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Entscheidend für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs sind die effektiven Steuerfaktoren des Antragsjahres (Beispiel: für das Jahr 2024 sind die Steuerfaktoren vom Jahr 2024 massgebend). Diese sind normalerweise erst . Deshalb gibt es vorher eine provisorische Prämienverbilligung.
Die SVA Zürich überweist im ersten Schritt 80 Prozent des IPV-Betrags an die Krankenversicherung. Die Restzahlung oder Rückforderung erfolgt, sobald die definitiven Steuerdaten für das Antragsjahr vorliegen.
Nachzahlung von Leistungen
Wenn die definitive Steuerveranlagung des Antragsjahres vorliegt und sich der Leistungsanspruch bestätigt, zahlt die SVA Zürich den Restbetrag an die Krankenkassen aus.
Rückforderungen von Leistungen
Wenn die definitive Steuerveranlagung des Antragsjahres vorliegt und der Leistungsanspruch tiefer ausfällt, stellt die SVA Zürich Rückforderung. Die Abwicklung erfolgt über die Krankenkasse.
Wechsel der Krankenkasse
Die alte Krankenkasse informiert die SVA Zürich, und die Prämienverbilligung wird automatisch an die neue Krankenkasse weitergeleitet. Die Versicherten müssen die SVA Zürich nicht informieren.