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Die Altersrente ersetzt einen Teil des Arbeitseinkommens. Die Höhe hängt ab von den AHV-Beiträgen und der Beitragsdauer.
AHV-Reform: Ausgleich für höheres Referenzalter
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich: entweder einen Zuschlag auf die Rente oder einen tieferen Kürzungssatz bei Vorbezug.
Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben Frauen und Männer ab dem . Voraussetzung für die Rente ist mindestens ein volles Beitragsjahr. Wer lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält eine volle Altersrente: aktuell monatlich mindestens CHF 1225.00 und höchstens CHF 2450.00.
Auf Wunsch lässt sich die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als bei Erreichen des Referenzalters bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent.
Die Anmeldung ist 5 bis 6 Monate im Voraus derjenigen Ausgleichskasse einzureichen, die zuletzt Beiträge erhalten hat. Ausnahme: Wenn die Ehepartnerin, der Ehepartner oder die Antragstellerin, der Antragsteller selbst bereits eine Rente erhält, ist jene Ausgleichskasse zuständig. Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe der Rente und überweist den Betrag monatlich auf das persönliche Bank- oder Postkonto.