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Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch?

Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch?

Ergänzungsleistungen

Ergänzungs­leistungen helfen dort, wo AHV- oder IV-Rente die minimalen Lebens­kosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden sie Zusatz­leistungen genannt.  

Wer hat Anspruch?

Voraus­setzungen

Stark vereinfacht erklärt, lässt sich der Anspruch auf Ergänzungs­leistungen folgender­massen berechnen: minus = Anspruch auf Ergänzungs­leistungen

Die wichtigste Voraus­setzung für den Bezug von Ergänzungs­leistungen ist der Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Tag­geld für mindestens sechs Monate. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 

  • Wohn­sitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz
  • Die anerkannten Ausgaben (z. B. Miet­zins, Heim­kosten) übersteigen die anrechenbaren Einnahmen (z. B. Renten­einkommen, Taggelder). Bei Ehe­paaren und eingetragenen Partner­schaften zählen sämtliche Einnahmen und das Vermögen von beiden Personen.
  • Für Heim­bewohnerinnen und –bewohner gelten spezielle Regelungen. Wenn es sich um ein kantonal anerkanntes Heim handelt, werden die Kosten für den Heim­aufenthalt als Ausgaben berücksichtigt. Der Anspruch auf Ergänzungs­leistungen kann rückwirkend ab Heim­eintritt geltend gemacht werden. Dafür muss die EL-Anmeldung innerhalb von 6 Monaten seit Heim­eintritt eingereicht werden.   
  • Ausländische Staats­angehörige (ausserhalb der EU/EFTA-Staaten) müssen eine gültige Aufenthalts­bewilligung haben und seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz leben.
  • Geflüchtete oder Staaten­lose müssen seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz leben.
  • Wer mehr als 100'000 Franken besitzt, hat keinen Anspruch auf Ergänzungs­leistungen. Für Ehepaare liegt die Ober­grenze bei 200'000 Franken, für Kinder bei 50'000 Franken. In dieser Vermögens­grenze nicht inbegriffen ist der Besitz einer Liegen­schaft, die selbst­bewohnt wird. Die Ferien­wohnung oder vermietete Liegen­schaften gelten als Vermögen. 

Der Anspruch auf Ergänzungs­leistungen beginnt im gleichen Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist – sofern alle Voraus­setzungen erfüllt sind.   

Die zwei Erklär­videos erklären, wie Ergänzungs­leistungen beantragt werden können, und welches die Voraus­setzungen dafür sind. Das erste Video bezieht sich auf eine Person, die zuhause lebt, das andere auf eine Person im Heim.

Anspruch auf kantonale Bei­hilfen und Gemeinde­zuschüsse

Decken die Ergänzungs­leistungen zur AHV/IV die minimalen Lebens­kosten nicht, leistet der Kanton Zürich Beihilfen. Einige Gemeinden zahlen zusätzlich Gemeinde­zuschüsse.

Voraus­setzungen für kantonale Beihilfen:

  • Anspruch auf Ergänzungs­leistungen
  • Schweizerinnen und Schweizer sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die in den letzten 25 Jahren insgesamt 10 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen
  • Ausländische Staats­angehörige (ausser­halb der EU/EFTA-Staaten) müssen insgesamt 15 Jahre im Kanton Zürich gewohnt haben, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen.
  • Das Vermögen liegt unter dem gesetzlichen Freibetrag von 37'500 Franken für Allein­stehende oder 60'000 Franken für Ehe­paare.

Die Anspruchs­bedingungen für die kantonalen Beihilfen werden durch den Kanton und diejenigen für die Gemeinde­zuschüsse durch die Wohn­sitz­gemeinden geregelt.  

Kantonale Zuschüsse sind weitere Leistungen im Kanton Zürich. Reichen die Ergänzungs­leistungen nicht, die Heim­kosten zu decken, können bei der Wohn­gemeinde oder der Zuschüsse beantragt werden. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraus­setzungen wie für kantonale Beihilfen. Die Vermögensfreibeträge richten sich nach den bundesrechtlichen Ergänzungs­leistungen: 30'000 Franken für Allein­stehende oder 50'000 Franken für Ehepaare.

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