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Selbständig werden – was tun? Mitarbeitende anstellen

Selbständig werden – was tun?: Mitarbeitende anstellen

Selbständig werden – was tun?

Von der Geschäfts­idee zum eigenen Unter­nehmen: Die wichtigsten Schritte von der Wahl der Rechts­form über Sozial­versicherungen bis zur Mehrwert­steuer.

Mitarbeitende anstellen

Sozial­versicherungs­beiträge

Als Arbeit­geberin, Arbeitgeber wickeln Sie auch die Sozial­versicherungs­beiträge Ihrer Mitarbeitenden über uns ab: Arbeit­geber- und Arbeit­nehmer­beiträge an AHV, IV, EO und Arbeits­losen­versicherung sowie Arbeit­geber­beiträge an die Familien­zulagen. Mehr dazu unter AHV-Beitragspflicht.

Eine Anmeldung Ihrer Mitarbeitenden bei der Ausgleichs­kasse ist nicht erforderlich. Es genügt, alle Mitarbeitenden Ende Jahr in der Lohn­deklaration aufzuführen.

AHVeasy
Mit unserem Online­portal AHVeasy erledigen Sie die Sozial­versicherungs­geschäfte schnell und unkompliziert.

Familienzulagen

Für Töchter und Söhne unter 16 Jahren oder zwischen 16 und 25 Jahren in Ausbildung haben Ihre Mit­arbeitenden unter bestimmten Voraus­setzungen Anspruch auf Familien­zulagen. Schicken Sie uns das Anmelde­formular. Wir prüfen, ob die Voraus­setzungen erfüllt sind. Wenn ja, stellen wir Ihnen eine Anspruchs­mitteilung zu. Dann verrechnen wir die Zulagen mit den Sozial­versicherungs­beiträgen.

Berufliche Vorsorge BVG

Wenn Sie mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigen, die oder der obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist, müssen Sie sich als Arbeit­geberin, Arbeit­geber einer registrierten Vorsorge­einrichtung BVG anschliessen. Die berufliche Vorsorge ist obligatorisch für Arbeit­nehmende, die bei der AHV versichert sind und im Jahr mehr als brutto CHF 22'050.00 verdienen beziehungs­weise mehr als CHF 1'837.50 im Monat.

Ausnahmen von der Versicherungs­pflicht
Die berufliche Vor­sorge ist nicht obligatorisch für Arbeit­nehmende, auf die eine der folgenden Eigen­schaften zutrifft:

  • noch nicht AHV-pflichtig (AHV-Beitrags­pflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburts­tag)
  • bereits im ordent­lichen Renten­alter (Frauen ab 64, Männer ab 65 Jahren)
  • Brutto­einkommen nicht höher als CHF 22'050.00 im Jahr (bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer: Anzahl Monate mal CHF 1'837.50)
  • befristeter Arbeits­vertrag für höchstens 3 Monate
  • neben­beruflich tätig und bereits für eine haupt­berufliche Erwerbs­tätigkeit obligatorisch versichert oder im Haupt­beruf selbständig erwerbstätig

Unfallversicherung UVG

Schliessen Sie für Ihre Firma die obligatorische Unfall­versicherung ab. Als Arbeit­geberin, Arbeit­geber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen Berufs­unfall und Berufs­krankheit (BU) zu versichern. Bei einem Arbeits­pensum von 8 Stunden oder mehr pro Woche ist auch die Versicherung gegen Nicht­berufs­unfall (NBU) obligatorisch.

Falls Ihr Unter­nehmen nicht von Gesetzes wegen bei der SUVA (Schweizerische Unfall­versicherungs­anstalt) versichert ist, wenden Sie sich an einen Privat­versicherer, eine Kranken­kasse oder eine öffentliche Unfall­versicherungs­kasse.

Wegen der gesetz­lichen Lohn­fort­zahlungs­pflicht ist auch eine Kranken­taggeld­versicherung zu empfehlen.

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