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Altersrente: Flexibler Rentenbezug

Altersrente: Flexibler Rentenbezug

Altersrente

Die Alters­rente ersetzt ab 64/65 Jahren einen Teil des Arbeits­ein­kommens. Die Höhe hängt ab von den AHV-Beiträgen und der Beitrags­dauer.

AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?

Die neuen Bestimmungen werden schritt­weise eingeführt ab dem 1. Januar 2024. Bis Ende 2023 ändert sich nichts. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen. 

Ordentliches Rentenalter

Das sogenannte ordent­liche Renten­alter liegt für Frauen bei 64, für Männer bei 65 Jahren: Ab dem Kalender­monat nach dem 64. beziehungs­weise 65. Geburtstag besteht Anspruch auf die Alters­rente. Auf Wunsch lässt sich die Rente bereits 1 oder 2 Jahre früher oder bis zu 5 Jahre später beziehen. Sie wird dann gekürzt beziehungs­weise erhöht.

Altersrente vorbeziehen

Vorbezug um 1 oder 2 Jahre möglich

Auf Wunsch können Frauen die Alters­rente bereits ab 62 oder 63 Jahren beziehen, Männer ab 63 oder 64 Jahren. Dabei wird die Rente lebens­lang gekürzt:

  • 1 Jahr früher: Kürzung um 6,8 Prozent
  • 2 Jahre früher: Kürzung um 13,6 Prozent

Berechnung der Rente bei Vorbezug

Die Ausgleichs­kasse berechnet die Alters­rente auf­grund der persön­lichen Faktoren und kürzt sie dann um 6,8 beziehungs­weise 13,6 Prozent.  zahlt sie während des Vor­bezugs nicht aus. Durch den Vor­bezug erlischt der Anspruch auf eine bisherige IV- oder Witwen/Witwer-Rente. Wer die Voraus­setzungen erfüllt, kann zur vor­bezogenen Rente Ergänzungs­leistungen beziehen.

Anmeldung zum Vorbezug

Wer die Alters­rente vor­beziehen will, meldet sich am besten 5 bis 6 Monate im Voraus bei der zuständigen Ausgleichs­kasse an. Anmelde­schluss ist am letzten Tag des Monats, in dem das Alter erreicht wird, ab dem die Ausgleichs­kasse die Rente auszahlen soll. Wer zum Beispiel am 15. August 63-jährig wird und ab dann die Alters­rente beziehen will, muss die Anmeldung spätestens am 31. August eingereicht haben. Eine rück­wirkende Anmeldung ist nicht möglich. Wer verheiratet ist, kann unabhängig von der Part­nerin oder vom Partner die Alters­rente vor­beziehen.

Beitrags­pflicht während des Vorbezugs

Wer die Alters­rente früher bezieht, bleibt trotz­dem beitrags­pflichtig bis 64/65 Jahre. Wer nicht mehr erwerbs­tätig ist, bezahlt die Beiträge als Nicht­erwerbs­tätige. Wer weiter­hin erwerbs­tätig ist, bezahlt Lohn­beiträge auf dem gesamten beitrags­pflichtigen Lohn. Der gilt erst nach 64/65. Die Beiträge während des Vor­bezugs wirken sich nicht mehr auf die Renten­höhe aus.

Altersrente aufschieben

Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich

Auf Wunsch lässt sich die Alters­rente um mindestens 1 Jahr später beziehen. Wer sie um mindestens ein ganzes Jahr aufschiebt, erhält lebens­lang eine erhöhte Rente:

  • 12 bis 14 Monate später: Zuschlag von 5,2 Prozent
  • 15 Monate bis 5 Jahre später: Zuschlag je nach Dauer von 6,6 bis 31,5 Prozent

Der Aufschub lässt sich jeder­zeit beenden. Die Rente wird dann ab dem folgenden Monat ausbezahlt.

  • Sind noch nicht 12 Monate vergangen, über­weist die Ausgleichs­kasse die seit Anspruchs­beginn mit 64/65 Jahren auf­gelaufenen Renten­beträge rück­wirkend ohne Zuschlag und ohne Zins.
  • Sind mindestens 12 Monate vergangen, ist keine rück­wirkende Auszahlung mehr möglich. Die Ausgleichs­kasse über­weist monatlich die um den Zuschlag erhöhte Rente.

Berechnung der Rente bei Aufschub

Wird der Auf­schub beendet, ermittelt die Ausgleichs­kasse den Zuschlag zum Renten­grund­betrag aufgrund der Summe der auf­geschobenen monatlichen Renten und .

Aufschub in jedem Fall anmelden

Wer die Alters­rente erst später beziehen will, muss dies der zuständigen Ausgleichs­kasse innert eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Renten­alters 64/65 mit­teilen. Wer sich später meldet, erhält die Rente ohne Zuschlag und ohne Zinsen monatlich ausbezahlt und rück­wirkend die Summe der nicht bezogenen Renten seit Anspruchs­beginn mit 64/65 Jahren.

Wurde die Alters­rente mit rechts­kräftiger Verfügung zugesprochen oder die Renten­zahlung ohne Wider­spruch entgegen­genommen, ist kein Aufschub mehr möglich.

Beitrags­pflichtig, solange erwerbs­tätig

Erwerbs­tätige Frauen ab 64 und Männer ab 65 bezahlen weiter­hin Beiträge an AHV, IV und EO. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen . An die Arbeits­losen­versicherung sind keine Beiträge mehr zu leisten.

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