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Haushaltshilfe anstellen – was tun?: Häufige Fragen
Haushaltshilfe anstellen – was tun?
Melden Sie sich als Arbeitgeber an und rechnen Sie den Lohn ab. Das ist einfacher und günstiger als gedacht. Wir führen Sie Schritt für Schritt.
Häufige Fragen
Anmeldung
Im vereinfachten Verfahren (VAV) ziehen Sie vom Bruttolohn zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch gleich die Steuern ab: 5 Prozent vom Bruttolohn, auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Deshalb brauchen Sie Ihrer Haushaltshilfe Ende Jahr keinen Lohnausweis abzugeben. Sie erhält von uns eine Bescheinigung, dass die Steuern für dieses Einkommen bereits bezahlt sind. Das ist für Ihre Haushaltshilfe praktisch und steuerlich attraktiv.
Im vereinfachten Verfahren mit Unfallversicherung (VAVplus) schliessen Sie auch gleich die obligatorische Unfallversicherung über die Ausgleichskasse ab. Die Ausgleichskasse stellt Ihnen zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Prämien für die Unfallversicherung in Rechnung. Das ist für Sie noch einfacher, weil Sie keine separate Unfallversicherung abschliessen müssen. Es ist für Sie meist auch günstiger, weil die SVA Zürich Ihnen die Unfallversicherung über die Solida Versicherungen AG zu attraktiven anbietet.
Im Standard-Verfahren ziehen Sie vom Bruttolohn nur die Sozialversicherungsbeiträge ab. Ende Jahr geben Sie Ihrer Haushaltshilfe einen Lohnausweis für die Steuererklärung ab. Das ist das gewohnte Verfahren für Angestellte.
Unser Online-Rechner hilft beim Berechnen der Sozialversicherungsbeiträge und des Steuerabzugs.
Ein gutes Kriterium ist das Arbeitspensum: Für wenige Arbeitsstunden pro Woche empfehlen wir die vereinfachte Abrechnung (VAV), am besten gleich mit der Unfallversicherung (VAVplus). Für tägliche Arbeitseinsätze, zum Beispiel für Pflege und Betreuung, ist die Standard-Abrechnung die bessere Wahl. Ist der Jahreslohn höher als CHF 22'680.00 (brutto), ist die vereinfachte Abrechnung nicht möglich.
Ja, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie in jedem Fall dazu verpflichtet, Ihre Angestellten gegen Berufsunfall und Berufskrankheit zu versichern. Daran ändert sich nichts, wenn Ihre Haushaltshilfe selber bei der Krankenkasse oder bei einem anderen Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist. Mehr zu diesem Thema
Seit dem 1. Januar 2025 können Sie die Unfallversicherung auch über die Ausgleichskasse abschliessen (VAVplus, siehe oben).
Nur bei höherem Arbeitspensum und Lohn, zum Beispiel bei einer Anstellung für Pflege und Betreuung. Mehr zu diesem Thema
Nach der Anmeldung
Denken Sie daran, bei jeder Lohnzahlung die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Wenn Sie sich für die vereinfachte Abrechnung (VAV oder VAVplus) angemeldet haben, müssen Sie zusätzlich 5 Prozent Steuern abziehen – auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Am besten, Sie geben Ihrer Haushaltshilfe jeweils eine Lohnabrechnung. Unsere Vorlagenersparen Ihnen das Berechnen der Abzüge.
Jeweils im November schicken wir Ihnen das Formular für die Lohndeklaration. Damit melden Sie uns bis spätestens zum 30. Januar das Jahreseinkommen Ihrer Haushaltshilfe. Danach erhalten Sie von uns eine Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge – im vereinfachten Verfahren (VAV) inklusive Steuern und im vereinfachten Verfahren mit Unfallversicherung (VAVplus) auch gleich inklusive Prämien für die Unfallversicherung. Am einfachsten ist die Lohndeklaration über unser Onlineportal AHVeasy.
Fragen Sie sie, ob sie oder der andere Elternteil bereits Familienzulagen erhält. Wenn nein, schicken Sie uns bitte die Anmeldung oder beantragen Sie die Zulagen über AHVeasy.
Wir prüfen die Anmeldung. Wenn Ihre Haushaltshilfe Anspruch auf Familienzulagen hat, senden wir Ihnen eine Mitteilung. Zahlen Sie die Zulagen gemäss Mitteilung mit dem Lohn aus. Für Sie entstehen keine Mehrkosten: Wir ziehen die Zulagen jeweils von Ihrer Beitragsrechnung ab.
Wenn Sie sich bei uns für das vereinfachte Verfahren mit Steuerabzug (VAV oder VAVplus) angemeldet haben, ziehen Sie bei jeder Lohnzahlung zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen 5 Prozent Steuern ab – auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Wir stellen Ihnen deshalb auch diese Steuern in Rechnung und leiten den Betrag weiter an das Steueramt.
Ja, Sie können jeweils per 1. Januar wechseln. Bitte melden Sie sich vor dem Jahresende schriftlich bei uns.
Sie sind für das vereinfachte Verfahren mit Steuerabzug (VAV oder VAVplus) angemeldet und stellen fest, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind? Bitte melden Sie uns dies möglichst rasch.
Nein. Tragen Sie einfach die bisherige und die neue Haushaltshilfe mit der jeweiligen Beschäftigungsdauer in der Lohndeklaration ein.
Auch wenn die Arbeitsbewilligung ändert, brauchen Sie uns nicht zu informieren.