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Arbeiten 64/65+

AHV-Reform: Was ist neu?: Arbeiten 64/65+

AHV-Reform: Was ist neu?

Die AHV-Reform ist in Kraft. Erfahren Sie, was neu für die Pensionierung gilt.

Erwerbstätige über 64/65

Anrechnung der AHV-Beiträge möglich

Wer über das hinaus arbeitet, kann einmal eine Neuberechnung der Altersrente verlangen. Dabei rechnet die Ausgleichskasse die AHV-Beiträge an, die seit Erreichen des Referenzalters geleistet worden sind. Dies kann zu einer höheren Altersrente führen – bis zum Maximalbetrag der entsprechenden . Unter bestimmten Voraus­setzungen ist es auch möglich, Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto aufzufüllen und die Alters­rente zu erhöhen (bis zum Maximal­betrag der entsprechenden Rentenskala).  

Der Antrag auf Neuberechnung der Altersrente ist nur einmal möglich – auch wenn später nochmals AHV-Beiträge bezahlt werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, zunächst nur eine Rentenvorausberechnung zu beantragen.

Wer am 1. Januar 2024 bereits 70-jährig oder älter war, kann keine Neuberechnung mehr beantragen.  

Verzicht auf Freibetrag möglich

Erwerbstätige, die das erreicht haben, können selber entscheiden, ob sie auf den von 16'800 Franken pro Jahr verzichten.  

  • Angestellte, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).
  • Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihre Ausgleichs­kasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nächträglich der Ausgleichs­kasse meldet.  

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