen?

Die IV vergütet Kosten für Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Wohn­ort der versicherten Person und der nächst­gelegenen Durchführungs­stelle. Wählen Versicherte eine weiter entfernte Durchführungs­stelle als die nächst­gelegene, müssen sie die Mehr­kosten selbst tragen. Im Orts­kreis über­nimmt die IV-Stelle erst Kosten ab CHF 10.00 im Monat. 

Öffentliche Verkehrs­mittel: Die IV über­nimmt grund­sätzlich nur die Kosten für öffentliche Verkehrs­mittel (2. Klasse). Die Versicherten erhalten Reise­gutscheine, die sie bei den Verkehrs­betrieben einlösen können.

Andere Verkehrs­mittel: Wer wegen Invalidität ein anderes Verkehrs­mittel benützen muss, erhält von der IV die daraus entstehenden Kosten. Bei der Fahrt mit dem Privat­auto werden CHF 0.45 pro Kilometer vergütet.

Besuche von Angehörigen: Wenn die oder der Versicherte aus medizinischen oder sonstigen schwer­wiegenden Gründen das Schul­internat, die Eingliederungs­stätte oder das Kranken­haus nicht verlassen kann oder die Fahrt sehr kost­spielig ist, vergütet die IV die Kosten für Besuche Angehöriger an jedem dritten Tag (zusätzlich zu den Hin- und Rück­reisen am ersten und letzten Tag) des Aufent­halts.

Der Anspruch beschränkt sich auf Besuche der Eltern oder auf andere Angehörige oder Dritte, die als dem versicherten Kind nahestehende Bezugs­personen Eltern­funktionen aus­üben.

Der Zeit­punkt der Fahrten ist frei wählbar. Pro Besuchs­fahrt werden die Kosten für eine angehörige Person ver­gütet.

Verpflegung und Unter­kunft: Versicherten, die wegen Abklärungs- oder Eingliederungs­mass­nahmen von ihrem Wohn­ort abwesend sind, vergütet die IV die Kosten für Verpflegung und Unter­kunft:·        

  • CHF 11.50 bei einer Abwesenheit von mindestens fünf bis acht Stunden
  • CHF 19.00 bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden
  • CHF 37.50 für Übernachtungen, wenn der Versicherte aufgrund der Entfernung am selben Tag nicht zum Wohn­ort zurück­kehren kann.

Begleit­personen: Wenn Versicherte nicht alleine reisen können, erhält die Begleit­person am Eintritts- und Austritts­tag dieselben Vergütungen.

Keine zusätzliche Vergütung von Reise­kosten bei Hör­geräten

Der Pauschal­beitrag für Hör­geräte deckt auch all­fällige Reise­kosten für Anpassung und Reparatur ab. Deshalb vergütet die IV dafür keine weiteren Kosten.

Vorgehen

Vergütung der Fahr­kosten im Nach­hinein

Die Fahr­kosten und die Beiträge an Verpflegung und Unter­kunft können der IV-Stelle via Online-Service und mit den entsprechenden Belegen in Rechnung gestellt werden. 

Weitere Informationen

Kontakt

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