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Hinweise
AHV/IV: Anmeldung als nichterwerbstätige/r Ehepartner/in im Ausland: Hinweise
AHV/IV: Anmeldung als nichterwerbstätige/r Ehepartner/in im Ausland
Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner arbeitet im Ausland und ist in der Schweiz versichert und Sie begleiten sie/ihn? Wir prüfen, ob auch Sie sich bei der AHV/IV versichern können.
Hinweise
Wenn Sie Ihre erwerbstätige , Ihren erwerbstätigen Ehepartner ins Ausland begleiten, können Sie unter folgenden 3 Bedingungen der AHV/IV beitreten:
- Sie selber sind nicht erwerbstätig.
- Ihre erwerbstätige Ehepartnerin, Ihr erwerbstätiger Ehepartner ist aufgrund von Entsendung oder Weiterführung in der obligatorischen AHV versichert.
- Ihre Ehepartnerin, Ihre Ehepartner ist nicht Grenzgängerin oder Grenzgänger.
Fristen beachten
Wann Ihre Versicherung bei der AHV/IV beginnt, hängt davon ab, wann Sie sich bei uns anmelden: Wenn Sie sich innert 6 Monaten ab dem Tag anmelden, an dem die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, läuft die Versicherung ohne Unterbruch weiter.
Wenn wir Ihre Anmeldung erst später erhalten, beginnt die Versicherung bei der AHV/IV am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
Welche Ausgleichskasse ist zuständig?
Dieselbe Ausgleichskasse, die für Ihre erwerbstätige Ehepartnerin, Ihren erwerbstätigen Ehepartner zuständig ist. Bei Angestellten ist es die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin, des Arbeitgebers.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und ihre Angehörigen und unter: www.svazurich.ch/beitritt
Erforderliche Unterlagen
Um Ihre Anmeldung zu bearbeiten, brauchen wir folgende Unterlagen:
- Kopie des Personalausweises
- Kopie des Antrags Ihrer erwerbstätigen Ehepartnerin, Ihres erwerbstätigen Ehepartners auf Weiterführung der obligatorischen Versicherung oder Kopie der Entsandtenbescheinigung
- Kopie der Trauungsurkunde (Eheschein)
Formular «AHV/IV: Anmeldung als nicht erwerbstätige/r Ehepartner/in im Ausland» ausfüllen