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Neuerungen 2026 in den Sozialversicherungen

Neuerungen 2026 in den Sozialversicherungen

Ab 1. Januar 2026 gelten verschiedene neue Bestimmungen in der ersten Säule der Sozial­versicherungen.

Wichtigste Änderung für Versicherte

13. Altersrente der AHV

AHV-Bezügerinnen und -Bezüger erhalten ab 2026 zusätzlich eine 13. Alters­rente. Sie beträgt ein Zwölftel der Summe der im betreffenden Jahr erhaltenen monatlichen Alters­renten (inklusive Zuschlag für Verwitwete). Nicht berücksichtigt werden Kinder­renten und Zuschläge für Frauen der Übergangsgeneration. Erster Auszahlungs­termin ist im Dezember 2026.

Für Arbeitgebende

EO für Dienstleistende wird digitalisiert

Ein Online-Verfahren löst schrittweise die bisherigen Melde­karten ab: Dienst­leistende erfassen ihre persönlichen Angaben im neuen EO-Portal des Bundes. Den personalisierten Link zum vorausgefüllten Formular erhalten sie im Dienst. Die Arbeit­gebenden vervollständigen danach die EO-Anmeldung in der Online-Plattform ihrer Ausgleichs­kasse, im Fall der SVA Zürich in AHVeasy. Die Umstellung erfolgt gestaffelt. Den Anfang machen im Februar 2026 die «Jugend + Sport»-Kurse. Bis zum Frühjahr 2027 wird das Online-Verfahren für alle Dienste in der Armee, im Zivildienst und im Zivilschutz eingeführt sein.  

AHV-Beiträge auf geringfügigen Löhnen in Kultur- und Medien­branche

Für die Beschäftigung in Chören, Museen, Design­unternehmen und Medien gibt es keinen Freibetrag mehr. Das heisst: Auch kurze Einsätze für weniger als 2'500 Franken brutto im Jahr sind ab dem ersten Franken beitrags­pflichtig. Dies hilft, Lücken in der Sozial­versicherung der Beschäftigten zu vermeiden. Die gleiche Regelung gilt bereits für die Beschäftigung bei Tanz- und Theater­produzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisions­produzenten, Radio und Fernsehen, Schulen im künstlerischen Bereich und in Privat­haushalten.  

Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft

Im Jahr 2026 erfolgt die Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe an die Arbeit­gebenden für die beiden Jahre 2025 und 2026. Massgebend für den Anteil der einzelnen Arbeit­gebenden ist nicht mehr die AHV-pflichtige Lohnsumme, sondern die ALV-Lohnsumme des Jahres 2024.

Für Selbständigerwerbende

Neue Regelung für Liquidations­gewinne

Erzielen Selbständigerwerbende aus der Auflösung ihres Unternehmens einen Gewinn, gilt er als beitrags­pflichtiges Einkommen. Da ein solcher Liquidations­gewinn mitunter erst lange nach Aufgabe der selbständigen Erwerbs­tätigkeit und Einstellung der Akonto­zahlungen realisiert wird, können bis zur Festlegung der definitiven AHV-Beiträge hohe Verzugs­zinsen anfallen.

Um dies zu vermeiden, gilt neu: Die Beitrags­pflichtigen haben Zeit bis zum Ende des folgenden Kalender­jahres, um den Liquidations­gewinn nebst dem Steueramt auch der Ausgleichs­kasse mitzuteilen. Aufgrund dieser Angaben stellt die Ausgleichs­kasse Akonto­beiträge in Rechnung, bis sie die definitiven Beiträge festlegen kann. Dies kann sie erst, nachdem sie vom kantonalen Steueramt die Steuer­meldung erhalten hat. 

Mit der neuen Regelung fallen für Liquidations­gewinne keine Verzugs­zinsen mehr an, sofern die Meldung an die Ausgleichs­kasse korrekt und rechtzeitig erfolgt und die Rechnungen für die Akonto­beiträge und die definitiven Beiträge innert der Zahlungs­frist beglichen werden.

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