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Neuerungen 2026 in den Sozialversicherungen
Neuerungen 2026 in den Sozialversicherungen
Ab 1. Januar 2026 gelten verschiedene neue Bestimmungen in der ersten Säule der Sozialversicherungen.
Wichtigste Änderung für Versicherte
13. Altersrente der AHV
AHV-Bezügerinnen und -Bezüger erhalten ab 2026 zusätzlich eine 13. Altersrente. Sie beträgt ein Zwölftel der Summe der im betreffenden Jahr erhaltenen monatlichen Altersrenten (inklusive Zuschlag für Verwitwete). Nicht berücksichtigt werden Kinderrenten und Zuschläge für Frauen der Übergangsgeneration. Erster Auszahlungstermin ist im Dezember 2026.
Für Arbeitgebende
EO für Dienstleistende wird digitalisiert
Ein Online-Verfahren löst schrittweise die bisherigen Meldekarten ab: Dienstleistende erfassen ihre persönlichen Angaben im neuen EO-Portal des Bundes. Den personalisierten Link zum vorausgefüllten Formular erhalten sie im Dienst. Die Arbeitgebenden vervollständigen danach die EO-Anmeldung in der Online-Plattform ihrer Ausgleichskasse, im Fall der SVA Zürich in AHVeasy. Die Umstellung erfolgt gestaffelt. Den Anfang machen im Februar 2026 die «Jugend + Sport»-Kurse. Bis zum Frühjahr 2027 wird das Online-Verfahren für alle Dienste in der Armee, im Zivildienst und im Zivilschutz eingeführt sein.
AHV-Beiträge auf geringfügigen Löhnen in Kultur- und Medienbranche
Für die Beschäftigung in Chören, Museen, Designunternehmen und Medien gibt es keinen Freibetrag mehr. Das heisst: Auch kurze Einsätze für weniger als 2'500 Franken brutto im Jahr sind ab dem ersten Franken beitragspflichtig. Dies hilft, Lücken in der Sozialversicherung der Beschäftigten zu vermeiden. Die gleiche Regelung gilt bereits für die Beschäftigung bei Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen, Schulen im künstlerischen Bereich und in Privathaushalten.
Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Wirtschaft
Im Jahr 2026 erfolgt die Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe an die Arbeitgebenden für die beiden Jahre 2025 und 2026. Massgebend für den Anteil der einzelnen Arbeitgebenden ist nicht mehr die AHV-pflichtige Lohnsumme, sondern die ALV-Lohnsumme des Jahres 2024.
Für Selbständigerwerbende
Neue Regelung für Liquidationsgewinne
Erzielen Selbständigerwerbende aus der Auflösung ihres Unternehmens einen Gewinn, gilt er als beitragspflichtiges Einkommen. Da ein solcher Liquidationsgewinn mitunter erst lange nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Einstellung der Akontozahlungen realisiert wird, können bis zur Festlegung der definitiven AHV-Beiträge hohe Verzugszinsen anfallen.
Um dies zu vermeiden, gilt neu: Die Beitragspflichtigen haben Zeit bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, um den Liquidationsgewinn nebst dem Steueramt auch der Ausgleichskasse mitzuteilen. Aufgrund dieser Angaben stellt die Ausgleichskasse Akontobeiträge in Rechnung, bis sie die definitiven Beiträge festlegen kann. Dies kann sie erst, nachdem sie vom kantonalen Steueramt die Steuermeldung erhalten hat.
Mit der neuen Regelung fallen für Liquidationsgewinne keine Verzugszinsen mehr an, sofern die Meldung an die Ausgleichskasse korrekt und rechtzeitig erfolgt und die Rechnungen für die Akontobeiträge und die definitiven Beiträge innert der Zahlungsfrist beglichen werden.