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Familienzulagen: Landwirtschaft

Familienzulagen: Landwirtschaft

Familienzulagen

Familien­­zulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selb­ständig­­erwerbende und Nicht­­erwerbs­tätige.

Landwirtschaft

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Familien­zulagen haben Land­wirtinnen und Land­wirte sowie Angestellte in der Land­wirt­schaft, wenn sie die folgenden Voraus­setzungen erfüllen:

Selbständig­erwerbende

  • Land­wirtinnen und Land­wirte, die im Ver­lauf des Jahres vorwiegend in ihrem Land­wirt­schafts­betrieb arbeiten und damit den über­wiegenden Teil des Lebens­unter­halts ihrer Familie finanzieren. Bei neben­beruflicher Tätig­keit besteht der Anspruch nur während der land­wirt­schaftlichen Arbeit.
  • Älplerinnen und Älpler – bei neben­beruflicher Tätig­keit nur für die Zeit auf der Alp, sofern diese mindestens zwei Monate lang ununter­brochen bewirt­schaftet wird.
  • Berufs­fischerinnen und Berufs­fischer im Haup­tberuf  

Angestellte
Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer mit einem AHV-pflichtigen Ein­kommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr beziehungs­weise CHF 612.00 pro Monat. Bedingung ist, dass der Lohn mindestens den orts­üblichen Ansätzen für Arbeit­nehmende in der Land­wirtschaft entspricht. Hat jemand mehrere Arbeit­gebende, zählt das gesamte Arbeits­einkommen. Zuständig für die Aus­zahlung ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die oder der den höchsten Lohn auszahlt.

Angestellte mit einem tieferen Einkommen haben Anspruch auf Familien­zulagen für Nicht­erwerbstätige, sofern sie die entsprechenden Voraus­setzungen erfüllen. 

Für Angestellte, die neben ihrer Arbeit  in der Land­wirtschaft auch ausserhalb der Land­wirtschaft arbeiten, gilt: Die Familien­zulagen sind über die Anstellung ausserhalb der Land­wirtschaft zu beziehen.

Familien­angehörige
Familien­angehörige der Betriebs­leiterin oder des Betriebs­leiters haben unter den gleichen Voraus­setzungen Anspruch auf Familien­zulagen wie selbständig­erwerbende Land­wirtinnen und Land­wirte.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf Familien­zulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn. In den folgenden Situationen besteht aber noch während des laufenden Monats und der folgenden drei Kalender­monate Anspruch auf die Zulagen: unbezahlter Urlaub, Krank­heit, Unfall, Schwanger­schaft, Tod, Erfüllung gesetz­licher Pflichten wie Militär­dienst. Im Mutter­schafts­urlaub besteht der Anspruch auf Familien­zulagen weiter­hin, längstens 16 Wochen. Wurde der Arbeits­vertrag auf den Tag der Geburt des Kindes aufgelöst, besteht der Anspruch auf Familien­zulagen so lange wie der Anspruch auf Mutter­schafts­entschädigung.

Leistungen

In der Land­wirt­schaft gelten andere Ansätze. Für Betriebe im Berggebiet sind sie um CHF 20.00 höher als im Talgebiet. Um im Kanton Zürich eine Benachteiligung bei den Kinder­zulagen ab dem 12. Geburtstag zu vermeiden, werden sie auf die Höhe der nicht­landwirt­schaftlichen Zulagen aufgestockt.

Merkblatt

Landwirtschaftliche Zulagen

Im Kanton Zürich bestehen die landwirtschaftlichen Familienzulagen aus:

Anmeldung

Selbständigerwerbende
Selbständig­erwerbende Landwirtinnen und Landwirte schicken das Anmelde­formular der kantonalen Ausgleichs­kasse. Sie prüft, ob die Voraus­setzungen erfüllt sind. Wenn ja, verrechnet sie die Familienzulagen mit den AHV-Beiträgen.  

Formulare

Angestellte
Angestellte beantragen Familien­zulagen über ihre Arbeit­geberin oder ihren Arbeit­geber. Sie oder er leitet das ausgefüllte Anmelde­formular der kantonalen Ausgleichs­kasse weiter. Wer möchte, kann das Formular selber der Ausgleichs­kasse schicken, nachdem die Arbeit­gebenden die Fragen zum Anstellungs­verhältnis beantwortet und bestätigt haben. Die Ausgleichs­kasse prüft, ob die Voraus­setzungen erfüllt sind. Wenn ja, informiert sie den die Arbeit­geberin oder den Arbei­tgeber. Sie oder er zahlt die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus.

Formulare für Angestellte von juristischen Personen

Formulare für Angestellte von Selbständigerwerbenden

Wer bereits Zulagen bezieht, meldet Familien­zuwachs, Ausbildungs­zulagen oder andere Änderungen mit dem entsprechenden Änderungs­formular.

Familien­zulagen können höchstens 5 Jahre rück­wirkend beantragt werden. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Meldepflicht

Wer Zulagen bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Aus­wirkung auf den Anspruch zu melden.
Mehr zur Meldepflicht

Weitere Informationen

Kontakt

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