Sie haben sich dafür entschieden, ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft zu gründen. Sozialversicherungsrechtlich schlagen Sie damit den Weg zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein. Die Anmeldung und Anerkennung als Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse ist allerdings erst möglich, nachdem Sie die Tätigkeit aufgenommen haben.
Als Inhaber eines nach kaufmännischer Art geführten Einzelunternehmens mit einem Jahresumsatz von CHF 100'000.00 oder mehr sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen. Zuständig ist das kantonale Handelsregisteramt an Ihrem Geschäftssitz. Nach der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich senden wir Ihnen das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende. Der Handelsregistereintrag ist keine Bedingung für die Anerkennung einer selbständigen Tätigkeit.