Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall wegen Quarantäne oder Wegfalls der Fremdbetreuung für Kinder ist AHV-pflichtig. Ob sie in der Lohndeklaration aufzuführen ist, hängt davon ab, wie sie ausbezahlt worden ist.
- Wenn wir die Corona-Entschädigung an Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausbezahlt haben:
Wir überwiesen Ihnen zusätzlich zur Corona-Entschädigung den Arbeitgeberanteil der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge. Für die Lohndeklaration berücksichtigen Sie die Corona-Entschädigung ohne Arbeitgeberbeiträge analog zu Erwerbsersatz (EO) und Mutterschaftsentschädigung beim Bruttojahreslohn (inkl. allfälligen zusätzlichen Lohnzahlungen).
- Wenn wir die Corona-Entschädigung direkt an die Angestellte oder den Angestellten ausbezahlt haben:
Von der Corona-Entschädigung an Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten haben wir die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bereits abgezogen. Deshalb ist die Entschädigung nicht in der Lohndeklaration aufzuführen. Führen Sie nur den Bruttojahreslohn auf (inkl. allfälligen zusätzlichen Lohnzahlungen).
Corona-Entschädigung an Personen in arbeitgeberähnlicher Funktion:
Gleiches Vorgehen wie bei Auszahlung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.