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Familienzulagen: Landwirtschaft
Familienzulagen: Landwirtschaft
Familienzulagen
Familienzulagen sind ein Zuschuss an Eltern. Die monatlichen Zulagen erhalten Angestellte, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.
Landwirtschaft
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Familienzulagen haben Landwirtinnen und Landwirte sowie Angestellte in der Landwirtschaft, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Selbständigerwerbende
- Landwirtinnen und Landwirte, die im Verlauf des Jahres vorwiegend in ihrem Landwirtschaftsbetrieb arbeiten und damit den überwiegenden Teil des Lebensunterhalts ihrer Familie finanzieren. Bei nebenberuflicher Tätigkeit besteht der Anspruch nur während der landwirtschaftlichen Arbeit.
- Älplerinnen und Älpler – bei nebenberuflicher Tätigkeit nur für die Zeit auf der Alp, sofern diese mindestens zwei Monate lang ununterbrochen bewirtschaftet wird.
- Berufsfischerinnen und Berufsfischer im Hauptberuf
Angestellte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr beziehungsweise CHF 612.00 pro Monat. Bedingung ist, dass der Lohn mindestens den ortsüblichen Ansätzen für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft entspricht. Hat jemand mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Arbeitseinkommen. Zuständig für die Auszahlung ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die oder der den höchsten Lohn auszahlt.
Angestellte mit einem tieferen Einkommen haben Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Für Angestellte, die neben ihrer Arbeit in der Landwirtschaft auch ausserhalb der Landwirtschaft arbeiten, gilt: Die Familienzulagen sind über die Anstellung ausserhalb der Landwirtschaft zu beziehen.
Familienangehörige
Familienangehörige der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen wie selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Anspruch auf Lohn. In den folgenden Situationen besteht aber noch während des laufenden Monats und der folgenden drei Kalendermonate Anspruch auf die Zulagen: unbezahlter Urlaub, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Tod, Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie Militärdienst. Im Mutterschaftsurlaub besteht der Anspruch auf Familienzulagen weiterhin, längstens 16 Wochen. Wurde der Arbeitsvertrag auf den Tag der Geburt des Kindes aufgelöst, besteht der Anspruch auf Familienzulagen so lange wie der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.
Leistungen
In der Landwirtschaft gelten andere Ansätze. Für Betriebe im Berggebiet sind sie um CHF 20.00 höher als im Talgebiet. Um im Kanton Zürich eine Benachteiligung bei den Kinderzulagen ab dem 12. Geburtstag zu vermeiden, werden sie auf die Höhe der nichtlandwirtschaftlichen Zulagen aufgestockt.
Merkblatt
Landwirtschaftliche Zulagen
Im Kanton Zürich bestehen die landwirtschaftlichen Familienzulagen aus:
Altersgrenze | Region | Art | Betrag |
---|---|---|---|
bis zum 12. Geburtstag | Talgebiet | Kinderzulage | CHF 200.00 |
Berggebiet | Kinderzulage | CHF 220.00 | |
danach bis zum 16. Geburtstag, bei Erwerbsunfähigkeit bis zum 20. Geburtstag | Talgebiet | Kinderzulage | CHF 200.00 |
plus Differenzzulage | CHF 50.00 | ||
Berggebiet | Kinderzulage | CHF 220.00 | |
plus Differenzzulage | CHF 30.00 | ||
sofern in Ausbildung ab dem 16. bis zum 25. Geburtstag |
Talgebiet | Ausbildungszulage | CHF 250.00 |
Berggebiet |
Ausbildungszulage | CHF 270.00 | |
Angestellte | Haushaltungszulage |
CHF 100.00 |
Anmeldung
Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte schicken das Anmeldeformular der kantonalen Ausgleichskasse. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, verrechnet sie die Familienzulagen mit den AHV-Beiträgen.
Formulare
Angestellte
Angestellte beantragen Familienzulagen über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber. Sie oder er leitet das ausgefüllte Anmeldeformular der kantonalen Ausgleichskasse weiter. Wer möchte, kann das Formular selber der Ausgleichskasse schicken, nachdem die Arbeitgebenden die Fragen zum Anstellungsverhältnis beantwortet und bestätigt haben. Die Ausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ja, informiert sie den die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Sie oder er zahlt die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus.
Formulare für Angestellte von juristischen Personen
Formulare für Angestellte von Selbständigerwerbenden
Wer bereits Zulagen bezieht, meldet Familienzuwachs, Ausbildungszulagen oder andere Änderungen mit dem entsprechenden Änderungsformular.
Familienzulagen können höchstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Anspruch und Leistung richten sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
Meldepflicht
Wer Zulagen bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen mit Auswirkung auf den Anspruch zu melden.
Mehr zur Meldepflicht