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Daten von Kundinnen und Kunden

Datenschutzpolitik: Daten von Kundinnen und Kunden

Datenschutzpolitik

Mit dieser Daten­schutz­politik informieren wir, wie und wozu wir Personen­daten erheben, be­arbeiten und ver­wenden.

Daten von Kundinnen und Kunden

Der sorgfältige Umgang mit personen­bezogenen Daten ist der SVA Zürich ein zentrales Anliegen. Wir verarbeiten Personen­daten im Einklang mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) des Kantons Zürich. Die Bearbeitung erfolgt nur für klar bestimmte Zwecke im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrags. Es werden angemessene technische und organisatorische Mass­nahmen getroffen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten zu schützen. Personen­daten werden nur weiter­gegeben, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht oder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Aufbewahrungs­dauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und Weisungen.

Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Bearbeitung, soweit dem keine gesetzlichen Pflichten entgegen­stehen.

Die Mitarbeitenden der SVA Zürich haben nur insoweit Zugriff auf die Daten­sammlungen (Informations­bestände), als es für die jeweilige Leistungs­erbringung erforderlich ist. Die Nach­vollzieh­barkeit der Zugriffe ist gewährleistet.

Verzeichnis der Informationsbestände

Die SVA Zürich arbeitet mit drei Kernprozessen und verschiedenen Supportprozessen. Folgende Daten werden gesammelt.

Datenschutzsystem

Das Label GoodPriv@cy bestätigt, dass die SVA Zürich Prozesse implementiert hat, die es ihr erlauben, festzustellen, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Ebenso ermöglichen ihr die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen, Datenschutzverletzungen zu erkennen und gegebenenfalls die richtigen Massnahmen zu ergreifen, um die Rechtmässigkeit wiederherzustellen. Das Datenschutzsystem wird kontinuierlich überprüft und verbessert. Der Datenschutz ist eine zentrale Führungsaufgabe der Vorgesetzten aller Stufen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Datenschutz sensibilisiert und werden regelmässig geschult sowie weitergebildet.

Allgemeine Rechtsgrundlagen für die Datensammlung und -bearbeitung

Bundesgesetzgebung Art. 49a und 50a AHVG sind Referenznormen, auf die in den anderen Gesetzen (IVG, ELG usw.) verwiesen wird. Art. 49a AHVG erlaubt es allen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Gesetzgebung betraut sind, die dafür notwendigen Personendaten einschliesslich der besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die einzelnen Aufgaben sind nicht abschliessend unter Art. 49a Bst. a bis g aufgeführt. Zu beachten sind auch die Normen des ATSG, insbesondere Art. 32 und 33 ATSG.

Gesetzgebung des Kantons Zürich

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Kontakt für Datenschutzfragen

Isabelle Hoop
Leiterin Rechtsdienst, Datenschutzbeauftragte

Kontakt

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