Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.
Hilflosenentschädigung erhalten Menschen, die bei Tätigkeiten wie Ankleiden, Essen oder Körperpflege regelmässig auf Hilfe angewiesen sind.
Sinn und Zweck
Kurz erklärt
Die Hilflosenentschädigung IV soll gesundheitlich beeinträchtigten Menschen ein unabhängiges Leben ermöglichen. Mit der Hilflosenentschädigung können finanzielle Aufwendungen beglichen werden, wenn jemand bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege oder Notdurft die regelmässige Hilfe von anderen Menschen benötigt. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und davon, ob die versicherte Person im Heim oder zu Hause lebt.
Volljährige Personen haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in den alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind, oder wenn sie brauchen oder eine persönliche Überwachung notwendig ist. Die IV unterscheidet dabei zwischen einer schweren, mittelschweren oder leichten Hilflosigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zur Hilflosenentschädigung auch Assistenzbeiträge möglich.
In der Praxis gelten sechs alltägliche Lebensverrichtungen als massgebend:
An- und Auskleiden
Aufstehen, Absitzen, Abliegen
Essen
Körperpflege
Notdurft
Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien), Pflege gesellschaftlicher Kontakte
Wer bereits eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder Militärversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV.
Voraussetzungen Minderjährige
Kinder, die zu Hause wohnen, können ebenfalls eine Hilflosenentschädigung erhalten. Massgebend ist der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Begleitung im Vergleich zu gesunden Kindern im gleichen Alter. Wenn Minderjährige im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen, besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Wann beginnt der Anspruch?
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht frühestens ein Jahr nach dem Beginn der Hilflosigkeit. Die Anmeldung ist nach der einjährigen Wartezeit bei der IV-Stelle des Wohnkantons einzureichen.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag wird immer individuell abgeklärt.
Leistung
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?
Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab und ob die Person im Heim oder zu Hause lebt. Die IV unterscheidet drei Hilflosigkeitsgrade – leicht, mittel und schwer. Diese werden anhand der Anzahl Lebensverrichtungen festgelegt, für die eine Person Hilfe benötigt. Die IV ermittelt den Grad der Hilflosigkeit in jedem Fall individuell, falls notwendig im Rahmen eines Hausbesuchs.
Leichte Hilflosigkeit
Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person:
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
eine dauernde persönliche Überwachung benötigt; oder
zu Hause wohnt und dauernde lebenspraktische Begleitung braucht; oder
aufgrund des Leidens ständige und besonders aufwändige Pflege braucht; oder
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Leidens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
Mittlere Hilflosigkeit
Die Hilflosigkeit gilt als mittel, wenn eine Person:
in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist; oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist und eine dauernde persönliche Überwachung braucht; oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige Hilfe von Dritten angewiesen ist und dauernde lebenspraktische Begleitung benötigt.
Schwere Hilflosigkeit
Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig die Hilfe von Dritten braucht und einer dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Die Hilflosenentschädigung wird bei Erwachsenen als Monatspauschale ausgerichtet. Bei Minderjährigen wird die Hilflosenentschädigung als Tagespauschale ausgerichtet.
Grad der Hilflosigkeit
Im Heim
Zu Hause
Tagespauschale für Minderjährige
leicht
CHF 123.00
CHF 490.00
CHF 16.35
mittel
CHF 306.00
CHF 1'225.00
CHF 40.85
schwer
CHF 490.00
CHF 1'960.00
CHF 65.35
Anmeldung
Vorgehen
Die Anmeldung für Hilflosenentschädigung ist nach einer einjährigen Wartezeit bei der kantonalen IV-Stelle einzureichen. Wer im Kanton Zürich wohnt, schickt die Anmeldung der SVA Zürich.
Erwachsene mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhalten die Auszahlung monatlich. Bei minderjährigen Versicherten erfolgt die Auszahlung gegen Rechnungsstellung bei der IV-Stelle des Wohnkantons. Die Hilflosenentschädigung (und der Intensivpflegezuschlag) wird den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung überwiesen.
Meldepflicht
Wer Hilflosenentschädigung erhält, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden. Dies ist der Fall bei:
Wer eine Hilflosenentschädigung oder eine IV-Rente bezieht, erhält einen IV-Ausweis. Dieser berechtigt manchenorts zu Vergünstigungen. Der IV-Ausweis kann online bestellt werden.