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Die Grundlage für die definitive Berechnung des IPV-Anspruchs bilden das massgebende Einkommen und das steuerbare Gesamtvermögen des .
Das massgebende Einkommen wird wie folgt berechnet:
Total der Einkünfte (Ziff. 199 der Steuererklärung)
abzüglich Total der Abzüge (Ziff. 299 der Steuererklärung)
abzüglich Krankheits- und Unfallkosten (Ziff. 320 der Steuererklärung)
abzüglich Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen (Ziff. 370, 372 und 374 der Steuererklärung)
zuzüglich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften und Privatvermögen (Ziff. 186 und 188 der Steuererklärung)
zuzüglich Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a (Ziff. 260 und 261 der Steuererklärung)
zuzüglich Beiträge an die AHV, IV und 2. Säule (Ziff. 280 der Steuererklärung)
zuzüglich Vermögensanteil (siehe Beispiel unten)
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit:
7.5 % der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Ziff. 120, 121, 122 und 123 der Steuererklärung)
Oder höchstens die Summe der Beiträge an die 2. und 3. Säule (Ziff. 260, 261 und 280 der Steuererklärung)
Bei quellenbesteuerten Personen entspricht das massgebende Einkommen dem steuerbaren Einkommen unter Berücksichtigung des Kinderabzuges.
Vermögen Für das steuerbare Vermögen gelten folgende Vermögensobergrenzen:
Alleinstehende: CHF 150'000 Verheiratete und Alleinerziehende: CHF 300'000
Personen mit einem steuerbaren Vermögen über diesen Grenzen haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Liegt das steuerbare Vermögen unterhalb der Vermögensobergrenzen, wird ein Freibetrag abgezogen. 10 Prozent vom Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, werden zum Einkommen dazugerechnet.
Freibetrag Alleinstehende: CHF 75'000.00 Freibetrag Verheiratete und Personen mit Kindern: CHF 150'000.00
CHF 5000.00 (10 Prozent von CHF 50'000.00) werden im massgebenden Einkommen einberechnet.
Wie hoch ist die Prämienverbilligung
Die Höhe der Prämienverbilligung hängt ab vom massgebenden Einkommen, vom Eigenanteil und von der Referenzprämie.
Eigenanteil Der Eigenanteil ist ein gewisser Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen. Der Prozentsatz ist variabel. Der Eigenanteil wird jedes Jahr im Herbst vom Regierungsrat bestimmt.
Für das Jahr 2025 gelten folgende Eigenanteile:
7.6 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
6.1 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende
Für das Jahr 2024 gelten folgende Eigenanteile:
7.0 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
5.6 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende
Für das Jahr 2023 gelten folgende Eigenanteile:
5.9 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
4.7 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende
Für das Jahr 2022 gelten folgende Eigenanteile:
9.4 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft
7.5 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende