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Hilflosenentschädigung AHV

Hilflosenentschädigung AHV

Wer dauernd Hilfe braucht, zum Beispiel beim Ankleiden oder bei der Körper­­pflege, erhält zur Alters­rente Hilflosen­­entschädigung.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Die Hilflosen­entschädigung ist ein Bei­trag an die Pflege- oder Betreuungs­kosten. Ihre Höhe hängt davon ab, wie stark jemand im Alltag dauernd auf Hilfe, Betreuung oder Pflege angewiesen ist. Die AHV unter­scheidet 3 Stufen von Hilflosig­keit: leicht, mittel, schwer.

Wie hoch ist die monatliche Hilflosenentschädigung?

  • Leichte Hilflosig­keit: CHF 245.00
  • Mittlere Hilflosig­keit: CHF 613.00
  • Schwere Hilflosigkeit: CHF 980.00

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Anspruch auf Hilf­losen­entschädigung der AHV hat, wer alle diese Voraus­setzungen erfüllt:

  • Bezug einer Alters­rente oder Ergänzungs­leistungen
  • Wohnsitz und tat­sächlicher Auf­ent­halt in der Schweiz
  • seit mindestens einem Jahr (per 1. Januar 2024 mindestens seit einem halben Jahr) ununter­brochene Hilf­losigkeit mittleren oder schweren Grades – oder mindestens leichten Grades bei Betreu­ung zu Hause

Die AHV kennt 3 Stufen von Hilf­losigkeit: leicht, mittel, schwer. Entscheidend ist, wie viel Hilfe jemand benötigt für:

  • Ankleiden oder Auskleiden
  • Aufstehen, Hin­setzen («Absitzen»), Hin­legen («Abliegen»)
  • Essen
  • Körper­pflege
  • Toiletten­gang
  • Fort­bewegung, Kontakt mit der Um­welt

Leicht, mittel, schwer

  • Leichte Hilf­losigkeit: in mindes­tens zwei dieser Hand­lungen auf Hilfe von Dritten angewiesen
  • Mittlere Hilf­losigkeit: trotz Hilfs­mitteln in den meisten dieser Hand­lungen regel­mässig in erheblicher Weise auf Hilfe von Dritten angewiesen oder in mindes­tens zwei dieser Hand­lungen regel­mässig in erheb­licher Weise auf Hilfe von Dritten und zudem auf dauernde persön­liche Über­wachung angewiesen 
  • Schwere Hilf­losigkeit: in allen diesen Hand­lungen auf Hilfe und zudem auf dauernde Pflege oder persön­liche Über­wachung angewiesen

Wer bereits vor dem Renten­alter eine Hilf­losen­entschädigung der IV bezogen hat, erhält sie in gleicher Höhe von der AHV, sofern die Voraus­setzungen weiter­hin erfüllt sind.

Anmeldung

Vorgehen

Für Hilf­losen­entschädigung braucht es eine Anmeldung bei der IV-Stelle im Wohn­sitz­kanton. Sie klärt ab, ob es sich um eine leichte, mittlere oder schwere Hilf­losigkeit handelt. Eine Rechts­vertreterin oder ein Rechts­vertreter kann die Anmeldung stell­vertretend unter­schreiben und zusammen mit einer Voll­macht einreichen.

Weitere Informationen

Kontakt

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