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Hilflosenentschädigung IV

Hilflosenentschädigung IV

Hilflosenentschädigung erhalten Menschen, die bei Tätigkeiten wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege regelmässig auf Hilfe angewiesen sind.

Sinn und Zweck

Kurz erklärt

Die Hilflosen­entschädigung IV soll gesund­heitlich beeinträchtigten Menschen ein unabhängiges Leben ermöglichen. Mit der Hilflosen­entschädigung können finanzielle Aufwendungen beglichen werden, wenn jemand bei all­täglichen Tätig­keiten wie Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körper­pflege oder Not­durft die regel­mässige Hilfe von anderen Menschen benötigt. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilf­losigkeit ab und davon, ob die versicherte Person im Heim oder zu Hause lebt. 

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen Erwachsene

Voll­jährige Personen haben Anspruch auf eine Hilflosen­entschädigung, wenn sie aufgrund ihrer gesund­heitlichen Beeinträchtigung in den alltäglichen Lebens­verrichtungen auf regel­mässige und erhebliche Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind, oder wenn sie brauchen oder eine persönliche Über­wachung not­wendig ist. Die IV unterscheidet dabei zwischen einer schweren, mittel­schweren oder leichten Hilf­losigkeit. Unter bestimmten Voraus­setzungen sind zur Hilflosen­entschädigung auch Assistenz­beiträge möglich.

In der Praxis gelten sechs all­tägliche Lebens­verrichtungen als mass­gebend:

  • An- und Auskleiden
  • Auf­stehen, Ab­sitzen, Ab­liegen
  • Essen
  • Körper­pflege
  • Not­durft
  • Fort­bewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesell­schaftlicher Kontakte

Wer bereits eine Hilflosen­entschädigung der Unfall- oder Militär­versicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Hilflosen­entschädigung der IV.  

Voraus­setzungen Minder­jährige

Kinder, die zu Hause wohnen, können ebenfalls eine Hilflosen­entschädigung erhalten. Mass­gebend ist der Mehr­bedarf an Hilfe­leistung und persönlicher Begleitung im Vergleich zu gesunden Kindern im gleichen Alter. Wenn Minder­jährige im Tages­durchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, besteht ein Anspruch auf einen Intensiv­pflege­zuschlag. 

Wann beginnt der Anspruch?

Der Anspruch auf Hilflosen­entschädigung entsteht frühestens ein Jahr nach dem Beginn der Hilf­losigkeit. Die Anmeldung ist nach der ein­jährigen Warte­zeit bei der IV-Stelle des Wohn­kantons ein­zu­reichen.  

Der Anspruch auf Hilflosen­entschädigung und Intensiv­pflege­zuschlag wird immer individuell abgeklärt.  

Leistung

Wie hoch ist die Hilflosen­entschädigung?

Die Höhe der Hilflosen­entschädigung hängt vom Grad der Hilf­losigkeit ab und ob die Person im Heim oder zu Hause lebt. Die IV unter­scheidet drei Hilf­losig­keits­grade – leicht, mittel und schwer. Diese werden anhand der Anzahl Lebens­verrichtungen fest­gelegt, für die eine Person Hilfe benötigt. Die IV ermittelt den Grad der Hilf­losigkeit in jedem Fall individuell, falls notwendig im Rahmen eines Haus­besuchs.  

Leichte Hilf­losigkeit

Eine leichte Hilf­losigkeit liegt vor, wenn eine Person:

  • in mindestens zwei all­täglichen Lebens­verrichtungen auf regel­mässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
  • eine dauernde persönliche Über­wachung benötigt; oder
  • zu Hause wohnt und dauernde lebens­praktische Begleitung braucht; oder
  • aufgrund des Leidens ständige und besonders aufwändige Pflege braucht; oder
  • wegen einer schweren Sinnes­schädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regel­mässiger und erheblicher Dienst­leistungen Dritter gesell­schaftliche Kontakte pflegen kann.  

Mittlere Hilf­losigkeit

Die Hilf­losigkeit gilt als mittel, wenn eine Person:

  • in mindestens vier all­täglichen Lebens­verrichtungen auf regel­mässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
  • in mindestens zwei all­täglichen Lebens­verrichtungen auf regel­mässige Dritt­hilfe angewiesen ist und eine dauernde persönliche Über­wachung braucht; oder
  • in mindestens zwei all­täglichen Lebens­verrichtungen regel­mässige Hilfe von Dritten angewiesen ist und dauernde lebens­praktische Begleitung benötigt.   

Schwere Hilf­losigkeit

Eine schwere Hilf­losigkeit liegt vor, wenn eine Person in allen sechs all­täglichen Lebens­verrichtungen regel­mässig die Hilfe von Dritten braucht und einer dauernden Pflege oder der persönlichen Über­wachung bedarf.   

Höhe der Hilflosenentschädigung pro Monat

Die Hilflosenentschädigung wird bei Erwachsenen als Monatspauschale ausgerichtet. Bei Minderjährigen wird die Hilflosenentschädigung als Tagespauschale ausgerichtet.

Anmeldung

Vorgehen

Die Anmeldung für Hilflosen­entschädigung ist nach einer ein­jährigen Warte­zeit bei der kantonalen IV-Stelle einzureichen. Wer im Kanton Zürich wohnt, schickt die Anmeldung der SVA Zürich.

Auszahlung

Erwachsene mit Anspruch auf Hilflosen­entschädigung erhalten die Auszahlung monatlich. Bei minder­jährigen Versicherten erfolgt die Auszahlung gegen viertel­jährliche Rechnungs­stellung nach Ablauf der betreffenden Abrechnungs­periode bei der IV-Stelle des Wohn­kantons. Die Hilflosen­entschädigung (und der Intensiv­pflege­zuschlag) wird den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung über­wiesen.

Meldepflicht

Wer Hilflosenentschädigung erhält, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden. Dies ist der Fall bei:

  • Adressänderungen 
  • Heimeintritt und Heimaustritt
  • Spitalaufenthalten (genaues Eintritts- und Austrittsdatum)
  • Veränderungen der Hilfsbedürftigkeit oder der Leistungen der Spitex
  • Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten

Mehr zur Meldepflicht

IV-Ausweis bestellen

Wer eine Hilflosen­entschädigung oder eine IV-Rente bezieht, erhält einen IV-Ausweis. Dieser berechtigt manchen­orts zu Vergünstigungen. Der IV-Ausweis kann online bestellt werden.

Weitere Informationen

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