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Hinweise

AHV-Beiträge: Anmeldung für Angestellte eines Arbeitgebers im Ausland: Hinweise

AHV-Beiträge: Anmeldung für Angestellte eines Arbeitgebers im Ausland

Sie wohnen in der Schweiz und arbeiten für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland? Melden Sie sich bei uns an, um die AHV-Beiträge abzurechnen.

Hinweise

Das genaue Vorgehen bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hängt davon ab, ob Ihre Arbeitgeberin, Ihr Arbeitgeber den Sitz in einem EU/EFTA-Staat hat oder ausserhalb.

Arbeitgeberin, Arbeitgeber mit Sitz in der EU oder EFTA oder im Vereinigten Königreich

Schweizerinnen und Schweizer sowie EU-Bürgerinnen und -Bürger oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber in der EU oder im Vereinigten Königreich, dass sie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge selber vornehmen. Dazu braucht es für jedes Arbeitsverhältnis: 

  • Unterzeichnete Vereinbarung nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 oder nach Artikel 18 Absatz 2 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Kopie des Arbeits- beziehungsweise Kooperationsvertrags

Gleiches gilt für Schweizerinnen und Schweizer sowie Bürgerinnen und Bürger eines anderen EFTA-Staates mit einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber in der EFTA (ohne Schweiz).

Für Arbeitnehmende mit anderer Nationalität gelten die Bestimmungen unter dem Titel «Arbeitgeberin, Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb der EU oder EFTA».

Berufliche Vorsorge

Arbeiten Sie für eine Arbeitgeberin, einen Arbeitgeber mit Sitz in der EU oder EFTA und liegt Ihr Jahresbruttolohn über CHF 22'050.00? Wenn ja, ist für Sie die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch, sofern Sie Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates sind.

Unfallversicherung

Sie sind verpflichtet, eine abzuschliessen. 

Arbeitgeberin, Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb der EU oder EFTA 

In dieser Situation brauchen wir für jedes Arbeitsverhältnis:

  • Kopie des Arbeitsvertrags

Die Vereinbarung nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 ist nicht notwendig.

Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge (BVG) ist für Sie freiwillig. 

Unfallversicherung

Sie sind verpflichtet, eine abzuschliessen. 

Information zur Bearbeitung 

Wir prüfen Ihre Anmeldung so rasch wie möglich. Sobald unsere Bearbeitung abgeschlossen ist, erhalten Sie per Post eine Bestätigung, dass Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind.   

 

Formular «AHV-Beiträge: Anmeldung für Angestellte eines Arbeitgebers im Ausland» ausfüllen

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