Arbeitgebende mit Sitz in der EU, in der EFTA, oder im Vereinigten Königreich
Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines EU-Staates können mit ihren Arbeitgebenden in der EU vereinbaren, die Sozialversicherungsbeiträge selbst abzurechnen. Gleiches gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines anderen EFTA-Staates mit Arbeitgebenden in einem EFTA-Staat. Für das Vereinigte Königreich gilt eine ähnliche Regelung: Schweizerinnen und Schweizer, Bürgerinnen und Bürger der EU sowie britische Staatsangehörige können mit Arbeitgebenden im Vereinigten Königreich vereinbaren, die Beiträge selbst abzurechnen.
Liegt keine solche Vereinbarung vor, müssen Arbeitgebende mit Sitz in der EU, in der EFTA oder im Vereinigten Königreich die Sozialversicherungsbeiträge direkt in der Schweiz abrechnen.
Arbeitnehmende müssen in jedem Fall gegen Unfall versichert sein. Bei einem Bruttojahreslohn über CHF 22'680.00 ist zudem die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch.
Es ist auch möglich, sich in der beruflichen Vorsorge über das gesetzliche Minimum hinaus zu versichern. Die Qualibroker AG übernimmt dabei im Auftrag der Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen die Beratung und Abwicklung von Versicherungslösungen, auch im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Website der Qualibroker AG.
Für Arbeitnehmende anderer Nationalitäten gelten die Bestimmungen unter dem Titel «Arbeitgebende mit Sitz ausserhalb der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich».