Melden Sie sich bei uns als Arbeitgeberin resp. Arbeitgeber an, wenn Sie noch nicht Mitglied einer Ausgleichskasse sind. Falls Sie in einem andern Kanton wohnen, wenden Sie sich an die dortige kantonale Ausgleichskasse.
Sie haben die Wahl zwischen zwei Abrechnungsverfahren:
- Vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug
- Standard-Abrechnung
Vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug
Wir empfehlen Ihnen dieses Verfahren. Es ist ideal für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse: Sie nehmen bei jeder Lohnzahlung neben dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auch den Steuerabzug vor (5 Prozent vom Bruttolohn) – unabhängig von der Nationalität, also auch bei Schweizerinnen und Schweizern. Jeweils Ende Jahr melden Sie uns den Jahresbruttolohn. Wir schicken Ihrer Haushaltshilfe für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die bezahlte Steuer. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis auszufüllen.
Die vereinfachte Abrechnung mit Steuerabzug ist nicht möglich, wenn für Ihre Haushaltshilfe die berufliche Vorsorge BVG obligatorisch ist.
Standard-Abrechnung
In diesem Verfahren ziehen Sie nur die Sozialversicherungsbeiträge ab (AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung). Jeweils Ende Jahr melden Sie uns den Jahresbruttolohn und stellen Ihrer Hausangestellten den Lohnausweis für die Steuererklärung aus.