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Internationales: Arbeitgebende mit Sitz im Ausland

Internationales: Arbeitgebende mit Sitz im Ausland

Internationales

Wer im Aus­land arbeitet oder lebt, bleibt in vielen Fäl­len bei der AHV versichert. Auch bei Ent­sendung. Mass­geblich sind zwischen­staatliche Ab­kommen.

Arbeitgebende mit Sitz im Ausland

Wohnsitz in der Schweiz

Wer in der Schweiz wohnt und hier für eine aus­ländische Arbeit­geberin, einen aus­ländischen Arbeit­geber arbeitet, rechnet die Sozial­versicherungs­beiträge selber mit der Ausgleichs­kasse ab. Dazu meldet sie oder er die betreffende Person bei der Ausgleichs­kasse an, mit der sie bereits über eine Erwerbs­tätigkeit verbunden ist. Fehlt ein solcher Bezug, ist die kantonale Ausgleichs­kasse am Wohn­sitz zuständig. Das Vor­gehen und weitere Bestim­mungen hängen davon ab, ob die Firma den Sitz in der beziehungs­weise einem anderen hat oder anderswo.

Arbeit­gebende mit Sitz in der EU oder in einem anderen EFTA-Staat

Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürge­rinnen und -Bürger verein­baren mit ihren Arbeit­gebenden in der EU, dass sie die Sozial­versicherungs­beiträge selber abrechnen. Gleiches gilt für Schweize­rinnen und Schweizer sowie Bürge­rinnen und Bürger eines anderen EFTA-Staates mit Arbeit­gebenden in einem anderen EFTA-Staat. Die Arbeit­nehme­rinnen und Arbeit­nehmer sind zudem ver­pflichtet, sich gegen Unfall zu versichern (obligatorische Unfall­versicherung UVG). Bei einem Brutto­jahres­lohn über CHF 22'050.00 ist auch die berufliche Vor­sorge BVG obligatorisch. 

Es ist auch möglich, sich in der beruflichen Vor­sorge über das gesetz­liche Minimum hinaus zu ver­sichern. Qualibroker AG über­nimmt im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Ausgleichs­kassen die Beratung und Abwicklung von Versicherungs­lösungen auch im über­obligatorischen Bereich der beruf­lichen Vorsorge. Nähere Infor­mationen dazu finden sich auf der Website der Qualibroker AG

Für Arbeit­nehmende anderer Nationali­täten gelten die Bestimmungen unter dem Titel «Arbeit­gebende mit Sitz ausser­halb der EU oder EFTA».

Arbeitgebende mit Sitz ausser­halb der EU oder EFTA

Wer für Arbeit­gebende ausser­halb der EU oder EFTA arbeitet, rechnet die Sozial­versicherungs­beiträge eben­falls selber mit der Ausgleichs­kasse ab. Eine entsprechende Verein­barung mit den Arbeit­gebenden braucht es nicht. Sie oder er ist zudem verpflichtet, sich gegen Unfall zu versichern (obligatorische Unfall­versicherung UVG). Die berufliche Vor­sorge BVG ist frei­willig.

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