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AHV-Beitragspflicht: Privathaushalte

AHV-Beitragspflicht: Privathaushalte

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Privat­haushalte

Wer zum Beispiel eine Raum­pflegerin, eine Haushalts­hilfe oder einen Baby­sitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozial­versicherungs­beiträge abzurechnen. Im Jahr 2024 sind alle Löhne von Mitarbeitenden mit Jahrgang 2006 und älter beitrags­pflichtig. Ausgenommen sind nur sogenannte Sack­geld­jobs: Ein­kommen bis CHF 750.00 pro Privat­haus­halt und Kalender­jahr sind beitrags­frei, sofern die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer im betreffenden Kalender­jahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozial­versicherungs­beiträge verlangt. Im Jahr 2024 betrifft dies die Jahrgänge 2006 bis 1999. Wird die Grenze von CHF 750.00 über­schritten, ist der gesamte Jahres­lohn beitrags­pflichtig.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende, welche Arbeitnehmende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2024).

Freibetrag nach Referenzalter

Frauen und Männer, die über das hinaus arbeiten, bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag von CHF 16'800.00 pro Jahr, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind. Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen ganz weg.

Verzicht auf Freibetrag möglich

Erwerbstätige, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.  

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