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Haushaltshilfe anstellen - was tun? Arbeitgeber werden
Haushaltshilfe anstellen – was tun?: Arbeitgeber werden
Haushaltshilfe anstellen – was tun?
Melden Sie sich als Arbeitgeber an und rechnen Sie den Lohn ab. Das ist einfacher und günstiger als gedacht. Wir führen Sie Schritt für Schritt.
1. Lohn vereinbaren
Vereinbaren Sie das Arbeitspensum und den Lohn: bei unregelmässigen Einsätzen einen Stundenlohn, bei regelmässigem Einsatz einen Monatslohn. Im Kanton Zürich beachten Sie bitte die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmende.
2. Anmeldung einreichen
Melden Sie sich bei uns als Arbeitgeberin resp. Arbeitgeber an, wenn Sie noch nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind. Falls Sie in einem andern Kanton wohnen, wenden Sie sich an die dortige kantonale Ausgleichskasse.
Entscheiden Sie sich für eines der beiden Abrechnungsverfahren:
Wenige Arbeitsstunden pro Woche? Wählen Sie die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug: Sie ziehen vom Lohn die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern ab. Die Steuern (5 Prozent vom Bruttolohn) sind unabhängig von der Nationalität Ihrer Haushaltshilfe abzuziehen, also auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Ende Jahr melden Sie uns den Jahresbruttolohn. Wir schicken Ihrer Haushaltshilfe für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die bezahlte Steuer. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis auszufüllen. Die vereinfachte Abrechnung ist nicht möglich, wenn der Bruttolohn Ihrer Haushaltshilfe höher ist als CHF 1890.00 im Monat.
Tägliche Arbeitseinsätze? Wählen Sie die Standard-Abrechnung: Sie ziehen vom Lohn nur die Sozialversicherungsbeiträge ab. Ende Jahr melden Sie uns den Jahresbruttolohn und stellen Ihrer Hausangestellten den Lohnausweis für die Steuererklärung aus.
Melden Sie sich bei einer zugelassenen Unfallversicherung an. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie in jedem Fall dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen Berufsunfall und Berufskrankheit (BU) zu versichern. Auch wenn Ihre Angestellte bei der Krankenkasse gegen Unfall versichert ist oder für weitere Arbeitgebende arbeitet. Für ein Arbeitspensum von wenigen Stunden pro Woche beträgt die Jahresprämie meist pauschal CHF 100.00.
Bei einem Arbeitspensum von 8 Stunden oder mehr pro Woche ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfall (NBU) obligatorisch. Die BU-Prämie tragen Sie als Arbeitgeberin resp. Arbeitgeber. Die NBU-Prämie können Sie Ihrer Haushaltshilfe vom Lohn abziehen.
Neu: Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abschliessen (VAvplus)
Seit dem 1. Januar 2025 können Sie bei der Anmeldung für die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug auch gleich die Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abschliessen. Das hat viele Vorteile:
Günstigere Jahresprämie
Keine Mindestprämie von CHF 100.00
Nur 1 Ansprechpartnerin und nur 1 Jahresrechnung für alle Sozialversicherungsbeiträge und den Steuerabzug
Die Ausgleichskassen bieten die obligatorische Unfallversicherung für Privathaushalte mit Haushaltshilfen über die an. Zu attraktiven Prämiensätzen:
Berufsunfall (BU): 0,518 Prozent des versicherten Lohnes (ab 1.1.2026: 0,505 Prozent)
Nichtberufsunfall (NBU): 1,467 Prozent des versicherten Lohnes (ab 1.1.2026: 1,432 Prozent)
Sie haben bereits eine Unfallversicherung bei einem anderen Versicherer und möchten zu VAvplus wechseln? Das ist in der Regel zum Jahreswechsel möglich:
Beachten Sie die Kündigungsfrist bei der bisherigen Unfallversicherung.
Die Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abzuschliessen (VAvplus), ist nur bei der vereinfachten Abrechnung mit Steuerabzug möglich. Bitte beachten Sie dazu die Informationen oben unter dem Titel «2. Anmeldung einreichen».
4. Berufliche Vorsorge klären
Bei höherem Arbeitspensum und Lohn ist die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch. Zum Beispiel bei einer Anstellung für Pflege und Betreuung.
5. Familienzulagen klären
Fragen Sie Ihre Haushaltshilfe, ob sie Kinder hat. Für Kinder unter 16 Jahren (wenn in Ausbildung: unter 25 Jahren) hat sie eventuell Anspruch auf Familienzulagen. Wenn sie Kinder hat, fragen Sie sie, ob sie oder der andere Elternteil bereits Familienzulagen erhält. Wenn nicht, schicken Sie uns bitte die Anmeldung oder beantragen Sie die Zulagen über unser Onlineportal AHVeasy.
Wenn Ihre Haushaltshilfe Anspruch auf Familienzulagen hat, erhalten Sie von uns eine Verfügung. Zahlen Sie die Zulagen gemäss Verfügung mit dem Lohn aus. Für Sie entstehen keine Mehrkosten: Wir ziehen die Zulagen jeweils von Ihrer Beitragsrechnung ab.
6. Lohndeklaration einreichen
Jeweils per Ende Jahr melden Sie uns den Bruttolohn Ihrer Haushaltshilfe. Wir registrieren den Lohn für die spätere Rentenberechnung und stellen Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung. Bei der vereinfachten Abrechnung stellen wir Ihnen auch die Steuer in Rechnung, die Sie Ihrer Haushaltshilfe jeweils vom Lohn abgezogen haben.
Am einfachsten ist die Lohndeklaration über unser Onlineportal AHVeasy.