Dieser Browser ist veraltet und birgt Sicherheitsrisiken. Die Webseite der SVA Zürich ist für diesen Browser nicht optimiert. Deshalb werden einige Inhalte nicht korrekt dargestellt.

IV-Leistungen für Erwachsene: Entschädigung Betreuungskosten

IV-Leistungen für Erwachsene: Entschädigung Betreuungskosten

IV-Leistungen für Erwachsene

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der IV versichert. Die IV ist da, wenn gesundheitliche Probleme die Arbeits­fähigkeit beeinflussen.

Entschädigung für Betreuungs­kosten

Sinn und Zweck

Die IV beteiligt sich an den Mehr­kosten für die Kinder­betreuung, wenn die versicherte Person an der beruflichen Eingliederung teilnimmt und keinen Taggeld-Anspruch hat.

Wer vor der Erkrankung resp. vor dem Unfall nicht erwerbstätig war, hat keinen Anspruch auf ein Tag­geld. Unter Umständen kann die IV die Mehr­kosten für die Kinder­betreuung während der Eingliederung übernehmen.

Wer hat Anspruch?

  • Die Eingliederungs­massnahme findet mindestens an zwei aufeinander­folgenden Tagen statt.
  • Es entstehen nachweisbar zusätzliche Betreuungs­kosten.
  • Die betreuten Kinder (eigene, Pflege- oder Stief­kinder) sind unter 16 Jahre alt und leben im gleichen Haushalt.
  • Die von der versicherten Person betreuten Geschwister oder Verwandte haben Anspruch auf eine mindestens mittlere Hilflosen­entschädigung der AHV oder IV und leben im gleichen Haushalt.

Leistungs­umfang

Vergütet werden Mehr­kosten wie:

  • Auslagen für Mahl­zeiten ausser Haus, Reise- und Unterbringungs­kosten der eigenen Kinder, Pflege- und Stief­kinder oder Familien­angehörige.
  • Reise­kosten der Betreuenden, Löhne der Familien- oder Haushalts­hilfen
  • Entgelte für Kinder­krippen, Tages- oder Schul­horte oder Tages­strukturen

Es werden nur die tatsächlichen Auslagen, maximal 82 Franken pro Tag übernommen. Betreuungs­kosten, die für die ganze Dauer der Eingliederung weniger als 20 Franken betragen, werden nicht vergütet.

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Entschädigung der Betreuungs­kosten entsteht frühestens am ersten Tag der Eingliederungs­massnahme und wird nur für Tage anerkannt, an denen Sie an der Eingliederungs­massnahme teil­nehmen. Er endet an dem Tag, an dem die Eingliederung abgeschlossen wird.

Weitere Informationen

Kontakt

Footer