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Haushaltshilfe anstellen - was tun? Arbeitgeber werden

Haushaltshilfe anstellen – was tun?: Arbeitgeber werden

Haushaltshilfe anstellen – was tun?

Melden Sie sich als Arbeit­geber an und rechnen Sie den Lohn ab. Das ist einfacher und günstiger als gedacht. Wir führen Sie Schritt für Schritt.

1. Lohn vereinbaren

Vereinbaren Sie das Arbeits­pensum und den Lohn: bei unregel­mässigen Einsätzen einen Stunden­lohn, bei regel­mässigem Einsatz einen Monats­lohn. Im Kanton Zürich beachten Sie bitte die Bestimmungen des Normal­arbeits­vertrags für haus­wirtschaftliche Arbeit­nehmende.

2. Anmeldung einreichen

Melden Sie sich bei uns als Arbeit­geberin resp. Arbeit­geber an, wenn Sie noch nicht Mit­glied einer Aus­gleichs­kasse sind. Falls Sie in einem andern Kanton wohnen, wenden Sie sich an die dortige kantonale Aus­gleichs­kasse.

Entscheiden Sie sich für eines der beiden Abrechnungs­verfahren:  

  • Wenige Arbeits­stunden pro Woche? Wählen Sie die vereinfachte Abrechnung mit Steuer­abzug:
    Sie ziehen vom Lohn die Sozial­versicherungs­beiträge und die Steuern ab. Die Steuern (5 Prozent vom Brutto­lohn) sind unabhängig von der Nationalität Ihrer Haushaltshilfe abzuziehen, also auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Ende Jahr melden Sie uns den Jahres­brutto­lohn. Wir schicken Ihrer Haus­halts­hilfe für die Steuer­erklärung eine Bescheinigung über die bezahlte Steuer. Sie brauchen deshalb keinen Lohn­aus­weis auszufüllen. Die vereinfachte Abrechnung ist nicht möglich, wenn der Brutto­lohn Ihrer Haushalts­hilfe höher ist als CHF 1890.00 im Monat.
  • Tägliche Arbeitseinsätze? Wählen Sie die Standard-Abrechnung:
    Sie ziehen vom Lohn nur die Sozial­versicherungs­beiträge ab. Ende Jahr melden Sie uns den Jahres­bruttolohn und stellen Ihrer Haus­angestellten den Lohn­ausweis für die Steuer­erklärung aus. 

3. Unfallversicherung abschliessen

Melden Sie sich bei einer zugelassenen Unfal­lversicherung an. Als Arbeit­geberin oder Arbeit­geber sind Sie in jedem Fall dazu verpflichtet, Ihre Mit­arbeitenden gegen Berufs­unfall und Berufs­krankheit (BU) zu versichern. Auch wenn Ihre Angestellte bei der Kranken­kasse gegen Unfall versichert ist oder für weitere Arbeit­gebende arbeitet. Für ein Arbeits­pensum von wenigen Stunden pro Woche beträgt die Jahres­prämie meist pauschal CHF 100.00.

Bei einem Arbeits­pensum von 8 Stunden oder mehr pro Woche ist auch eine Versicherung gegen Nicht­berufs­unfall (NBU) obligatorisch. Die BU-Prämie tragen Sie als Arbeit­geberin resp. Arbeit­geber. Die NBU-Prämie können Sie Ihrer Haushalts­hilfe vom Lohn abziehen.

Neu: Unfallversicherung über die Ausgleichs­kasse abschliessen (VAvplus)

Seit dem 1. Januar 2025 können Sie bei der Anmeldung für die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug auch gleich die Unfall­versicherung über die Ausgleichs­kasse abschliessen. Das hat viele Vorteile:

  • Günstigere Jahresprämie
  • Keine Mindestprämie von CHF 100.00
  • Nur 1 Ansprechpartnerin und nur 1 Jahres­rechnung für alle Sozial­versicherungs­beiträge und den Steuerabzug

Die Ausgleichs­kassen bieten die obligatorische Unfall­versicherung für Privathaushalte mit Haushalts­hilfen über die an. Zu attraktiven Prämien­sätzen:

  • Berufsunfall (BU): 0,518 Prozent des versicherten Lohnes (ab 1.1.2026: 0,505 Prozent)
  • Nichtberufsunfall (NBU): 1,467 Prozent des versicherten Lohnes (ab 1.1.2026: 1,432 Prozent)

Sie haben bereits eine Unfall­versicherung bei einem anderen Versicherer und möchten zu VAvplus wechseln?
Das ist in der Regel zum Jahreswechsel möglich:  

  • Beachten Sie die Kündigungsfrist bei der bisherigen Unfallversicherung.
  • Die Unfallversicherung über die Ausgleichs­kasse abzuschliessen (VAvplus), ist nur bei der vereinfachten Abrechnung mit Steuerabzug möglich. Bitte beachten Sie dazu die Informationen oben unter dem Titel «2. Anmeldung einreichen».  

4. Berufliche Vorsorge klären

Bei höherem Arbeits­pensum und Lohn ist die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch. Zum Beispiel bei einer Anstellung für Pflege und Betreuung.

5. Familienzulagen klären

Fragen Sie Ihre Haus­halts­hilfe, ob sie Kinder hat. Für Kinder unter 16 Jahren (wenn in Ausbildung: unter 25 Jahren) hat sie eventuell Anspruch auf Familien­zulagen. Wenn sie Kinder hat, fragen Sie sie, ob sie oder der andere Eltern­teil bereits Familien­zulagen erhält. Wenn nicht, schicken Sie uns bitte die Anmeldung oder beantragen Sie die Zulagen über unser Online­portal AHVeasy.

Wenn Ihre Haus­halts­hilfe Anspruch auf Familien­zulagen hat,  erhalten Sie von uns eine Ver­fügung. Zahlen Sie die Zulagen gemäss Ver­fügung mit dem Lohn aus. Für Sie entstehen keine Mehr­kosten: Wir ziehen die Zulagen jeweils von Ihrer Beitrags­rechnung ab.

6. Lohndeklaration einreichen

Jeweils per Ende Jahr melden Sie uns den Brutto­lohn Ihrer Haus­halts­hilfe. Wir registrieren den Lohn für die spätere Renten­berechnung und stellen Ihnen die Sozial­versicherungs­beiträge in Rechnung. Bei der vereinfachten Abrechnung stellen wir Ihnen auch die Steuer in Rechnung, die Sie Ihrer Haus­halts­hilfe jeweils vom Lohn abgezogen haben.

Am einfachsten ist die Lohn­deklaration über unser Onlineportal AHVeasy.

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