Entschädigung für Betreuungskosten
Sinn und Zweck
Die IV beteiligt sich an den Mehrkosten für die Kinderbetreuung, wenn die versicherte Person an der beruflichen Eingliederung teilnimmt und keinen Taggeld-Anspruch hat.
Wer vor der Erkrankung resp. vor dem Unfall nicht erwerbstätig war, hat keinen Anspruch auf ein Taggeld. Unter Umständen kann die IV die Mehrkosten für die Kinderbetreuung während der Eingliederung übernehmen.
Wer hat Anspruch?
- Die Eingliederungsmassnahme findet mindestens an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt.
- Es entstehen nachweisbar zusätzliche Betreuungskosten.
- Die betreuten Kinder (eigene, Pflege- oder Stiefkinder) sind unter 16 Jahre alt und leben im gleichen Haushalt.
- Die von der versicherten Person betreuten Geschwister oder Verwandte haben Anspruch auf eine mindestens mittlere Hilflosenentschädigung der AHV oder IV und leben im gleichen Haushalt.
Leistungsumfang
Vergütet werden Mehrkosten wie:
- Auslagen für Mahlzeiten ausser Haus, Reise- und Unterbringungskosten der eigenen Kinder, Pflege- und Stiefkinder oder Familienangehörige.
- Reisekosten der Betreuenden, Löhne der Familien- oder Haushaltshilfen
- Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen
Es werden nur die tatsächlichen Auslagen, maximal 82 Franken pro Tag übernommen. Betreuungskosten, die für die ganze Dauer der Eingliederung weniger als 20 Franken betragen, werden nicht vergütet.
Beginn und Ende des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung der Betreuungskosten entsteht frühestens am ersten Tag der Eingliederungsmassnahme und wird nur für Tage anerkannt, an denen Sie an der Eingliederungsmassnahme teilnehmen. Er endet an dem Tag, an dem die Eingliederung abgeschlossen wird.