Rückforderung von Leistungen
Kurz erklärt
Für die Berechnung der Prämienverbilligung verwendet die SVA Zürich aktuellsten definitiven Steuerdaten. Diese sind unter Umständen zwei Jahre alt. Massgebend für den definitiven Anspruch sind jedoch die effektiven Steuerfaktoren des Antragsjahres (Beispiel: für das Jahr 2024 sind die Steuerfaktoren vom Jahr 2024 massgebend). Deshalb wird erst der provisorische Anspruch ermittelt.
Die finanzielle Situation kann sich seit der letzten Steuererklärung jedoch verbessert haben und nicht mehr übereinstimmen mit dem aktuellen Einkommen und Vermögen. Wenn Prämienverbilligung ausbezahlt wird, aber der Leistungsanspruch aufgrund von veränderten finanziellen Verhältnissen tiefer ausfällt, kann es zu einer Rückforderung kommen.
Krankenkassen zuständig für Rückforderungen
Die SVA Zürich zahlt die Prämienverbilligung der Kundinnen und Kunden direkt an die Krankenkassen aus. Die Krankenkassen berücksichtigen auf der Prämienrechnung die Prämienverbilligung. Deshalb müssen die Kundinnen und Kunden die Rückforderung an die Krankenkassen zurückzahlen.
Was tun bei einer Rückforderung?
Wer Schwierigkeiten hat, den Betrag zurückzuzahlen, sollte mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Viele Krankenkassen bieten eine Ratenzahlung an. Wenn der Betrag trotz Ratenzahlung nicht zurückgezahlt werden kann, ist es möglich, ein Erlassgesuch an die SVA Zürich zu stellen.
Rückforderung vermeiden – Änderung melden
Persönliche und wirtschaftliche Veränderungen müssen der SVA Zürich zu gemeldet werden. Mehr dazu unter: Änderungen melden