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AHV-Beitragspflicht: Privathaushalte

AHV-Beitragspflicht: Privathaushalte

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

Privat­haushalte

Wer zum Beispiel eine Raum­pflegerin, eine Haushalts­hilfe oder einen Baby­sitter beschäftigt, ist verpflichtet, Sozial­versicherungs­beiträge abzurechnen. Im Jahr 2023 sind alle Löhne von Mitarbeitenden mit Jahrgang 2005 und älter beitrags­pflichtig. Ausgenommen sind nur sogenannte Sack­geld­jobs: Ein­kommen bis CHF 750.00 pro Privat­haus­halt und Kalender­jahr sind beitrags­frei, sofern die Arbeit­nehmerin oder der Arbeit­nehmer im betreffenden Kalender­jahr höchstens 25-jährig wird und keine Sozial­versicherungs­beiträge verlangt. Im Jahr 2023 betrifft dies die Jahrgänge 2005 bis 1998. Wird die Grenze von CHF 750.00 über­schritten, ist der gesamte Jahres­lohn beitrags­pflichtig.

Wer welche Beiträge bezahlt

Welche Beiträge bezahlen Arbeitgebende, welche Arbeitnehmende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2023).

Freibetrag im Rentenalter

Erwerbstätige Frauen ab 64 und Männer ab 65 bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen Frei­betrag, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind:

  • CHF 1400.00 für jeden vollen oder angebrochenen Kalendermonat
  • oder CHF 16'800.00 jährlich, sofern das ganze Jahr beschäftigt

Die Beiträge an die Arbeits­losen­versicherung fallen ganz weg.

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