Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Prämienverbilligung: Leistung

Prämienverbilligung: Leistung

Prämienverbilligung

Wer in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Prämien­verbilligung.    

Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?

Informieren Sie sich über die Einkommens­grenzen und über den Ablauf der Prämien­verbilligung im Kanton Zürich.

Leistung

Wie wird der Anspruch berechnet?

Die Grundlage für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs bilden das mass­gebende Einkommen und das steuerbare Gesamt­vermögen des .

Das mass­gebende Einkommen wird wie folgt berechnet:

  • Total der Einkünfte (Ziff. 199 der Steuererklärung)
  • abzüglich Total der Abzüge (Ziff. 299 der Steuererklärung)
  • abzüglich Krankheits- und Unfallkosten (Ziff. 320 der Steuererklärung)
  • abzüglich Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen (Ziff. 370, 372 und 374 der Steuererklärung)
  • zuzüglich Verluste aus der Nutzung von Liegen­schaften und Privat­­vermögen (Ziff. 186 und 188 der Steuererklärung)   
  • zuzüglich Beiträge an die gebundene Selbst­vorsorge 3a (Ziff. 260 und 261 der Steuererklärung)
  • zuzüglich Beiträge an die AHV, IV und 2. Säule (Ziff. 280 der Steuererklärung)
  • zuzüglich Vermögens­anteil (siehe Beispiel unten)

Bei selbständiger Erwerbs­tätigkeit:

  • 7.5 % der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziff. 120, 121, 122 und 123 der Steuererklärung)
  • Oder höchstens die Summe der Beiträge an die 2. und 3. Säule (Ziff. 260, 261 und 280 der Steuererklärung)

Bei quellen­besteuerten Personen entspricht das mass­gebende Einkommen dem steuerbaren Einkommen unter Berück­sichtigung des Kinder­abzuges.

Vermögen
Für das steuerbare Vermögen gelten folgende Vermögens­obergrenzen:

Alleinstehende: CHF 150'000
Verheiratete und Alleinerziehende: CHF 300'000

Personen mit einem steuerbaren Vermögen über diesen Grenzen haben keinen Anspruch auf Prämien­verbilligung.

Liegt das steuerbare Vermögen unterhalb der Vermögens­obergrenzen, wird ein Frei­­betrag abgezogen. 10 Prozent vom Vermögen, das den Frei­betrag übersteigt, werden zum Einkommen dazugerechnet.

Freibetrag Alleinstehende: CHF 75'000.00
Freibetrag Verheiratete und Personen mit Kindern: CHF 150'000.00

Beispiel Ehepaar:

Vermögen: CHF 200'000.00
minus Freibetrag: CHF 150'000.00
=übersteigender Teil: CHF 50'000.00

CHF 5000.00 (10 Prozent von CHF 50'000.00) werden im mass­gebenden Einkommen einberechnet.

Wie hoch ist die Prämienverbilligung

Die Höhe der Prämien­verbilligung hängt ab vom massgebenden Einkommen, vom Eigen­anteil und von der Referenz­prämie.

Eigenanteil
Der Eigen­anteil ist ein gewisser Prozent­satz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassen­prämie aufwenden müssen. Der Prozent­satz ist variabel. Der Eigen­anteil wird jedes Jahr im Herbst vom Regierungs­rat bestimmt.

Für das Jahr 2024 gelten folgende Eigenanteile:

  • 8.3 Prozent für Vereiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
  • 6.6 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende

Für das Jahr 2023 gelten folgende Eigenanteile:

  • 5.9 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
  • 4.7 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende

Für das Jahr 2022 gelten folgende Eigenanteile:

  • 9.4 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
  • 7.5 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende

Für das Jahr 2021 gelten folgende Eigenanteile:

  • 14.1 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
  • 11.3 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende 

Referenzprämie
Die Referenz­prämie im Kanton Zürich beträgt 60 Prozent der regionalen Durchschnitts­prämie.

Berechnungsbeispiel

Die Höhe der Prämien­verbilligung berechnet sich wie folgt. Angenommen wird ein massgebendes Einkommen von CHF 20'000.00 (alleinstehende Person).

Weitere Informationen

Kontakt

Footer