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Altersrente: Flexibler Rentenbezug

Altersrente: Flexibler Rentenbezug

Altersrente

Die Alters­rente ersetzt einen Teil des Arbeits­ein­kommens. Die Höhe hängt ab von den AHV-Beiträgen und der Beitrags­dauer.

AHV-Reform: Ausgleich für höheres Referenzalter

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich: entweder einen Zuschlag auf die Rente oder einen tieferen Kürzungssatz bei Vorbezug.

Flexibler Rentenbezug ab 63

Frauen und Männer können die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als bei Erreichen des Referenz­alters bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent.

Altersrente vorbeziehen

Vorbezug jederzeit nach 63. Geburtstag

Auf Wunsch können Frauen und Männer die Alters­rente ab einem frei gewählten Monat nach dem 63. Geburtstag beziehen. Dabei wird die Rente gekürzt. Der Kürzungssatz bis zum Erreichen des hängt davon ab, um wie viele Jahre und Monate die Rente vorbezogen wird (siehe Tabelle unten).

Während des Vorbezugs werden keine ausbezahlt. Durch den Vor­bezug erlischt der Anspruch auf eine bisherige IV- oder Witwen/Witwer-Rente. Wer die Voraus­setzungen erfüllt, kann zur vorbezogenen Rente Ergänzungs­leistungen beziehen.

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangs­generation) können die Altersrente bereits ab 62 beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente.

Vorbezug eines Teils der Rente

Vorbeziehen lässt sich entweder die ganze Rente oder ein Teil davon. Bei einem Teilvorbezug muss der Anteil mindestens 20 und höchstens 80 Prozent der Altersrente betragen. Der Anteil kann bis zum Erreichen des Referenzalters einmal erhöht werden. Bei einem Teilvorbezug wird nur der vorbezogene Teil der Rente gekürzt. Später bezogene Rententeile werden weniger stark und nicht vorbezogene Teile gar nicht gekürzt.  

Neuberechnung der Rente bei Erreichen des Referenzalters

Die Rente für die Zeit nach Erreichen des Referenzalters berechnet die Ausgleichskasse neu. Dabei berücksichtigt sie die AHV-Beiträge, die während des Vorbezugs bezahlt worden sind, und den lebenslangen Kürzungs­betrag. Dieser hängt ab von der Summe der vorbezogenen Renten, der Vorbezugs­dauer und dem entsprechenden Kürzungssatz.

Anmeldung zum Vorbezug

Wer die Alters­rente vor­beziehen will, meldet sich am besten 5 bis 6 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn bei der zuständigen Ausgleichs­kasse an. Anmelde­schluss ist am letzten Tag des Vormonats. Eine rück­wirkende Anmeldung ist nicht möglich. Wer verheiratet ist, kann unabhängig von der Part­nerin oder vom Partner die Alters­rente vor­beziehen.

Beitrags­pflicht während des Vorbezugs

Wer die Alters­rente früher bezieht, bleibt trotz­dem beitrags­pflichtig bis zum Erreichen des Referenzalters. Wer nicht mehr erwerbs­tätig ist, bezahlt die Beiträge als Nicht­erwerbs­tätige, Nichterwerbstätiger. Wer weiter­hin erwerbs­tätig ist, bezahlt Lohn­beiträge auf dem gesamten beitrags­pflichtigen Lohn.

Kürzungssätze während des Vorbezugs der Rente

Diese Tabelle zeigt die Kürzungssätze in Prozent für Frauen und Männer.
Lesebeispiel: Vorbezug um 3 Monate: Kürzung um 1,7 Prozent; Vorbezug um 1 Jahr und 3 Monate: Kürzung um 8,5 Prozent

Altersrente aufschieben

Aufschub um bis zu 5 Jahre möglich

Auf Wunsch können Frauen und Männer die Alters­rente später beziehen. Wer sie um mindestens ein ganzes Jahr aufschiebt, erhält lebens­lang eine erhöhte Rente. Der Erhöhungssatz hängt davon ab, um wie viele Jahre und Monate die Rente aufgeschoben wird (siehe Tabelle unten). Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus festgelegt werden: Die Altersrente oder ein Teil davon lässt sich ab einem frei gewählten Monat beziehen.

Während des Aufschubs der Altersrente werden auch die aufgeschoben. Zudem werden während des Aufschubs keine Witwen/Witwer-Renten ausbezahlt.

Aufschub eines Teils der Rente

Aufschieben lässt sich entweder die ganze Altersrente oder ein Teil davon. Bei einem Teilaufschub muss der Anteil mindestens 20 und höchstens 80 Prozent der Altersrente betragen. Es ist möglich, den Anteil während des Aufschubs einmal zu reduzieren, also einen Teil der aufgeschobenen Altersrente zu beziehen. Im Fall einer Kombination von Vorbezug und Aufschub kann der Prozentsatz des bezogenen Rentenanteils nur einmal geändert werden.

Berechnung der Rente bei Aufschub

Wird der Aufschub beendet, berechnet die Ausgleichs­kasse die Altersrente. Sie setzt sich zusammen aus dem Rentengrundbetrag und dem Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag hängt ab von der Summe der aufgeschobenen Renten, der Aufschubsdauer und dem entsprechenden Erhöhungssatz.  

Aufschub in jedem Fall anmelden

Wer die Alters­rente erst später beziehen will, muss dies der zuständigen Ausgleichs­kasse innert eines Jahres nach Erreichen des mitteilen.  

Wurde die Alters­rente mit rechts­kräftiger Verfügung zugesprochen oder die Renten­zahlung ohne Wider­spruch entgegen­genommen, ist kein Aufschub mehr möglich.

Beitrags­pflichtig, solange erwerbs­tätig

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, bezahlt weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Es gibt aller­dings für jedes Arbeits­verhältnis einen . An die Arbeits­losen­versicherung sind keine Beiträge mehr zu leisten.

Erhöhungssätze bei Aufschub der Altersrente

Diese Tabelle zeigt die Erhöhungssätze in Prozent für Frauen und Männer.
Lesebeispiel: Aufschub um 1 Jahr und 4 Monate: Erhöhungssatz 6,6 Prozent; Aufschub um 2 Jahre und 7Monate: Erhöhungssatz 13,9 Prozent

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