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Hinweise
Abmeldung von Familienzulagen: Hinweise
Abmeldung von Familienzulagen
Mit diesem Formular melden Arbeitgebende und ihre Angestellten sowie Selbständigerwerbende Familienzulagen ab.
Hinweise
Bitte melden Sie uns folgende Änderungen:
- Abbruch der Ausbildung des Kindes
- Wegzug des Kindes ins Ausland
- Tod des Kindes
- Austritt der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters (Zulagenbezüger/in)
- Abmeldung der Zulagen aus anderen Gründen
Mehr Informationen zu den Abmeldungen
Wird die Ausbildung abgebrochen, gilt die betreffende Person als nicht mehr in Ausbildung. Entsprechend endet der Anspruch auf Ausbildungszulagen. Wird die Ausbildung später wieder aufgenommen, brauchen wir eine neue Anmeldung. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
Muss das Kind aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Ausbildung im Sinne der AVH unterbrechen, besteht der Anspruch auf Ausbildungszulagen während höchstens zwölf Monaten ab Beginn des Unterbruchs fort. Kann die Ausbildung nach zwölf Monaten nicht fortgesetzt werden, erlischt der Anspruch auf die Ausbildungszulage. In diesem Fall ist der Anspruch auf eine Kinderzulage für erwerbsunfähige Kinder zu prüfen.
Wenn Kinder oder Jugendliche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, gehen wir davon aus, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz für längstens 5 Jahre behalten. Diese Frist beginnt frühestens am 15. Geburtstag. In diesem Fall ist kein Wegzug zu melden. In allen anderen Fällen, in denen das Kind die Schweiz nicht aufgrund von Ausbildungszwecken verlässt, ist eine Meldung zu erfolgen.