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Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch?
Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch?
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Rente die minimalen Lebenskosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden sie Zusatzleistungen genannt.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen
Stark vereinfacht erklärt, lässt sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen folgendermassen berechnen: minus = Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Ergänzungsleistungen ist der Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld für mindestens sechs Monate. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz
- Die anerkannten Ausgaben (z. B. Mietzins, Heimkosten) übersteigen die anrechenbaren Einnahmen (z. B. Renteneinkommen, Taggelder). Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften zählen sämtliche Einnahmen und das Vermögen von beiden Personen.
- Für Heimbewohnerinnen und –bewohner gelten spezielle Regelungen. Wenn es sich um ein kantonal anerkanntes Heim handelt, werden die Kosten für den Heimaufenthalt als Ausgaben berücksichtigt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann rückwirkend ab Heimeintritt geltend gemacht werden. Dafür muss die EL-Anmeldung innerhalb von 6 Monaten seit Heimeintritt eingereicht werden.
- Ausländische Staatsangehörige (ausserhalb der EU/EFTA-Staaten) müssen eine gültige Aufenthaltsbewilligung haben und seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz leben.
- Geflüchtete oder Staatenlose müssen seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz leben.
- Wer mehr als 100'000 Franken besitzt, hat keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für Ehepaare liegt die Obergrenze bei 200'000 Franken, für Kinder bei 50'000 Franken. In dieser Vermögensgrenze nicht inbegriffen ist der Besitz einer Liegenschaft, die selbstbewohnt wird. Die Ferienwohnung oder vermietete Liegenschaften gelten als Vermögen.
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beginnt im gleichen Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zwei Erklärvideos erklären, wie Ergänzungsleistungen beantragt werden können, und welches die Voraussetzungen dafür sind. Das erste Video bezieht sich auf eine Person, die zuhause lebt, das andere auf eine Person im Heim.
Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse
Decken die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV die minimalen Lebenskosten nicht, leistet der Kanton Zürich Beihilfen. Einige Gemeinden zahlen zusätzlich Gemeindezuschüsse.
Voraussetzungen für kantonale Beihilfen:
- Anspruch auf Ergänzungsleistungen
- Schweizerinnen und Schweizer sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die in den letzten 25 Jahren insgesamt 10 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen
- Ausländische Staatsangehörige (ausserhalb der EU/EFTA-Staaten) müssen insgesamt 15 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen.
- Das Vermögen liegt unter dem gesetzlichen Freibetrag von 37'500 Franken für Alleinstehende oder 60'000 Franken für Ehepaare.
Die Anspruchsbedingungen für die kantonalen Beihilfen werden durch den Kanton und diejenigen für die Gemeindezuschüsse durch die Wohnsitzgemeinden geregelt.
Kantonale Zuschüsse sind weitere Leistungen im Kanton Zürich. Reichen die Ergänzungsleistungen nicht, die Heimkosten zu decken, können bei der Wohngemeinde oder der Zuschüsse beantragt werden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für kantonale Beihilfen. Die Vermögensfreibeträge richten sich nach den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen: 30'000 Franken für Alleinstehende oder 50'000 Franken für Ehepaare.