Auch ohne Arbeitseinkommen sind Sie beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum Rentenalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre). Als nicht erwerbstätige Studentin oder nicht erwerbstätiger Student bezahlen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem Sie 25 Jahre alt werden, pauschal den Mindestbeitrag: aktuell CHF 514.00 im Jahr, plus CHF 25.70 Verwaltungskostenbeitrag. Sind Sie älter, hängt die Höhe Ihres Beitrags an AHV, IV und EO von Ihrem Vermögen und Einkommen ab.
Wenn Sie an einer Schule/Universität im Kanton Zürich studieren, sind wir für Sie zuständig: Wir erhalten von der Schule/Universität Ihre Kontaktangaben, damit wir Sie jeweils in der ersten Jahreshälfte per E-Mail kontaktieren können. In der E-Mail senden wir Ihnen den Link zu einem Online-Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht im Vorjahr. Sie müssen diesen Fragebogen in jedem Fall ausfüllen. Das können Sie mit Smartphone, Tablet oder Laptop tun. Wenn Sie bereits Lohnbeiträge bezahlt haben, können Sie die Lohnausweise gleich fotografieren und hochladen. Wir rechnen Ihnen die von Ihnen und Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber bezahlten Lohnbeiträge an, damit sich Ihr Mindestbeitrag verringert.
Studieren Sie an einer Schule/Universität in einem anderen Kanton, ist die dortige kantonale Ausgleichskasse für Sie zuständig. Fehlende Beiträge können Sie nur vor Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren nachzahlen.