Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Hinweise

Familienzulagen: Anmeldung für interkantonale Differenzzulagen: Hinweise

Familienzulagen: Anmeldung für interkantonale Differenzzulagen

Mit diesem Formular beantragen Arbeit­gebende, Selbständigerwerbende, Landwirt/innen sowie Arbeitnehmende eines ausländischen Arbeitgebers Differenzzulagen für Familien­zulagen.  

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Anspruch auf Familienzulagen haben Angestellte und Selbständigerwerbende mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr beziehungsweise CHF 612.00 pro Monat. Für Landwirtinnen und Landwirte gelten andere Voraussetzungen.

Was sind Differenzzulagen und wer kann sie beantragen?

Pro Kind ist nur eine Zulage möglich. Wenn der andere Elternteil die Zulagen von einem anderen Kanton erhält und diese tiefer sind als jene im Kanton Zürich, so können Sie die Differenzzahlung beantragen.

Wer füllt die Anmeldung für interkantonale Differenzzulagen aus?

Arbeitgebende, Selbständigerwerbende und Landwirt/innen mit Angestellten
Die Anmeldung besteht aus zwei Teilformularen: Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber starten die Anmeldung, indem Sie das erste Teilformular ausfüllen. Zum Abschluss des Teilformulars geben Sie die E-Mail-Adresse der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters ein. Sie oder er erhält daraufhin per E-Mail den Link zum zweiten Teilformular. Nachdem die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter das Teilformular ausgefüllt und bei der SVA Zürich eingereicht hat, informieren wir Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber per E-Mail, dass wir die Anmeldung erhalten haben. 

Selbständigerwerbende, Landwirt/innen und Angestellte eine Arbeitgebers im Ausland
Die Anmeldung bestehet aus einem Formular. 

Wer bezieht die Familien­zulagen, wenn beide Elternteile erwerbs­tätig sind?

Sind beide Elternteile erwerbstätig, gilt diese Reihenfolge:

  1. Wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Volljährigkeit des Kindes hatte
  2. Wer überwiegend mit dem Kind zusammen­lebt oder bis zu dessen Volljährigkeit zusammen­gelebt hat
  3. Wer in dem Kanton arbeitet, in dem das Kind wohnt
  4. Wer als Angestellte oder Angestellter das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat
  5. Wer als Selbständig­erwerbende oder Selbständig­erwerbender das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat
Kontakt

Footer