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Internationales: Angestellte von Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland

Internationales: Angestellte von Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland

Internationales

Wer im Aus­land arbeitet oder lebt, bleibt in vielen Fäl­len bei der AHV versichert. Auch bei Ent­sendung. Mass­geblich sind zwischen­staatliche Ab­kommen.

Angestellte von Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland

Wohnsitz in der Schweiz

Wer in der Schweiz wohnt und für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, kann die Sozial­versicherungs­beiträge selbst mit der Ausgleichs­kasse abrechnen. Alternativ kann sich auch der Arbeitgeber bei einer Schweizer Ausgleichs­kasse anmelden, wenn er aufgrund eines Sozial­versicherungs­abkommens für Mitarbeitende in der Schweiz beitrags­pflichtig ist. In diesem Fall rechnet der Arbeitgeber die Beiträge direkt ab.

Die Anmeldung erfolgt bei der Ausgleichs­kasse, bei der die versicherte Person bereits angeschlossen ist. Besteht kein Anschluss, ist die kantonale Ausgleichs­kasse am Wohnsitz zuständig. Das weitere Vorgehen richtet sich danach, ob der Arbeitgeber seinen Sitz in der der im Vereinigten Königreich oder ausserhalb dieser Staaten hat.

Arbeit­gebende mit Sitz in der EU, in der EFTA, oder im Vereinigten Königreich

Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU-Staates können mit ihren Arbeit­gebenden in der EU vereinbaren, die Sozial­versicherungs­beiträge selbst abzurechnen. Gleiches gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines anderen EFTA-Staates mit Arbeit­gebenden in einem EFTA-Staat. Für das Vereinigte Königreich gilt eine ähnliche Regelung: Schweizerinnen und Schweizer, Bürgerinnen und Bürger der EU sowie britische Staats­angehörige können mit Arbeit­gebenden im Vereinigten Königreich vereinbaren, die Beiträge selbst abzurechnen.

Liegt keine solche Vereinbarung vor, müssen Arbeit­gebende mit Sitz in der EU, in der EFTA oder im Vereinigten Königreich die Sozial­versicherungs­beiträge direkt in der Schweiz abrechnen.

Arbeitnehmende müssen in jedem Fall gegen Unfall versichert sein. Bei einem Brutto­jahres­lohn über CHF 22'680.00 ist zudem die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch. 

Es ist auch möglich, sich in der beruflichen Vorsorge über das gesetzliche Minimum hinaus zu versichern. Die Qualibroker AG übernimmt dabei im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Ausgleichs­kassen die Beratung und Abwicklung von Versicherungs­lösungen, auch im über­obligatorischen Bereich der beruf­lichen Vorsorge. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Website der Qualibroker AG

Für Arbeit­nehmende anderer Nationalitäten gelten die Bestimmungen unter dem Titel «Arbeit­gebende mit Sitz ausserhalb der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich».

Arbeitgebende mit Sitz ausser­halb der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich

Wer in der Schweiz für Arbeit­gebende mit Sitz ausser­halb der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich arbeitet, muss die Sozial­versicherungs­beiträge vollständig selbst übernehmen und direkt mit der zuständigen kantonalen Ausgleichs­kasse abrechnen. Da Arbeitgebende mit Sitz in Drittstaaten in der Schweiz nicht beitrags­pflichtig sind, tragen Arbeitnehmende sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeber­anteil der Beiträge. 

Arbeitnehmende sind zudem verpflichtet, sich gegen Unfall zu versichern. Die berufliche Vorsorge BVG ist in diesem Fall freiwillig. Es ist jedoch möglich, sich individuell zu versichern.

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