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AHV-Beitragspflicht: Selbständigerwerbende

AHV-Beitragspflicht: Selbständigerwerbende

AHV-Beitragspflicht

Wann Beiträge zu leisten sind und in welcher Höhe, ist unter­schiedlich geregelt. Entscheidend ist in erster Linie die Arbeits­situation.

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Selbständig­erwerbende bezahlen Beiträge je nach Höhe des Erwerbs­einkommens. Um die Beiträge abrechnen zu können, müssen sie bei einer Ausgleichs­kasse angemeldet sein. Sie prüft, ob die Kriterien für eine selb­ständige Erwerbs­tätig­keit erfüllt sind.

Kriterien für Selb­ständig­keit

Eine selb­ständige Erwerbs­tätigkeit weist diese vier wichtigsten Merkmale auf:

  • Auftritt unter eigenem Namen
  • Arbeit auf eigene Rechnung
  • Tätigkeit in un­abhängiger Position
  • Ausübung auf eigenes wirt­schaftliches Risiko

Die Ausgleichs­kasse prüft jede Tätig­keit einzeln. Wer in einer Tätig­keit als selbständig­erwerbend anerkannt ist, kann in einer anderen Tätig­keit als unselb­ständig gelten. Entscheidend sind die tat­sächlichen wirtschaft­lichen Verhältnisse – unabhängig davon, was in einem Vertrag steht.

Zur Prüfung der Anmeldung braucht die Ausgleichs­kasse Belege für die selb­ständige Tätig­keit. Deshalb erfolgt die Anmeldung rück­wirkend.

Inhaber eines Einzel­unternehmens oder Gesell­schafte­rinnen einer Kollektiv- oder Kommandit­gesell­schaft können das damit erzielte Ein­kommen nur abrechnen, wenn sie von der Ausgleichs­kasse anerkannte Selb­ständig­erwerbende sind.

Beiträge bezahlen

Selbständig­erwerbende sind beitrags­pflichtig ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburts­tag, solange sie erwerbstätig sind. Ab dem Kalender­monat nach Erreichen des gilt ein Frei­betrag von CHF 16'800.00 pro Jahr: Beitrags­pflichtig ist nur der Anteil des Eink­ommens über dem Frei­betrag.

Verzicht auf Freibetrag möglich

Selbständigerwerbende, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen.   

Beiträge je nach Höhe des Arbeit­seinkommens

Die Beiträge an AHV, IV und EO betragen 5,371 Prozent bis 10 Prozent des jährlichen Arbeits­einkommens, mindestens aber CHF 514.00 im Jahr. Dazu kommt ein von der Familien­ausgleichs­kasse abhängiger prozentualer Beitrag an die Familien­zulagen, wobei eine Grenze von CHF 148'200.00 gilt. Der Einkommens­anteil über dieser Grenze ist von Beiträgen an die Familien­zulagen befreit. Zudem erhebt die Ausgleichs­kasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten.

Für die Berechnung der Beiträge zieht die Ausgleichs­kasse einen prozentualen Anteil des im Betrieb investierten Eigen­kapitals ab, aktuell 2 Prozent. Dabei zählt jeweils das investierte Eigen­kapital per 31. Dezember, zum Beispiel per 31. Dezember 2024 für das Beitrags­jahr 2024. Die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge rechnet die Ausgleichs­kasse hingegen auf.

Beiträge von Selbständigerwerbenden

Welche Beiträge bezahlen Selbständigerwerbende? Diese Tabelle zeigt es (Stand 1. Januar 2024).

Geringfügiges Ein­kommen oder Tätig­keit im Neben­beruf

Wenn Selbständig­erwerbende ein Einkommen von nicht mehr als CHF 9800.00 erzielen und im selben Kalender­jahr als Angestellte einen AHV-pflichtigen Brutto­lohn von mindestens CHF 4851.00 erhalten, können sie dies der Ausgleichs­kasse melden. Sie reduziert dann die Selbständig­erwerbenden-Beiträge.

Ein Einkommen von nicht mehr als CHF 2300.00 im Kalender­jahr aus selb­ständiger Tätig­keit im Neben­beruf ist nur auf Verlangen beitrags­pflichtig, sofern mindestens eine der folgenden Voraus­setzungen erfüllt ist:

  • Zugleich Erwerbs­tätigkeit als Arbeit­nehmerin oder Arbeit­nehmer
  • Bezug von Arbeits­losen-Taggeld
  • Verheiratet oder in ein­getragener Partner­schaft und Führung des Familien­haushalts

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