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Hinweise

AHV/IV: Anmeldung als nichterwerbstätige/r Ehepartner/in im Ausland: Hinweise

AHV/IV: Anmeldung als nichterwerbstätige/r Ehepartner/in im Ausland

Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner arbeitet im Aus­land und ist in der Schweiz versichert und Sie begleiten sie/ihn? Wir prüfen, ob auch Sie sich bei der AHV/IV versichern können.

Hinweise

Wenn Sie Ihre erwerbstätige , Ihren erwerbstätigen Ehepartner ins Ausland begleiten, können Sie unter folgenden 3 Bedingungen der AHV/IV beitreten: 

  • Sie selber sind nicht erwerbstätig.
  • Ihre erwerbstätige Ehepartnerin, Ihr erwerbstätiger Ehepartner ist aufgrund von Entsendung oder Weiterführung in der obligatorischen AHV versichert.
  • Ihre Ehepartnerin, Ihre Ehepartner ist nicht Grenzgängerin oder Grenzgänger. 

Fristen beachten

Wann Ihre Versicherung bei der AHV/IV beginnt, hängt davon ab, wann Sie sich bei uns anmelden: Wenn Sie sich innert 6 Monaten ab dem Tag anmelden, an dem die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, läuft die Versicherung ohne Unterbruch weiter. 

Wenn wir Ihre Anmeldung erst später erhalten, beginnt die Versicherung bei der AHV/IV am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.

Welche Ausgleichskasse ist zuständig?

Dieselbe Ausgleichskasse, die für Ihre erwerbstätige Ehepartnerin, Ihren erwerbs­tätigen Ehepartner zuständig ist. Bei Angestellten ist es die Ausgleichs­kasse der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers. 

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen und unter: www.svazurich.ch/beitritt

Erforderliche Unterlagen

Um Ihre Anmeldung zu bearbeiten, brauchen wir folgende Unterlagen:

  • Kopie des Personalausweises
  • Kopie des Antrags Ihrer erwerbstätigen Ehepartnerin, Ihres erwerbstätigen Ehepartners auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung oder Kopie der Entsandtenbescheinigung
  • Kopie der Trauungsurkunde (Eheschein)  

Formular «AHV/IV: Anmeldung als nicht erwerbstätige/r Ehepartner/in im Ausland» ausfüllen

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