Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

Daten von Kundinnen und Kunden

Datenschutz: Daten von Kundinnen und Kunden

Datenschutz

In dieser Daten­schutz­erklärung informieren wir Sie, wie und wozu wir Ihre Personen­daten erheben, be­arbeiten und ver­wenden.

Daten von Kundinnen und Kunden

Zur Aufgabenerfüllung der SVA Zürich ist es unumgänglich, dass Personendaten von Mitgliedern, Versicherten und Mitarbeitenden gespeichert, bearbeitet und in bestimmten Fällen weitergegeben werden. In verschiedenen Geschäftsbereichen werden besonders schützenswerte Gesundheitsdaten bearbeitet. Die SVA Zürich erfasst und bearbeitet Daten von Kundinnen und Kunden auf der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich. Das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) verlangt, dass Akten mit Personendaten gesetzeskonform geschützt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen werden strikte eingehalten. 

Die Mitarbeitenden der SVA Zürich haben nur insoweit Zugriff auf die Datensammlungen (Informationsbestände), als es für die jeweilige Leistungserbringung erforderlich ist. Die Nachvollziehbarkeit der Zugriffe ist gewährleistet.

Verzeichnis der Informationsbestände

Die SVA Zürich arbeitet mit drei Kernprozessen und verschiedenen Supportprozessen. Folgende Daten werden gesammelt.

Datenschutzsystem

Das Label GoodPriv@cy bestätigt, dass die SVA Zürich Prozesse implementiert hat, die es ihr erlauben, festzustellen, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Ebenso ermöglichen ihr die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen, Datenschutzverletzungen zu erkennen und gegebenenfalls die richtigen Massnahmen zu ergreifen, um die Rechtmässigkeit wiederherzustellen. Das Datenschutzsystem wird kontinuierlich überprüft und verbessert. Der Datenschutz ist eine zentrale Führungsaufgabe der Vorgesetzten aller Stufen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Datenschutz sensibilisiert und werden regelmässig geschult sowie weitergebildet.

Allgemeine Rechtsgrundlagen für die Datensammlung und -bearbeitung

Bundesgesetzgebung Art. 49a und 50a AHVG sind Referenznormen, auf die in den anderen Gesetzen (IVG, ELG usw.) verwiesen wird. Art. 49a AHVG erlaubt es allen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Gesetzgebung betraut sind, die dafür notwendigen Personendaten einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die einzelnen Aufgaben sind nicht abschliessend unter Art. 49a Bst. a bis g aufgeführt. Zu beachten sind auch die Normen des ATSG, insbesondere Art. 32 und 33 ATSG.

Gesetzgebung des Kantons Zürich

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Kontakt für Datenschutzfragen

Isabelle Hoop
Leiterin Rechtsdienst, Datenschutzbeauftragte

Kontakt

Footer