Voraussetzungen
Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV hat, wer alle diese Voraussetzungen erfüllt:
- Bezug einer Altersrente oder Ergänzungsleistungen
- Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz
- seit mindestens einem Jahr (per 1. Januar 2024 mindestens seit einem halben Jahr) ununterbrochene Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades – oder mindestens leichten Grades bei Betreuung zu Hause
Die AHV kennt 3 Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel, schwer. Entscheidend ist, wie viel Hilfe jemand benötigt für:
- Ankleiden oder Auskleiden
- Aufstehen, Hinsetzen («Absitzen»), Hinlegen («Abliegen»)
- Essen
- Körperpflege
- Toilettengang
- Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt
Leicht, mittel, schwer
- Leichte Hilflosigkeit: in mindestens zwei dieser Handlungen auf Hilfe von Dritten angewiesen
- Mittlere Hilflosigkeit: trotz Hilfsmitteln in den meisten dieser Handlungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten angewiesen oder in mindestens zwei dieser Handlungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten und zudem auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen
- Schwere Hilflosigkeit: in allen diesen Handlungen auf Hilfe und zudem auf dauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen
Wer bereits vor dem Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, erhält sie in gleicher Höhe von der AHV, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.