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AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?: Arbeiten 64/65+

AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?

Das Interesse an der AHV-Reform ist gross. Erfahren Sie, was sich an Ihrer Rentensituation ändert.

Erwerbstätige über 64/65

Verzicht auf Freibetrag möglich

Wer über das Referenz­­alter hinaus arbeitet, kann sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So ist es unter bestimmten Voraus­setzungen möglich, Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto aufzufüllen und die Alters­rente zu erhöhen (bis zur Maximal­rente). Deshalb können Angestellte, die das Referenzalter erreicht haben selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat verzichten.  

  • Angestellte, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).
  • Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihre Ausgleichs­kasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nächträglich der Ausgleichs­kasse meldet.  
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